Fachbeiträge & Kommentare zu Investment

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.4.1 Allgemeines

Tz. 233 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Der Konzernbegriff wurde mit dem KrZwMG 2023 an die Vorgaben der ATAD angepasst. Der Ausnahmetatbestand der ATAD legt einen engeren Konzernbegriff zu Grunde, da es auf eine tats Konsolidierung des Betriebs mit einem oder mehreren anderen Betrieben ankommt. Bis zur Änderung des Konzernbegriffs durch das KrZwMG 2023 war der Konzernbegriff iSd... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Bedeutung der Neuregelung

Tz. 10 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Anlass der Einf der Zinsschranke waren vor allem einige "Schwächen" des § 8a KStG aF. Die FinVerw hatte den Anwendungsbereich dieser Regelung in Fällen der Finanzierung durch außenstehende Dritte (§ 8a Abs 1 S 3 KStG aF) auf sog Back-to-Back-Sachverhalte begrenzt. Diese einschr Auslegung wurde vom Ges-Geber als zu großzügig empfunden. Vor al... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Anwendungsbereich

Tz. 3 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Der Freibetrag gilt für alle unbeschr und beschr – ggf partiell (s R 24 Abs 1 S 1 und 2 KStR 2022; hierzu s Tz 7) – stpfl Kö mit Ausnahme derjenigen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören. Anders ausgedrückt, steht er nicht zu Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG, Gen iSd § 1 Abs 1 Nr 2 KStG, kst... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.4.5 Private-Equity-Gesellschaften

Tz. 237 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Bei Private-Equity-Investitionen war die Anwendung der Zinsschranke str und vor allem, was den EK-Quoten-Vergleich anbelangt, völlig unklar (s Töben/Fischer GmbHR 2007, 532, 534 und Ubg 2008, 149, 154 ff; ebenfalls s Eilers, Ubg 2008, 197, 200, der die Escape-Möglichkeiten insges als zu komplex und planungsunsicher bezeichnet). Tz. 237a Stan... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 3.1 Umfang des Weisungsrechts

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers betrifft in erster Linie die Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort, Zeit und Art der geschuldeten Arbeitsleistung innerhalb des arbeitsvertraglichen Rahmens verbindlich festzulegen (siehe Punkt 3.2 ff.). Eine Weisung des Arbeitgebers zur Zeit, zum Ort oder zur Art der Arbei... mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen 2025

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Kompaktübersicht: Steuerges... / Zukunft

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Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
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Wirtschaftlichkeit und Förd... / 1.1 Berechnungsmethode

Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit wird zwischen statischen und dynamischen Verfahren unterschieden. Statisches Verfahren Statische Verfahren bewerten Investitionsentscheidungen anhand von Durchschnittswerten in einer Periode. Sie lassen sich mit vergleichsweise wenig Information anwenden und sind sinnvoll, um Näherungswerte zu berechnen und bei Investitionen mit gering... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.5 Ermittlung des Unternehmenswerts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode (§ 11 Abs. 2 S. 2, 2. Fall BewG)

Rz. 286 Lässt sich der gemeine Wert nicht aus stichtagsnahen Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Die §§ 19... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Literaturverzeichnis

Hinweis zur Benutzung des Literaturverzeichnisses: Sofern es sich bei den Autoren bzw. Herausgebern um Organisationen handelt, sind die aufgeführten Werke i. d. R. auf der Internetseite der jeweiligen Organisation verfügbar. Achtelik, Olaf, in: Herzog, Felix (Hrsg.), Geldwäschegesetz, 5. Auflage, München, 2023, § 24c KWG, § 25h KWG und § 6 GwG. ACI Deutschland e. V. – Arbeitsg... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3.3 Aufsichtliche Handhabung seit dem Jahr 2024

Rz. 36 Zusammengefasst wird – erstmalig auf Basis der Quartalsberichterstattung der KVG zum 31. Dezember 2023 – die folgende Vorgehensweise in der aufsichtlichen Praxis erwartet, mit der die von der Aufsicht in der Sitzung des Fachgremiums MaRisk am 2. September 2021 erhobene Forderung, auch im Hinblick auf Direktinvestitionen in Spezialfonds eine angemessene Risikosteuerung... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3.2 Diskussionsprozess über angemessene Regelungen

