Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Erneute Heirat

Rz. 4 Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst und ist ihre Ehe geschieden worden, so lebt das gemeinschaftliche Testament, das durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe nach Abs. 1 unwirksam geworden ist, nicht wieder auf, wenn die Eheleute erneut heiraten.[7]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Beschränkung des Überlebenden

Rz. 12 Die Regelung der Rechtsnachfolge über eine Vor- und Nacherbschaft führt zu einer Beschränkung des längerlebenden Ehegatten. Ob der überlebende Ehegatte befreiter oder nicht befreiter Vorerbe ist, ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu klären. Auf eine entsprechende klarstellende Festlegung sollte bei Abfassung des Testaments besonderes Augenmerk gelegt werden. Der...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.3 Haftungsgefahr: Geschäfte ohne Rückendeckung der Gesellschafterversammlung

In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen der Geschäftsführer seine im Innenverhältnis bestehenden Kompetenzen überschreitet. Häufig setzt er sich über Gesellschafterbeschlüsse oder Vorgaben im Anstellungsvertrag bzw. im Gesellschaftsvertrag hinweg. Auch deswegen kann er gegenüber der GmbH haften. So hatte das Kammergericht Berlin über folgenden Fall zu entscheid...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wahlrecht mehrerer Erbteile aufgrund Testaments (Abs. 3)

Rz. 6 Über Abs. 3 hat es der Erblasser in der Hand, die Teilbarkeit des Nachlasses und damit das Wahlrecht des Erben auszuweiten. Er kann mehrere Erbteile i.S.v. Abs. 1 bilden und deren getrennte Annahme oder Ausschlagung gestatten. Z.T. wird in der Aufteilung selbst schon die stillschweigende Gestattung gesehen,[8] zumindest, wenn sich keine Interessen des Erblassers erkenn...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 37 Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Bestehen von Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB ergeben, hängen – bei Erbfällen vor dem 1.1.2010 – vom Umfang des dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Erbteils ab. Übersteigt dieser den gesetzlichen Pflichtteil nicht, gelten sämtliche Beschwerungen und Beschränkungen als nicht angeordnet. Ist er höher, hat der Pfl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Nachträgliche Änderung der Entscheidung

Rz. 18 Ändern sich nach der Entscheidung über den Stundungsantrag die Verhältnisse, so kann das Nachlassgericht seine eigene rechtskräftige Entscheidung und auch eine rechtskräftige Entscheidung des Prozessgerichts aufheben oder ändern, § 1382 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 6 BGB. Haben sich die Parteien vergleichsweise geeinigt, gilt die Änderungs- bzw. Aufhebungsbefugnis auch ins...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verwaltungsvollstreckung an einer Kommanditbeteiligung

Rz. 61 Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben gem. § 177 HGB fortgesetzt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag ordnet eine anderweitige Folge an. Demzufolge ist an einer vererblichen Kommanditbeteiligung Testamentsvollstreckung möglich,[96] sofern die übrigen Gesellschafter entweder dem Gesellschaftsvertrag selbst ode...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Verlangen

Rz. 24 Inhaltlich ist das Verlangen gerichtet auf Mitwirkung bei allen für eine Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen.[44] In Teilen ist diese Pflicht vergleichbar mit der Mitwirkungspflicht bei § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB (siehe § 2038 Rdn 13). Dennoch darf nicht übersehen werden, dass Auseinandersetzung gerade keine Verwaltung ist und Maßstab der Handlungspflicht da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Besonderheiten

Rz. 6 Nach Ablauf der 30-Jahres-Frist erlöschen alle dem Testamentsvollstrecker zustehenden Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse. Von den Verlängerungsoptionen (Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder anderen) kann dann kein Gebrauch gemacht werden.[13] Diese Begrenzung der Testamen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Anfechtung scheidet in folgenden Fällen aus

