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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1 Kred ... / 1.3.3.4 Auslegung der allgemeinen Vorgaben

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 37

Für die Berechnung des Schwellenwertes in Bezug auf die Bilanzsumme (Institutskriterium) bietet sich die Summe der Buchwerte der Spezialfondsanteile zum letzten Bewertungsstichtag an, entweder direkt aus der Bilanz oder aus einer aktuellen FINREP-Meldung. Dabei sind nicht nur Ein-Anleger-Spezialfonds zu berücksichtigen, sondern gleichermaßen Spezialfonds mit zwei oder wenigen Anlegern. Auch wenn ein Spezialfonds selbst Anteile an Spezialfonds hält, dürfen diese grundsätzlich nicht vernachlässigt werden. Da es sich aber um eine Alternative zum Abschluss von Handelsgeschäften im Sinne der MaRisk handelt, sind insgesamt nur jene Spezialfonds zu berücksichtigen, die im Einklang mit den jeweiligen Anlagerichtlinien "überwiegend" direkt in Wertpapiere (Anleihen, Aktien etc.) investieren. Daher werden Publikumsfonds, Immobilienfonds und Spezialfonds, deren Schwerpunkt nicht in Wertpapieren liegt (wie z. B. entsprechend ausgestaltete Infrastrukturfonds), nicht in die Betrachtung und folglich auch nicht bei der Berechnung des Schwellenwertes einbezogen.[1] Ebenso muss z. B. ein Mischfonds mit einem Anteil von weniger als 50 Prozent an Anleihen und Aktien sowie von mehr als 50 Prozent an anderen Vermögenswerten gar nicht berücksichtigt werden, während er bei einem umgekehrten Mischungsverhältnis komplett anzurechnen ist.

 

Rz. 38

Es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Schwellenwert in Einzelfällen nur aufgrund der vereinfachten Berechnungsweise (Berücksichtigung der Spezialfonds bei überwiegender Investition in Wertpapiere) überschritten wird. Vermutlich besteht für die betroffenen Institute aber nicht die Möglichkeit, stattdessen den exakten prozentualen Anteil an der Bilanzsumme als Maßstab für das Über- bzw. Unterschreiten des Schwellenwertes vom Institutskriterium zu ve...

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