Rz. 32 Die deutsche Aufsicht stellt damit auf eine längere Diskussion mit der Kreditwirtschaft ab, die am 2. September 2021 im Fachgremium MaRisk gestartet und von den Aufsichtsbehörden mit einer E-Mail vom 3. Januar 2023 sowie einem ergänzenden Schreiben vom 5. Juni 2023 an die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) abgeschlossen wurde. Die ersten Vorstellungen der Aufsicht, die al... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3.4 Auslegung der allgemeinen Vorgaben

Rz. 37 Für die Berechnung des Schwellenwertes in Bezug auf die Bilanzsumme (Institutskriterium) bietet sich die Summe der Buchwerte der Spezialfondsanteile zum letzten Bewertungsstichtag an, entweder direkt aus der Bilanz oder aus einer aktuellen FINREP-Meldung. Dabei sind nicht nur Ein-Anleger-Spezialfonds zu berücksichtigen, sondern gleichermaßen Spezialfonds mit zwei oder... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6.5 Umgang mit gehebelten Transaktionen

Rz. 140 Institute mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen haben bei der Festlegung ihrer Strategie auch die Anforderungen von Abschnitt 4.3.2 (Gehebelte Transaktionen) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung zu beachten (→ AT 4.2 Tz. 1, Erläuterung). Die EBA erwartet von den Instituten zunächst, dass sie eine für alle relevanten Geschäftsbereiche übe... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierinstitute

Rz. 120 Gemäß § 1 Abs. 3d Satz 4 KWG a. F. handelte es sich bei "Wertpapierhandelsunternehmen" um Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG (Finanzkommissionsgeschäft oder Emissionsgeschäft) betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG (Anlagevermittlung, Anlag... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.4 Direktinvestitionen in Spezialfonds

Rz. 59 Den Beobachtungen der Deutschen Bundesbank zufolge bilden die Erträge aus dem Depot A bzw. dem eigenen Anlagebestand mittlerweile für viele deutsche Kreditinstitute eine wichtige Ertragsquelle neben dem klassischen Kundenkreditgeschäft. Dabei zeigen kleinere und mittlere Banken häufig eine Präferenz für die Anlage in Spezialfonds. Die deutsche Aufsicht hat daher paral... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5 Wertpapierinstitute gemäß § 2 Abs. 1 WpIG

Rz. 38 Der Großteil der Finanzdienstleistungsinstitute, die Wertpapierdienstleistungen und ggf. auch Wertpapiernebendienstleistungen erbringen, verfügt über die Erlaubnis zur Verwaltung von Finanzportfolios. Diese Institute können zudem zur Anlage- und Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten oder zum Eigenhandel berechtigt sein. Sehr wenige Unternehmen dürfen sich dabei ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3 TOP 3: Neuausrichtung der Aufsicht hinsichtlich Spezialfonds

Die Aufsicht führt in das Thema ein und stellt ihre Erwartungshaltung hinsichtlich der kreditprozessualen Anforderungen, die Institute mit Investitionen in Fondsanlagen zu erfüllen haben, vor: Kreditprozessuale Anforderungen für Handelsgeschäfte (Risikoanalyse, Votierung, Kreditentscheidung) sind in den MaRisk bereits jetzt aufsichtlich verankert und grundsätzlich für alle Ei... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Alternative Vorgehensweisen

Rz. 129 Die Anforderung eröffnet reichlich Spielraum für Interpretationen. Eine strenge Auslegung des Wortlautes hätte zur praktischen Konsequenz, dass bestimmte Geschäfte nicht mehr durchgeführt werden könnten. So würde der bei einer Vielzahl von Underlyings an eine perfekte Durchschau geknüpfte Aufwand zweifelsohne grenzenlose Dimensionen annehmen. Wenig sinnvoll erscheint... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10.5 Datenlieferung durch Fondsgesellschaften

Rz. 326 Die Investitionen in Spezial- und Publikumsfonds stellen eine wichtige Ertragsquelle für deutsche Institute dar und nehmen seit Jahren kontinuierlich zu.[1] Folglich rücken diese Anlagen auch verstärkt in den Fokus der Bankenaufsicht. Spezialfonds sind Investmentvermögen, die nur von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden können. Charakteris... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.8 Aufsichtliche Handhabung von Anlagen in Spezialfonds

Rz. 312 Die Erträge aus dem Depot A bzw. dem eigenen Anlagebestand bilden mittlerweile für viele deutsche Kreditinstitute eine wichtige Ertragsquelle neben dem klassischen Kundenkreditgeschäft. Da kleinere und mittlere Banken häufig eine Präferenz für die Anlage in Spezialfonds haben, sind diese verstärkt in den Fokus der Bankenaufsicht gerückt. Die deutsche Aufsicht erwarte... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.1 Institutsbezogener Anwendungsbereich