Rz. 67 Hat der Erblasser Verfügungen in einer bestimmten Art und Weise getroffen, weil er die ihm zugewandte Pflege als unzureichend angesehen hat, so können diese Verfügungen nicht mit der Begründung angefochten werden, die Pflege sei angemessen gewesen.[189] Hat der Erblasser eine Person von der Erbfolge ausgeschlossen, weil er deren politische Einstellung missbilligt hat,...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / 2. Subjektive oder Willenstheorien

Rz. 7 Diese Theorien sehen den Willen der Ehegatten, gemeinsam zu testieren, als maßgebliches Kriterium für das gemeinschaftliche Testament an. Begünstigt wurde das Vordringen der subjektiven Theorie durch das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen v. 31.7.1938,[8] welches am 4.8.1938 in Kraft trat. Dieses änderte die Bestimmungen über die Form der Erric...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Klage gegen nicht zustimmende Miterben

Rz. 9 Muss eine Forderung gegen den Nachlass, die auf eine Verfügung gerichtet ist, im Wege der Klage durchgesetzt werden, so sind lediglich die nicht zustimmenden Erben (siehe auch § 2038 Rdn 14) zu verklagen. Der Klageantrag lautet auf Mitwirkung des nicht zustimmenden Erben bei der von den übrigen Miterben vorzunehmenden Verfügung.[21] Im Vorfeld des Prozesses sollte der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Kündigung

Rz. 4 Entsprechend § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Nacherbe berechtigt, das Miet- bzw. Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, er ist also an vereinbarte Vertragslaufzeiten oder abweichende vertragliche Kündigungsfristen nicht gebunden.[8] Bei Wohnraum sind allerdings Kündigungsschutzbestimmungen zu beachten (§§ 573 ff. BGB). Der Nacherb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Zuwendungsverbote nach den Heimgesetzen der Länder

Rz. 10 Das Heimrecht ist aufgrund der Föderalismusreform in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer übergegangen (Heimgesetze der Bundesländer).[32] Zwischenzeitlich haben alle Bundesländer hiervon Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des § 14 HeimG a.F. wurde dabei sinngemäß übernommen.[33] Aufgrund der Tatsache, dass es in vereinzelten landesrechtlichen Regelungen Abweichu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechtsstellung des Erben nach Veräußerung

Rz. 10 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Grundbuch, Erbschein

Rz. 5 Das künftige Nacherbenrecht ist gem. § 51 GBO in das Grundbuch einzutragen. Die noch nicht gezeugte Person wird dabei durch ihre Eltern individualisiert.[14] Entsprechendes gilt für den Erbschein.[15]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wirksames gemeinschaftliches Testament

Rz. 20 Zunächst muss ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegen (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. § 2265 Rdn 11–16). Über § 2280 BGB ist § 2269 BGB auch bei Erbverträgen von Ehegatten oder Lebenspartnern anzuwenden. Keine Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass die in dem Testament enthaltenen Verfügungen wechselbezüglich i.S.d. § 2270 BGB sind....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Rechtsmittel

Rz. 9 Richtiges Rechtsmittel gegen die Versagung der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der in seinen Rechten durch die Verfügung des Nachlassgerichts beeinträchtigt wird nach § 59 Abs. 1 FamFG. Folglich ist auch der Erbe Berechtigter, jedoch dürfte seine Beschwerde gegen das ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Vollmacht

Rz. 8 Nach tradierter Auffassung berechtigt eine vom Erblasser einem Dritten über den Tod hinaus erteilte Vollmacht während der Vorerbschaft nur zur Vertretung des Vorerben.[26] Richtig ist es zulässig, dass der Erblasser den Bevollmächtigten ermächtigen kann, trans- oder postmortal auch den Nacherben zu vertreten.[27] Ob dies dem Willen des Erblassers entspricht, ist durch ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / E. Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 21 Bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten muss zunächst untersucht werden, ob die jeweils auszulegende Bestimmung eine einseitige oder eine wechselbezügliche Verfügung darstellt. Für Erstere gelten uneingeschränkt die gleichen Rechtsgrundsätze wie bei der Auslegung einseitiger letztwilliger Verfügungen, einschließlich der gesetzlichen Auslegungsregeln.[21] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vertretung des Erben

