Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Keine Anordnung von Beschwerungen

Rz. 57 Die Beeinträchtigung eines Bedachten liegt auch in sonstigen einschränkenden Anordnungen des überlebenden Ehegatten. Der Bedachte darf nicht schlechter gestellt werden, als in der wechselbezüglichen Verfügung vorgesehen.[143] Hier gilt das Gleiche wie bei einem Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen zu Lebzeiten des anderen Ehegatten, für welche die Form des § 2296 B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Rz. 24 Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten ist zwischen einseitigen bzw. nicht wechselbezüglichen Verfügungen und vertragsmäßigen Verfügungen in einseitigen und gegenseitigen Erbverträgen bzw. wechselbezüglichen Verfügungen zu unterscheiden. Handelt es sich um einseitige Verfügungen im Erbvertrag und nicht wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen T...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 15 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes (vgl. § 745 Abs. 1 S 1 BGB) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen (vgl. § 745 Abs. 2 BGB). Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist nach dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Minderjährige Miterben

Rz. 56 Familiengerichtliche Genehmigungen sind bei minderjährigen Miterben nicht erforderlich, wenn lediglich den gesetzlichen Teilungsregeln gefolgt wird (§ 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752 ff. BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Verteilung des Erlöses nicht einfach zu berechnen ist, sondern Fragen der Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) zu berücksichtigen sind.[89] Diese allein dem Ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Erbenermittlung

Rz. 77 Sofern vom Nachlassgericht im Wirkungskreis aufgenommen, ist die Erbenermittlung eine der zentralen Aufgaben des Nachlasspflegers und kann sogar seine Hauptaufgabe sein.[211] Dies gilt auch in den Bundesländern, in denen eine gerichtliche Erbenermittlungspflicht besteht.[212] Dazu kann sich der Nachlasspfleger eines gewerblichen Erbenermittlers bedienen,[213] sofern e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in eine andere letztwillige Verfügung

Rz. 145 Die Umdeutung kann sich zum einen auf eine einzelne Anordnung des Testaments beschränken. Sie kann aber auch das Testament im Ganzen betreffen. Ist ein öffentliches Testament formungültig, kann es dann, wenn die Formvoraussetzungen für ein eigenhändiges Testament erfüllt sind, in ein solches umgedeutet werden.[401] Auch ein gemeinschaftliches Testament, das nicht den...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Andeutung im Testament

Rz. 86 In einem vierten Schritt ist wiederum zu prüfen, ob der durch Auslegung ermittelte Wille, d.h. das Ziel des Erblassers bzw. seine allg. Motivation, in der Urkunde wenigstens andeutungsweise enthalten ist.[267] Hierbei ist davon auszugehen, dass dies umso eher der Fall ist, je mehr das vom Erblasser erstrebte Ziel aus dem Wortlaut der Urkunde erkennbar ist. Im Allg. is...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Antrag eines Nachlassgläubigers (Abs. 2)

Rz. 6 Die Anordnung der Nachlassverwaltung wegen eines Antrags eines Nachlassgläubigers setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (Abs. 2 S. 2) und noch nicht zwei Jahre seit der Annahme der Erbschaft verstrichen sind (Abs. 2 S. 2). Rz. 7 Ant...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / h) Erbrechtliche Bindung

Rz. 118 Die ergänzende Auslegung kann dazu führen, die erbrechtliche Bindung festzustellen oder zu verändern. Sie kann auch dazu führen, dass die erbrechtliche Bindung in Wegfall gerät.[337]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Ehelicher Haushalt

Rz. 13 Nur dann, wenn es zu einem gemeinsamen häuslichen Leben gekommen ist, kann von Gegenständen, die zum ehelichen Haushalt gehören, gesprochen werden. Leben die Ehegatten getrennt, endet damit jedoch nicht die Zuordnung zum ehelichen Haushalt.[18] In diesem Fall zählen all die Gegenstände, die zum früheren gemeinsamen Haushalt gehört haben, zum Voraus.[19] Desgleichen si...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 11 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[29] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses[30] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschweru...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2202 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ebenfalls auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis. Das...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 24 § 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten verfügen, d.h. es muss der zweite Erbfall geregelt sein, mit welchem die Schlusserbfolge eintritt. Mit Ausnahme etwaiger Wiederverheiratungsklauseln (vgl. Rdn 54 ff.) genügt der Vermögensübergang an den Dritten zu einem anderen Zeitpunkt oder Ereignis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Bedingung

Rz. 3 § 2076 BGB findet keine Anwendung, wenn keine Bedingung vorliegt, sondern vielmehr ein Vermächtnis oder eine Auflage zugunsten eines Dritten angeordnet wurde.[4] § 2076 BGB gilt nur für rechtsgeschäftliche Bedingungen und ist nur dann anwendbar, wenn die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage Bedingung für die Zuwendung an die beschwerte Person ist.[5] Ob ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ungewissheit über die Erbschaftsannahme