Rz. 4 Durch die Bezugnahme auf Institute nach § 1 Abs. 1b KWG, also auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, wird § 25a Abs. 1 KWG Rechnung getragen, der sich auf beide Institutsarten bezieht, ohne zu differenzieren. Die Regelungen der MaRisk sind jedoch von Finanzdienstleistungsinstituten und großen Wertpapierfirmen (bzw. Wertpapierinstituten) gemäß § 2 Abs. 18 Wertp... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Erleichterungen nach Art. 94 Abs. 1 CRR

Rz. 19 Maßgeblich für die korrekte Einstufung der Handelsaktivitäten eines Institutes sind zunächst einschlägige Regelungen in Art. 4 Abs. 1 Nr. 86 CRR zur Abgrenzung von Handels- und Anlagebuch.[1] Nach einer Bagatellregelung in Art. 94 Abs. 1 CRR dürfen die Institute trotz eines grundsätzlich vorhandenen Handelsbuches unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenmittelanforde... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8 Die "siebte MaRisk-Novelle": Fassung vom 29. Juni 2023

Rz. 78 Über den genauen Starttermin der "siebten MaRisk-Novelle" lässt sich trefflich streiten. Ursprünglich hatte die deutsche Aufsicht schon in der Sitzung des Fachgremiums MaRisk am 2. September 2021, also kurz nach Veröffentlichung der endgültigen Fassung zur sechsten MaRisk-Novelle, über die geplanten Inhalte der Novelle berichtet und ihre Pläne zum Umgang mit Anlagen i... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.5 Berücksichtigung von politischen Vorgaben und Nachhaltigkeitsstandards

Rz. 47 Der Geschäftsleitung wird von der EZB nahegelegt, sich eingehend damit zu befassen, wie das Institut auf die internationalen Abkommen, wie z. B. das Übereinkommen von Paris, die Maßnahmenpakete der EU-Kommission und entsprechende nationale oder lokale Initiativen (→ Teil I, Kapitel 9), sowie auf die Ergebnisse gut fundierter Klima- und Umweltbewertungen reagieren möch... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.3 Integration von ESG-Risiken

Rz. 89 Die EBA hat zur Abbildung von ESG-Risiken in den Geschäftsstrategien und Geschäftsprozessen der Institute vier besonders relevante Aspekte identifiziert: die Überwachung des sich verändernden Geschäftsumfeldes und die Bewertung der langfristigen Belastbarkeit, die Festlegung von ESG-bezogenen strategischen Zielen oder Limiten, die Einbindung von Kunden und anderen rel... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 MaRisk: Beweggründe und Historie

Rz. 9 Die Bankenaufsicht muss ebenfalls ihre Lehren aus den jeweils relevanten Ereignissen der Vergangenheit ziehen. Um den grenzüberschreitenden Aktivitäten vieler Institute gerecht zu werden, muss auch die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden weiter vorangetrieben werden. Ferner werden seit einigen Jahren makroökonomische Entwicklungen bei der Beaufsichtigung der Institute... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1.1 Unter Risikogesichtspunkten festzulegender Bearbeitungsprozess

Rz. 122 Ein Institut kann institutsintern selbst festlegen, wie der reguläre Bearbeitungsprozess der Einräumung von Emittentenlimiten ausgestaltet werden soll. Es ist insbesondere nicht erforderlich, den gesamten – in den MaRisk beschriebenen – klassischen Kreditprozess zu durchlaufen, sofern sachgerechte Methoden zur Begrenzung des Emittentenrisikos zur Verfügung stehen. D... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.11 Immobilienrisiken

Rz. 43 Immobilienrisiken entstehen immer dann, wenn ein Institut in Immobilien investiert, sei es zur Eigennutzung oder zur Kapitalanlage – als Direktinvestition oder über Fondsanteile. Je nach Art der Verwendung ändert sich die Bedeutung verschiedener Kriterien, die Einfluss auf den Risikogehalt der Investition haben. Grundsätzlich immer von Bedeutung ist die Lage der Immob... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.7 Umgang mit Direktinvestitionen in Spezialfonds

Rz. 186 Im Hinblick auf die Positionen aus Direktinvestitionen in Spezialfonds, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, erwartet die Aufsicht von den Instituten eine regelmäßige Überwachung der Einhaltung sämtlicher Limite, die sie für ihr Direktanlagegeschäft unter Berücksichtigung kreditprozessualer Anforderungen vergeben haben, also der Einzellimite und der darauf auf... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.7.4 Value-at-Risk als Risikomaß