Rz. 50 Mit der Bestellung wird der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der Erben.[141] Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft verliert der Erbe weder seine Verpflichtungsfähigkeit noch seine Verfügungsmacht (siehe schon Rdn 35). Rz. 51 Der Umfang der Vertretungsmacht bestimmt sich nach dem durch das Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreis, der auch in der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Dauervollstreckung

Rz. 13 Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zzgl. zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Eingeschränkte Abänderungsbefugnis

Rz. 36 Die Wirkungen der Wechselbezüglichkeit können auch nur für bestimmte Fälle von den Ehegatten abbedungen werden, z.B. für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.[123] Enthält das Testament eine Wiederverheiratungsklausel, ist umstritten, was nach der Wiederheirat aus den vom Längstlebenden auf seinen Tod getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Entwürfe und Notizen

Rz. 22 Die Verwendung eines Entwurfs oder von Notizen, auch wenn diese nicht vom Erblasser stammen,[28] ist solange zulässig, wie dabei die Eigenständigkeit der Willensbildung des Erblassers gewahrt und dessen Entscheidungsfreiheit gegeben ist.[29] In einem solchen Fall soll es dann sogar entbehrlich sein, dass nach der Vorlesung und Genehmigung des Entwurfstextes dieser nac...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Auskunftsberechtigte

Rz. 4 Sowohl der Erbe als auch sämtliche anderen Anspruchsberechtigten des § 2018 BGB (vgl. hierzu im Einzelnen § 2018 Rdn 3 ff.) sind berechtigt, Auskunft nach Abs. 1 und 2 zu verlangen. Dies sind z.B. der Nachlasspfleger, der Nachlassverwalter, der verwaltende Testamentsvollstrecker und der Nachlassinsolvenzverwalter, nach Eintritt der Nacherbfolge auch der Nacherbe,[5] eb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gesetzliches Vorausvermächtnis

Rz. 22 Gem. Abs. 2 sind auf den Voraus die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Daraus folgt, dass es sich beim Voraus um ein gesetzliches Vorausvermächtnis handelt.[39] Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte die dem Voraus unterfallenden Gegenstände ohne Anrechnung auf seinen Erbteil vorweg erhält. Eine Sonderrechtsnachfolge liegt jedoch nicht vor. Die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Auflagenbegünstigter

Rz. 8 Gleiches wird auch dem Auflagenbegünstigten verwehrt. Dies ist in seiner Absolutheit nicht richtig. Wie beim Vermächtnisnehmer kann es desgleichen beim Auflagenbegünstigten Konstellationen geben, bei denen man diesem ein eigenständiges Informations- und Rechenschaftsrecht zubilligen muss. So kann z.B. durch eine Auflage einem Miterben oder einem Dritten ohne Weiteres e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Testamentsvollstrecker und unternehmerische Tätigkeit

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Weitere Fälle der Schlusserbeneinsetzung

Rz. 28 Eine nicht ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung kann sich auch aus einer Verteilung nach Gegenständen ergeben, selbst wenn dabei bzgl. eines der Gegenstände offenbleibt, wer diesen erhalten soll.[74] Die Anordnung, dass ein Kind im Fall der Anfechtung des Testaments auf den Pflichtteil verwiesen sein soll, kann dagegen nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vorlesen

Rz. 25 Dieses Vorlesen des geschriebenen Textes kann nicht durch lautes Diktat des Notars während der Aufnahme des Textes ersetzt werden; es ist vielmehr die bereits geschriebene, also zu Papier gebrachte Textversion vorzulesen.[36] Rz. 26 Dementsprechend gilt auch ein bloßes Durchlesen des Textes durch den Erblasser nicht, kann jedoch auf dessen Wunsch der Vorlesung vorangeh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Einzelfälle