Rz. 5 Ungewissheit über die Erbschaftsannahme ist gegeben, wenn die Auslegung des Verhaltens eines Erben bei der Erbschaftsannahme pro herede gestio Schwierigkeiten bereitet, wenn Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit einer erklärten Annahme,[8] Anfechtung der Annahme [9] oder hinsichtlich der Wirksamkeit einer Ausschlagung bestehen.[10] Dasselbe gilt, wenn keine Klarheit darü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Juristische Person

Rz. 7 Bei der Einsetzung einer juristischen Person als Vor- oder Nacherbe bewendet es gem. Abs. 2 in jedem Fall bei der dreißigjährigen Frist. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung, der Erblasser kann die Wirkung der Nacherbfolge daher nicht durch die Anknüpfung an ein Ereignis in der Person der juristischen Person hinausschieben. Ist eine Personengesellschaft (z.B. OHG, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2.S.  2

Rz. 5 Zum Verweis auf § 749 Abs. 2 u. 3 BGB siehe § 2042 Rdn 26 ff. Rz. 6 Kein wichtiger Grund i.S.v. § 749 Abs. 2 BGB ist Geldbedarf eines Miterben, denn er kann seinen Anteil durch Veräußerung gem. §§ 2033, 2371 BGB verwerten. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Prozessgericht entweder inzident i.R.d. Erbteilungsklage oder – taktisch sinnvoller – im R...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Entsprechende Anwendung des § 2075 BGB

Rz. 12 Hat der Erblasser in seinem Testament angeordnet, dass der Bedachte eine bestimmte Zuwendung erhält, wenn er im Güterstand der Gütertrennung lebt, ist § 2075 BGB nach seinem Wortlaut nicht anwendbar.[25] Vorliegend ist ein fortgesetztes Tun oder Unterlassen nicht gegeben. Ist die Bedingung jedoch gewollt, lässt sich im Wege der Auslegung allerdings nicht klären, ob ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken

Rz. 14 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Erben verpflichtet, bei ordnungsgemäßer Verwaltung mitzuwirken. Zur Mitwirkungspflicht gehört nicht lediglich Zustimmung zum Handeln der Gemeinschaft. „Zu "Maßregeln mitzuwirken" ist hier weiter zu verstehen und umfasst ggf. auch eigenes aktives, auch rechtsgeschäftliches Handeln.[13] Der verpflichtete Miterbe muss mit Rat un...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Nachträgliche Aufhebung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 37 Selbstverständlich können die Ehegatten durch späteres gemeinschaftliches Testament, durch Erbvertrag oder auch durch zwei einseitige Testamente ihre wechselbezüglichen Verfügungen wieder aufheben.[125] Auf gleiche Art und Weise kann auch lediglich die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament aufgehoben werden. Die Verfügungen besteh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Testamentsvollstreckung für den Vorerben

Rz. 17 Eine Vorerbentestamentsvollstreckung ist insbesondere dann veranlasst, wenn verhindert werden soll, dass Eigengläubiger des Vorerben in den Nachlass vollstrecken (vgl. §§ 2214 BGB). Die Vorerbentestamentsvollstreckung beginnt mit dem Erbfall und endet, wenn es sich um eine Verwaltungstestamentsvollstreckung handelt, mit dem Nacherbfall, andernfalls mit der Erledigung ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nur Klage

Rz. 2 Die Anfechtung kann nur im Wege der Klage (oder Widerklage), nicht durch bloße Anfechtungserklärung oder einredeweise erfolgen. Die Notwendigkeit einer klageweisen Geltendmachung resultiert aus dem besonderen Bedürfnis nach Klarheit und Offenkundigkeit der Anfechtungshandlung. Es handelt sich um eine Gestaltungsklage, die bei Erfolg zu einem Gestaltungsurteil führt.[1]...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Vorlesung und Genehmigung

Rz. 23 Nach Aufnahme des vom Erblasser erklärten Textes durch den Notar muss dieser den Text der letztwilligen Verfügung laut vorlesen und vom Erblasser in dieser vorgelesenen Form genehmigen lassen. Längere Texte werden zweckmäßigerweise abschnittsweise vorgelesen und zur Genehmigung gestellt. Dies ist insbesondere dann dringend anzuraten, wenn ein Testament mehrere letztwi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 In den Fällen, in denen der Erblasser "die Armen" ohne nähere Konkretisierung bedenkt, ist die Verfügung aufgrund fehlender Bestimmtheit unwirksam. Hier käme dann die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Die Vorschrift des § 2072 BGB soll daher dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, soziale und karitative Zwecke zu verfolgen, zur Wirkung verhelfen. § 2072 BGB stellt eine ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 38 Die Beweislast im Prozess bzw. die materielle Feststellungslast im Erbscheinsverfahren trägt nach den allg. Regeln derjenige, der sein Erbrecht aus der Wechselbezüglichkeit herleiten will für diejenigen Tatsachen, die die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung begründen.[132] Dieser Grundsatz ist im Anwendungsbereich der Auslegungsregel des Abs. 2, und zwar für die 1. u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung und Nachlassverwahrung

