Rz. 140
Institute mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen haben bei der Festlegung ihrer Strategie auch die Anforderungen von Abschnitt 4.3.2 (Gehebelte Transaktionen) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung zu beachten (→ AT 4.2 Tz. 1, Erläuterung). Die EBA erwartet von den Instituten zunächst, dass sie eine für alle relevanten Geschäftsbereiche übergreifende Definition für gehebelte Transaktionen festlegen, die neben dem Zweck der Transaktion vor allem das Ausmaß der Fremdfinanzierung berücksichtigen soll. Die Freiheitsgrade für diese institutsindividuelle Definition sind zumindest für die bedeutenden Institute allerdings stark eingeschränkt, weil die EZB dazu bereits am 16. Mai 2017 einen Leitfaden veröffentlicht hat, der auf europaweit einheitliche Definitionen und Messgrößen sowie eine angemessene Ausgestaltung der Governance-Strukturen sowie der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse für diese Transaktionen abzielt.
Rz. 141
Demnach sollen alle Arten von Kreditengagements, unabhängig von deren Zuordnung zum Anlage- oder Handelsbuch, bei denen
- der Verschuldungsgrad des Kreditnehmers nach der Finanzierung das Vierfache der Gesamtverschuldung im Verhältnis zum EBITDA überschreitet oder
- sich der Kreditnehmer im Besitz eines oder mehrerer finanzieller Sponsoren befindet,
als gehebelte Transaktion ("Leveraged Transactions", LT) betrachtet werden. Es ist anzunehmen, dass sich die deutsche Aufsicht an diesen Vorgaben orientieren wird. Für eine enge Auslegung spricht auch, dass Kreditengagements, bei denen der Verschuldungsgrad des Kreditnehmers nach der Finanzierung das Sechsfache der Gesamtverschuldung im Verhältnis zum EBITDA überschreitet, von der EZB als Hochrisikotransaktionen ("Highly Leveraged Transactions", HLT) bezeichnet