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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTR 4 Oper ... / 3.3 Berücksichtigung von ESG-Risiken

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 130

Seit der siebten MaRisk-Novelle sind bei der mindestens jährlichen Identifizierung und Beurteilung der wesentlichen operationellen Risiken die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen. Diese Anforderung ergibt sich bereits aus den Vorgaben zur Risikoinventur. So muss sich die Geschäftsleitung bei der regelmäßigen und anlassbezogenen Beurteilung der Wesentlichkeit der Risiken im Rahmen der Risikoinventur einen Überblick über die Risiken des Institutes verschaffen, wobei die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen und explizit einzubeziehen sind (→ AT 2.2 Tz. 1). Da sich die ESG-Risiken als Risikotreiber auf die anderen Risikoarten auswirken können, ist es sogar möglich, dass sie direkt zur Wesentlichkeit anderer Risikoarten beitragen (→ AT 2.2 Tz. 1, Erläuterung).

 

Rz. 131

Es sei darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen von ESG-Risiken von den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der operationellen Risiken und anderer Risikoarten nicht immer sauber getrennt werden, um die Wechselwirkungen zu verdeutlichen. So werden die zu den nichtfinanziellen Risiken gehörenden Reputationsrisiken von der EBA und der EZB im Zusammenhang mit den operationellen Risiken behandelt, obwohl sie von deren Definition eigentlich ausgeschlossen sind. Die EBA hat diese Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem SREP damit begründet, dass sich die meisten operationellen Risikoereignisse entscheidend auf die Reputation eines Institutes auswirken.[1] Außerdem wird bei den operationellen Risiken an verschiedenen Stellen auf die Versicherungsrisiken verwiesen, die in der Systematik der MaRisk zu den Risikoarten ohne klare Zuordnung gehören (→ BTR Tz. 1). Deren Behandlung bei den operationellen Risiken liegt vermutlich daran, dass der Abschluss von geeigneten Versicherungen als eine wesentl...

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