Rz. 77 Die Institute haben insbesondere auf dem Gebiet der Messung von Adressenausfall- und Marktpreisrisiken bedeutende Fortschritte gemacht.[1] Zu den gängigsten Messverfahren im Bereich der Marktpreis- und Adressenausfallrisiken zählen sogenannte "Value-at-Risk-Ansätze", die bei vielen Instituten zur Anwendung kommen. Der Value-at-Risk (VaR) ist der geschätzte maximale We... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Gewinnausschüttung bei REIT-Aktiengesellschaft

Rn. 225 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 REIT- (Real Estate Investment Trust) -AG-Anteile sind Anteile an AG, die aus der Vermietung und Verwertung von Immobilien ihre Gewinne erwirtschaften. Ihre Tätigkeit liegt im Erwerb, in der Verwaltung, der Veräußerung sowie der VuV von Immobilien. Die Besonderheit dieser Rechtsform liegt darin, dass die Gesellschaft von der KStPfl und GewSt... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Berücksichtigung von ESG-Risiken

Rz. 81 Nachhaltigkeitsrisiken bzw. ESG-Risiken, d. h. Risiken aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung ("Environmental, Social and Governance"), können die Institute in allen Phasen des Kreditprozesses treffen, von der Kreditgewährung bis zur Überwachung (→ AT 2.2 Tz. 1). Insbesondere können ESG-Risiken die wichtigsten Kreditparameter beeinflussen. Durch ve... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.13.1 Herausforderungen für die Institute

Rz. 174 Bei der Durchführung von Stresstests werden die Institute und Aufsichtsbehörden grundsätzlich mit denselben Problemen konfrontiert, wie beim Management von ESG-Risiken dargestellt (→ AT 4.1 Tz. 1 und AT 4.3.2 Tz. 1). Um z. B. einen Klimarisiko-Stresstest durchzuführen, müssen zunächst jene Exposures identifiziert werden, die von klimabezogenen Risiken betroffen sind.... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Berücksichtigung von ESG-Risiken

Rz. 41 Die physischen Risiken, die sich z. B. bei extremen Wetterereignissen in einer vernichteten Ernte niederschlagen können, wirken beim Marktpreisrisiko direkt über den Preis. Eine allgemeine Verschlechterung der klimatischen Verhältnisse kann sich wiederum negativ auf das Wirtschaftswachstum, die Arbeitslosen-/Beschäftigtenquote, die Inflationsrate und andere makroökono... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Berücksichtigung von ESG-Risiken

Rz. 130 Seit der siebten MaRisk-Novelle sind bei der mindestens jährlichen Identifizierung und Beurteilung der wesentlichen operationellen Risiken die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen. Diese Anforderung ergibt sich bereits aus den Vorgaben zur Risikoinventur. So muss sich die Geschäftsleitung bei der regelmäßigen und anlassbezogenen Beurteilung der ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Umgang mit ESG-Risiken

Rz. 43 Die BaFin und die EZB haben ihre Vorstellungen zum Umgang mit ESG-Risiken frühzeitig formuliert.[1] Auf europäischer Ebene hat die deutsche Aufsicht damit eine Vorreiterrolle eingenommen, gefolgt von Veröffentlichungen der niederländischen Zentralbank (De Nederlandsche Bank, DNB)[2], der französischen Finanzaufsichtsbehörde (Autorité de Contôle Prudentiel et de Résolu... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8 Hinweisgebersystem (Whistleblowing-Verfahren)

Rz. 38 Seit dem Inkrafttreten des CRD IV-Umsetzungsgesetzes umfasst eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG auch einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße gegen die CRR, die Marktmissbrauchsverordnung ("Market Abuse Regulation", MAR)[1], die Verordnung über Märkte für Fin... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3.1 Einordnung und Bedeutung von Spezialfonds

Rz. 28 Wesentliche Gründe für Geschäfte mit Investmentfonds, deren Volumina seit einigen Jahren stetig steigen, sind handels- oder steuerrechtliche Anreize, die Nutzung von externem Know-how (wissensbasierte Anreize) oder die Erweiterung der Investitionspalette eines Institutes. Unterschieden wird vor allem zwischen Aktien-, Renten- und Immobilienfonds bzw. Mischformen. Seit... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3.2 Erhaltung des Marktzuganges