Rz. 4 In der Einsetzung auf den Überrest kann die Anordnung einer Nacherbschaft unter Befreiung des Vorerben liegen (§§ 2137, 2138 BGB).[8] Die Anordnung, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den Nachlass oder einen Teil hiervon an die Kinder herauszugeben habe, kann als bedingte Nacherbfolge angesehen werden.[9] Haben sich Ehegatten im gemeinschaftli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB handelt es sich um ein Sondererbrecht des Ehegatten,[1] welches nicht in die bestehenden Erbenordnungen eingegliedert ist und mit diesen konkurriert. Insoweit steht den Abkömmlingen auch kein Eintrittsrecht hinsichtlich des Ehegattenerbteils zu, wenn der Ehegatte beim Erbfall weggefallen ist. Die Höhe des Eheg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inbesitznahme des Nachlasses

Rz. 9 Wegen § 857 BGB geht mit dem Erbfall der Besitz auch ohne besondere Besitzergreifung direkt auf den Erben über, selbst wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Somit muss der Testamentsvollstrecker sich zunächst durch Inbesitznahme die tatsächliche Gewalt über die Nachlassgegenstände verschaffen. Der Erbe erhält dadurch die Stellung eines mittelbaren Besitzers gem....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zuständigkeit

Rz. 9 Ausschließlich zuständig für die Einziehung des Erbscheins ist dasjenige Nachlassgericht, welches den Erbschein erteilt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass das erteilende Nachlassgericht örtlich bei der Erteilung des Erbscheins unzuständig war.[21] Das Beschwerdegericht ist nicht zur Einziehung berechtigt, es kann lediglich das Nachlassgericht entsprechend anweisen....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Bestimmung des Zwecks

Rz. 2 Der Erblasser muss den Zweck der Auflage selbst bestimmen. Aber die Praxis ist großzügig, was die Bestimmtheit dieser Bestimmung anbelangt. Sie lässt es genügen, dass der Erblasser den Zweck der Auflage in erkennbaren Umrissen charakterisiert.[3] Als ausreichend wurden angesehen die Anordnung, den Nachlass unter den unbemittelten Verwandten nach deren Bedürftigkeit zu ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Konstruktive Nacherbfolge

Rz. 1 Die §§ 2104, 2105 BGB ergänzen unvollständige letztwillige Verfügungen, denen zwar die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, nicht aber die Person des Vor- bzw. des Nacherben zu entnehmen ist. Ist nur der Vorerbe benannt, so sind nach § 2104 BGB die gesetzlichen Erben des Erblassers als Nacherben berufen (sog. konstruktive Nacherbfolge). In gleicher Weise wird die Lüc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 2318–2324 BGB regeln die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Nachlassbeteiligten (Alleinerbe, Miterben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte). Auf das Außenverhältnis haben die Vorschriften mit Ausnahme des § 2319 BGB keinerlei Auswirkung. Rz. 2 Für den Pflichtteilsanspruch haftet(n) der bzw. die Erben. An ihn/sie muss s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Versäumnisurteil

Rz. 14 Entsprechend dem Streit um ein Anerkenntnis wird die Frage der Zulässigkeit eines Versäumnisurteils diskutiert.[24] Nach hier vertretener Ansicht ist nach einer strengen Prüfung der Schlüssigkeit ein Versäumnisurteil zulässig. Dies hat der BGH inzwischen bestätigt, so dass ein Versäumnisurteil zulässig und für ein Erbscheinsverfahren bindend ist.[25]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Schriftform

Rz. 33 Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich ebenso, dass eine eigenhändige Ausfertigung der Schrift durch den Erblasser nicht erforderlich ist,[53] was durch S. 2 Hs. 2 im Gesetzestext auch nochmals eindeutig betont wird. Ebenso sind Maschinenschrift, Blindenschrift oder sonst fremde Schriftzeichen grundsätzlich zulässig,[54] solange nur der Erblasser diese Schrift lesen kann ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bestandsverzeichnis

Rz. 14 Der Erbschaftsbesitzer hat über den Bestand der Erbschaft Auskunft zu geben. Die Auskunft ist unmittelbar dem Erben gegenüber zu erteilen, so dass die Angaben zu Protokoll des Nachlassgerichts der Auskunftspflicht nicht genügen. Die Auskunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Auskunft wird dadurch erteilt, dass der Erbschaftsbesitzer nach § 260 Abs. 1 BGB ein s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vorliegen des Aufhebungsgrundes

