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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 2.1 Anw ... / 1.5 Wertpapierinstitute gemäß § 2 Abs. 1 WpIG

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 38

Der Großteil der Finanzdienstleistungsinstitute, die Wertpapierdienstleistungen und ggf. auch Wertpapiernebendienstleistungen erbringen, verfügt über die Erlaubnis zur Verwaltung von Finanzportfolios. Diese Institute können zudem zur Anlage- und Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten oder zum Eigenhandel berechtigt sein. Sehr wenige Unternehmen dürfen sich dabei Eigentum oder Besitz an Kundengeldern verschaffen.[1] Insofern bieten Wertpapierfirmen (bzw. Wertpapierinstitute) zwar eine auf Wertpapiere bezogene Finanzdienstleistung an, nehmen im Gegensatz zu Kreditinstituten grundsätzlich aber keine Einlagen oder – etwa durch die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen – andere rückzahlbare Gelder des Publikums an. Somit betreiben Wertpapierinstitute ein Geschäftsmodell mit einem anderen Risikoprofil als Kreditinstitute.

 

Rz. 39

Die Zulassung der Wertpapierfirmen und sonstige Anforderungen in den Bereichen Organisation und Wohlverhalten werden mittlerweile durch die MiFID II[2] geregelt. Die Beaufsichtigung dieser Institute basierte bis zum Jahr 2021 im Wesentlichen auf Rechtsgrundlagen, die auch für Kreditinstitute gelten und auf das klassische Bankgeschäft ausgerichtet sind. Die besonderen Risiken, die mit den verschiedenen Tätigkeiten der überwiegenden Zahl von Wertpapierfirmen verbunden sind, fanden in diesen Regelungen nicht hinreichend Berücksichtigung. Um den spezifischen Anforderungen an die Geschäftsmodelle und den anders gelagerten Risiken insgesamt besser Rechnung tragen zu können, wurden deshalb auf europäischer Ebene eine Verordnung über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen ("Investment Firms Regulation", IFR)[3] und eine Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen ("Investment Firms Directive", IFD)[4] entwickelt. Die IFR gilt...

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