Rz. 62 Das Aufgabenspektrum des Nachlasspflegers bzgl. der Nachlasssicherung und -verwaltung ist groß;[181] bei der Vornahme von Handlungen hat er sich von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen.[182] Dabei hat er seine Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen, im Falle eines Pflichtverstoßes haftet er gegenüber dem vertretenen Erben (vgl. § 1826 BGB).[183] Rz. 63 Vora...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Aufsicht durch das Nachlassgericht

Rz. 91 Der Nachlasspfleger führt sein Amt selbstständig und in eigener Verantwortung.[260] Bei seiner Tätigkeit untersteht er gem. § 1862 Abs. 1, 3 BGB der Aufsicht des Nachlassgerichts. Neben den oben genannten Zustimmungserfordernissen, die auch der Aufsicht dienen, beinhaltet die Aufsicht vor allem die Überwachung der Tätigkeit des Nachlasspflegers dahingehend, ob er bei ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Partnerschaftsgesellschaften

Rz. 67 Nach § 9 Abs. 1 PartGG gilt für Partnerschaftsgesellschaften das Gleiche wie für die OHG oder KG (insoweit wird auf § 130 HGB verwiesen). Die Partnerschaftsgesellschaft wird beim Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt – den Erben steht lediglich ein Abfindungsanspruch zu.[229] Anders als bei den sonstigen Perso...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Pflegerbestellung

Rz. 5 Für die noch unbekannten oder ungewissen Nacherben ist für die Zeit bis zum Eintritt des Nacherbfalls gem. § 1882 BGB ein Pfleger zu bestellen. Als unbekannt gelten nach der h.M. auch die bereits vorhandenen gesetzlichen Erben, da diese bis zum Eintritt des Nacherbfalls noch fortfallen können.[22] Dies überzeugt jedoch nicht. Sofern ein gesetzlicher Erbe bereits vorhan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vermutung für Testierwille

Rz. 7 Im Normalfall eines privatschriftlichen Testaments, das deutlich erkennen lässt, dass damit eine letztwillige Verfügung vorgenommen werden soll und das vom Erblasser mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet wurde, besteht kein Grund zur ausführlichen Prüfung des hier vermuteten Testierwillens.[5] Auch wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel etwa wegen des außergewöhnl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Erbeinsetzung

Rz. 18 Im Bereich der gewährenden Anordnungen kommt mitunter auch eine Erbeinsetzung, ggf. in Höhe des Pflichtteils, in Betracht. Eine solche ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erblasser die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten so ausgestaltet wissen wollte, dass dieser mit dem bzw. den (im Übrigen) eingesetzten Erben auf einer Stufe steht,[44] er also gemeins...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / A. Praktische Relevanz

Rz. 1 Die §§ 2050–2057a BGB sind in drei Situationen relevant: bei der Auseinandersetzung zwischen Abkömmlingen, die gesetzlich geerbt haben (bzw. in den Quoten des § 2052 BGB),[1] im Fall des § 1503 BGB (Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft) und bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings in den Fällen des § 2316 BGB.[2] In der Kautelarpraxis spielen sie ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Erbschein und Grundbuch

Rz. 6 Im Erbschein muss angegeben werden, dass das Recht des Nacherben sich nicht auf den Gegenstand des Vorausvermächtnisses bezieht.[12] Das kann in Form einer positiven oder negativen Formulierung geschehen.[13] Das Vorausvermächtnis ist im Erbschein aber nur dann auszuweisen, wenn es einen einzigen Vorerben gibt.[14] Denn bei mehreren Vorerben besteht ein schuldrechtlich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Eigenhändigkeit

Rz. 9 Schließlich muss das privatschriftliche Testament vom Verfasser eigenhändig geschrieben worden sein. Der gesamte Inhalt des Testaments muss somit vom Erblasser persönlich in der ihm eigenen Schrift geschrieben sein, so dass eine Nachprüfung der Echtheit und Einheit aufgrund der besonderen Schriftzüge des Erblassers durch ein graphologisches Gutachten möglich ist und ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 ist eine dispositive Auslegungsregel, die gilt, solange nicht die Regelung des Abs. 2 eingreift.[3] In den Fällen des § 2077 BGB, nämlich bei Scheidung, Scheidungsantrag oder Zustimmung zu einem solchen, Aufhebung und Tod des Antragstellers während des laufenden Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens, soll das gemeinschaftliche Testament seinem ganzen Inhalt nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Unterschiede zum Erbvertrag