Rz. 71 Der Aufhebungsgrund muss zur Zeit der Aufhebung noch gegeben sein. Er darf daher nicht durch Verzeihung nach § 2337 S. 1 BGB entfallen sein. Unklar ist, was gelten soll, wenn eine Verzeihung zeitlich nach der Aufhebung erfolgt. Hierzu wird vertreten, die nachträgliche Verzeihung würde nichts an einer einmal erfolgten Aufhebung ändern. Begründet wird dies damit, dass so...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 16 Die Anfechtung der Vaterschaft ist in § 169 Nr. 4 FamFG geregelt. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich nach §§ 170 ff. FamFG. Hier ist insbesondere auch das Anfechtungsrecht des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 7 FamFG zu beachten. Eine inzidente Feststellung in einem Erbprozess oder Erbscheinverfahrens wird grundsätzlich als nicht zulässig angesehen.[25] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 4 Nach dem Wortlaut bezieht sich § 2140 BGB lediglich auf Verfügungen. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Vorschrift auf schuldrechtliche Verträge entsprechende Anwendung findet.[4] Der Vorerbe kann daher im Rahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung insbesondere noch Nachlassverbindlichkeiten begründen, von denen ihn der Nacherbe zu befreien hat.[5] Er bleibt des Weit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zugang beim Ehegatten

Rz. 5 Der Widerruf als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung muss durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen (§ 2296 Abs. 2 S. 1 BGB), ansonsten entfaltet sie keine Wirksamkeit. Dadurch ist sichergestellt, dass der Ehegatte, dem gegenüber wechselbezügliche Verfügungen widerrufen werden, von diesem Widerruf erfährt und er dann seinerseits darauf reagier...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zwangsvollstreckung

Rz. 63 Der Anspruch eines Miterben auf Auseinandersetzung ist für sich gesehen nicht pfändbar, würde aber ohnedies keinen Vermögenswert besitzen. Pfändbar ist jedoch gem. § 859 Abs. 2 ZPO der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft. Nach Pfändung und Überweisung kann der Pfändungsgläubiger dann seinerseits die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben und somit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verweigerte Zustimmung

Rz. 75 Das obsiegende Urteil gegen einen Miterben, der seine Mitwirkung verweigert hat, ersetzt gem. § 894 ZPO seine verweigerte Zustimmung. Daher muss die abzugebende Willenserklärung in dem Urteil inhaltlich so bestimmt und eindeutig bezeichnet sein, dass ihre rechtliche Bedeutung feststeht (siehe hierzu auch Rdn 14).[206] Notfalls kann hier eine Auslegung durch Heranziehu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ort

Rz. 36 In einem eigenhändigen Testament soll auch die Erklärung enthalten sein, an welchem Ort sie niedergeschrieben wurde. Fehlt es daran und ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist dieses nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen auch so treffen lassen (vgl. Abs. 2 und 5). Rz. 37 Jedoch sind Fälle, in denen die f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Entsprechende Anwendung

Rz. 15 Auch i.R.d. §§ 1990, 1991 BGB ist die Vorschrift des § 1980 BGB entsprechend anzuwenden. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Erbe, der sich auf die Einrede des § 1990 BGB beruft, nach § 1980 BGB entsprechend haftet, wenn der Nachlass noch nicht dürftig war, als der Erbe die Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) erkannte oder hätte erkennen müssen.[40] Nach § 198...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Mischfälle

Rz. 21 Liegen mehrere anfechtbare Verfügungen vor, so ist der Anfechtungsgegner jeweils selbstständig zu ermitteln. Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis anficht, die Anfechtung sowohl gegenüber dem Nachlassgericht als auch gegenüber dem Vermächtnisnehmer zu erklären hat.[39] Rz. 22 Die Regelung des § 2081 BGB unterscheidet nach dem Inhalt ...mehr