Rz. 109 Für ein effektives Liquiditätsrisikomanagement ist aus Sicht des BCBS in erster Linie die Erhaltung des Marktzuganges entscheidend, da er sich auf die Fähigkeit zur Mittelbeschaffung (passivische Liquiditätsgenerierung) und zur Liquidierung von Vermögensgegenständen (aktivische Liquiditätsgenerierung) gleichermaßen auswirkt. Die Geschäftsleitung sollte deshalb sicher... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1.2 Verkürzter Bearbeitungsprozess

Rz. 123 Wie bereits erwähnt wurde, kann es im Einzelfall von Bedeutung sein, einen schnellen Geschäftsabschluss herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund ist es, abweichend vom regulären Bearbeitungsprozess, möglich, dass Emittentenlimite kurzfristig auf der Grundlage vereinfachter Regelungen, die allerdings klar vorgegeben sein müssen, festgesetzt werden (verkürzter Bearbeitun... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1.4 Erfordernis eines Verrechnungssystems für Liquiditätskosten

Rz. 136 Durch sogenannte "Transferpreise" können Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken der jeweiligen Geschäftsart zugeordnet werden, so dass Fehlanreize und damit zugleich Abweichungen vom übergeordneten Risikoappetit vermieden werden können. Implizite Liquiditätselemente in den Marktpreisen können ohne Transferpreise nicht sichtbar gemacht werden. Verzichtet man auf de... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.8 Whistleblowing-Prozess

Rz. 121 Mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz wurde ergänzt, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG auch einen Prozess umfasst, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße gegen die CRR, die Marktmissbrauchsverordnung [1], die Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente ("Markets in Fina... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.2.1.1 Einlagen von Finanzkunden

Rz. 87 Bei der Berücksichtigung von Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung sind Einlagen von "Finanzkunden" i. S. v. Art. 411 CRR (→ BTR 2.3 Tz. 7, Erläuterung) nicht zu modellieren und als täglich fällig anzunehmen. Nach Art. 411 Nr. 1 CRR bezeichnet ein "Finanzkunde" einen Kunden[1], der eine oder mehrere der in Anhang I CRD IV genannten Tätigkeiten als Haup... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Rechtsentwicklung

Rn. 10 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Die Einkünfte aus KapVerm wurden mit dem EStG 1925 als fünfte Einkunftsart qualifiziert, obwohl solche Einkünfte bereits zuvor zur Entstehung von Einkommen geführt hatten. Durch die Steuerreform im Jahr 1934 (EStG 1934) wurden sie in § 20 EStG verankert. Wesentliche Änderungen bis zum geltenden Rechtsstand: EStRG v 05.08.1974 (BGBl I 1974, 530... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Strategien und Geschäftsmodelle

Rz. 6 Der Begriff "Geschäftsmodell" wird grundsätzlich als abstrakte Umschreibung für die Aktivitäten eines Unternehmens verstanden.[1] Ein Geschäftsmodell bildet in stark vereinfachter und aggregierter Form ab, welche Ressourcen in das Unternehmen fließen und wie diese Ressourcen durch den innerbetrieblichen Leistungserstellungs- bzw. Wertschöpfungsprozess in vermarktungsfä... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.1 Dokumentation der internen Risikotransfers

Rz. 121 Die internen Risikotransfers zwischen Anlage- und Handelsbuch sind zu dokumentieren, wobei die Vorgaben in Tz. 41 lit. c und Tz. 47 lit. a aus den EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch zu beachten sind (→ BTR 2.3 Tz. 9, Erläuterung). Demnach sollten die Positionen im Zusammenhang mit internen Risikotransfers zwischen dem Anlage-... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.3 Fondsrisiken

Rz. 50 Ein "Investmentfonds" ist ein Bestand an Geldmitteln, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)[1] verwaltet werden und einem bestimmten Zweck dienen. In der Regel geht es darum, diese Geldmittel so anzulegen, dass eine möglichst hohe Rendite erwirtschaftet wird. Unterschieden wird vor allem zwischen Aktien-, Renten- und Immobilienfonds. Möglich sind auch Mis... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Anwenderkreis auf Institutsebene

Rz. 2 Maßgeblich für den Anwenderkreis der MaRisk auf Institutsebene ist der Institutsbegriff nach den §§ 1 Abs. 1b und 53 Abs. 1 KWG. Rz. 3 Gemäß § 1 Abs. 1b KWG zählen zu den Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes sowohl Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 KWG) als auch Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1a KWG). Erfasst werden daher alle deutschen Kredit- und Finanzdien... mehr