Rz. 14 In der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament wesentlich vom Erbvertrag. Dort kann eine Vertragspartei ihre vertragsmäßigen Verfügungen auch zu Lebzeiten grds. nicht mehr frei widerrufen (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB).[37] Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs vertragsmäßiger Verfügungen zu Lebzeiten kann aber auch i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 11. Zuwendungen unter Ehegatten in gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 45 Wird das Vermögen in einem gemeinschaftlichen Testament dergestalt verteilt, dass der gemeinsame Besitz mit Benennung einer gemeinsamen Eigentumswohnung sowie sämtliches Inventar beim überlebenden Ehegatten verbleiben soll, während für den zweiten Erbfall nicht nur Anordnungen hinsichtlich der Wohnung getroffen werden, sondern verschiedene Bankguthaben beider Erblasse...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines/Grundgedanke zum Errichtungsablauf

Rz. 4 § 2267 BGB sieht folgenden grundsätzlichen Gedanken zum Ablauf der Testamentserrichtung durch die Ehegatten vor: Zunächst legt einer der Ehegatten handschriftlich die gemeinsamen Verfügungen nieder und unterzeichnet diese. Der andere Ehegatte muss die gemeinsame Erklärung dann ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnen. Unterlässt er es hierbei, nach S. 2 der Vorschrift an...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 4 Der Erblasser muss eine Bezeichnung gewählt haben, die auf mehrere Personen zutrifft, und es lässt sich nicht klären, wer bedacht werden sollte. Die Vorschrift des § 2073 BGB setzt einen begrenzten Kreis bestimmter Personen voraus. Unter diesen muss sich die Person befinden, die der Erblasser bedenken wollte.[8] I. Individualisierende Bestimmung Rz. 5 Der Erblasser muss ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Es ist dem Erblasser nicht möglich, die Testamentseröffnung, die nach dem Wortlaut der Vorschrift "alsbald" zu erfolgen hat, zu untersagen. Ebenso unbeachtlich ist auch eine Erblasserverfügung, wonach die letztwillige Verfügung nicht abgeliefert werden soll oder die Beteiligten nicht benachrichtigt oder keine Akteneinsicht (§ 2259 BGB, §§ 348 Abs. 2, 357 FamFG) erhalte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Abwechselnde Niederlegung des Textes der Verfügung

Rz. 7 In Abweichung von dem Grundgedanken der Errichtung nach § 2267 BGB besteht auch die Möglichkeit, dass die Ehegatten sich bei der Niederlegung des gemeinschaftlichen Testamentstextes abwechseln.[12] Ebenfalls als zulässig angesehen wird es teilweise, wenn ein Ehegatte zunächst seine eigenen Verfügungen niederlegt und unterschreibt und dann die Verfügungen des anderen zw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Verwandte

Rz. 17 Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass der den anderen bedenkende Ehegatte in der Einsetzung der verwandten oder nahestehenden Person eine Gegenleistung erblickt. Der Begriff der Verwandtschaft ergibt sich aus dem Gesetz, § 1589 BGB. Da Verschwägerte nicht verwandt sind i.S.d. Gesetzes, können sie nur unter der Fallgruppe der sonst nahestehenden Personen berücks...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Subjektives Element

Rz. 48 Nach h.M. ist für das Eingreifen der Pflichtteilsklausel ein subjektives Tatbestandsmerkmal erforderlich, nämlich dass der den Pflichtteil verlangende Erbe sich in vorwerfbarer Weise "gegen den Willen des Erblassers aufgelehnt haben muss".[125] Dafür wird in der Rspr. als ausreichend erachtet, dass ein bewusster Verstoß gegen die Klausel vorliegt. Ein solcher soll ber...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 8 Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflicht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Alternativen

Rz. 45 Als Alternative zu den Ersatzlösungen ist eine sog. Umwandlungsanordnung an den Testamentsvollstrecker in Betracht zu ziehen. Diese kann als Auflage für den Erben formuliert werden, wonach das Unternehmen durch den Testamentsvollstrecker entweder in eine GmbH oder Aktiengesellschaft gem. §§ 125, 135 Abs. 2, 152 S. 1 UmwG umgewandelt werden soll. Das Verwaltungsrecht d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einleitung des Verfahrens

Rz. 145 Das Verfahren ist seitens des Nachlassgerichts von Amts wegen einzuleiten.[415] Gestellte Anträge sind als Anregung zur Einleitung des Verfahrens (§ 24 Abs. 1 FamFG) auszulegen.[416] Wird dem Nachlassgericht der Tod einer Person durch Anzeige des Standesbeamten oder sonst zuverlässig bekannt, so hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob Anlass für eine Sicherung des Nach...mehr