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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 4.4.2 C ... / 2.8 Hinweisgebersystem (Whistleblowing-Verfahren)

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 38

Seit dem Inkrafttreten des CRD IV-Umsetzungsgesetzes umfasst eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG auch einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße gegen die CRR, die Marktmissbrauchsverordnung ("Market Abuse Regulation", MAR)[1], die Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente ("Markets in Financial Instruments Regulation", MiFIR)[2], die PRIIPs-Verordnung ("Packaged Retail and Insurance-based Investment Products", PRIIPs)[3], die Prospektverordnung[4], das KWG, das WpHG oder gegen die aufgrund des KWG oder des WpHG erlassenen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten ("Whistleblowing").[5] Das Whistleblowing-Verfahren soll über den Wortlaut der Regelung hinaus auch einen hinreichenden Verdacht der genannten Verstöße bzw. von strafbaren Handlungen erfassen.[6] Auch die EBA hat umfassende regulatorische Vorgaben an das Whistleblowing-Verfahren der Institute veröffentlicht.[7] Die Institute haben bei der Ausgestaltung des Whistleblowing-Verfahrens eine weitgehende Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf den Adressaten der Meldung. So sind z. B. interne oder externe Anlaufstellen möglich. Die Institute können ggf. in Betracht ziehen, die Compliance-Funktion bei der Implementierung der zentralen Anlaufstelle mit einzubeziehen bzw. sie als Adressat derartiger Meldungen vorzusehen.[8] Wichtig ist darüber hinaus eine enge Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten.

[1] Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der R...

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