Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.3 Mischformen (§ 15 Abs. 3)

Rn 18 Eine Sonderregel enthält § 15 Abs. 3 für rechtsfähige Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Da gegenüber den Gläubigern keine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen haftet, sind diese Personengesellschaften de facto haftungsbeschränkt.[44] Daraus resultiert eine entsprechende Pflicht der organschaftli...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. 2Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. 3Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. 4Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werdenmehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.1 Grundsatz

Rn 6 Anders als die KO, die in § 103 Abs. 2 ausdrücklich die Antragsberechtigung der "Konkursgläubiger" und der "in § 59 Abs. 1 Nr. 3 genannten Massegläubiger" hervorhob, differenziert die InsO nicht mehr zwischen den verschiedenen Gläubigergruppen. Stattdessen erweitert § 13 Abs. 1 Satz 2 die Antragsberechtigung dem Grunde nach auf alle Gläubiger des Schuldners, darunter ei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3.1 Schriftform

Rn 28 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2007 ist die Möglichkeit entfallen, einen Eröffnungsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Der Antrag ist vielmehr zwingend schriftlich zu stellen und muss vom Antragsteller, einem organschaftlichen Vertreter oder einem Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig unterzeichn...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.3 Zusätzliche Angaben bei Schuldneranträgen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 – 7)

Rn 38 Während die InsO in ihrer ursprünglichen Fassung lediglich vorsah, dass das Insolvenzverfahren nur auf (schriftlichen) Antrag eröffnet wird, hat das am 01.03.2012 in Kraft getretene ESUG die Antragsvoraussetzungen im Regelinsolvenzverfahren einer massiven Änderung unterworfen.[150] Die neu eingefügten § 13 Abs. 1 Sätze 3–7 sehen ein nur schwer zu durchblickendes System...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.5 Führungslosigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 2)

Rn 24 Im Falle der Führungslosigkeit einer juristischen Person ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt. Ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlautes ist der Anwendungsbereich der Regelung allein auf juristische Personen beschränkt...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 47 Barthel, Reichweite des Insolvenzantragsrechts nach § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO in Fällen der Führungslosigkeit einer juristischen Person, ZInsO 2010, 1776 ff.; Brand/Brand, Die insolvenzrechtliche Führungslosigkeit und das Institut des faktischen Organs, NZI 2010, 712 ff.; Fehrenbach, Die Beteiligung der Gesellschafter beim Eigenantrag der Gesellschaft auf Eröffnung des I...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.3 Hauptprüfungsverfahren

Rn 50 Nach der Zulassung des Antrags beginnt mit dem Hauptprüfungsverfahren das "eigentliche" Eröffnungsverfahren. Innerhalb dieses Verfahrensabschnitts muss das Insolvenzgericht ermitteln, ob der Insolvenzantrag auch begründet ist. Dies ist der Fall, wenn ein Eröffnungsgrund im Sinne der §§ 17 – 19 zur Überzeugung des Gerichts feststeht[197] und die vorhandene Insolvenzmass...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 64 Bartels, Eröffnungsantrag und Ermessen, ZRI 2025, 501 ff.; Blankenburg, Das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO – Paradebeispiele für eine verunglückte Gesetzgebung, ZInsO 2013, 2196 ff.; Cymutta, Neue Regeln für Insolvenzanträge – Haftungsrisiken der antragspflichtigen Organe und deren Berater, BB 2012, 3151 ff.; Dahl, Der Eigenantrag des...mehr

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ZErb 03/2026, Der Kampf geg... / 2. Feststellungsantrag gegen Restschuldbefreiung

Bei deliktischem Verhalten des Bevollmächtigten – etwa bei vorsätzlichem Missbrauch der Vollmacht – sollte neben der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs stets auch ein Feststellungsantrag gem. § 302 Nr. 1 InsO erwogen werden. Formulierungsbeispiel "Es wird festgestellt, dass die Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert." Ein solcher Ant...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rn 4 Bei Inkrafttreten der InsO entsprach die Vorschrift wörtlich § 15 Reg-E und übernahm im Wesentlichen die Regelungen des alten Konkurs- und Gesamtvollstreckungsrechts (§ 103 KO, § 2 Abs. 1 Satz 1 GesO). Kein Vorbild hat die in § 13 Abs. 2 geregelte Antragsrücknahme. Jedoch war bereits zu Zeiten der Konkursordnung anerkannt, dass sowohl der Schuldner als auch der Gläubige...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Verfahrensfähigkeit

Rn 25 Über die Verweisungsregelung des § 4 Satz 1 finden im Insolvenzverfahren die Vorschriften der ZPO zur Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und gesetzlichen Vertretung (§§ 50 ff. ZPO) entsprechende Anwendung.[94] Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher neben der in § 11 gesondert geregelten Insolvenzfähigkeit (= Parteifähigkeit) auch die Verfahren...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Zulassungsverfahren

Rn 45 Mit dem Eingang des Insolvenzantrags beim örtlich und sachlich zuständigen Insolvenzgericht (§§ 2, 3) beginnt das sog. Vorprüfungs- [183] oder Zulassungsverfahren [184], in dem das Gericht intern die Zulässigkeit des Antrags prüft. Zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen zählen die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§§ 11, 12), die Zuständigkeit des Insolvenzgeri...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2 Rechtsfähige Personengesellschaften

Rn 15 Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt. Diese Regelung erfasst neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (oHG), der Kommanditgesellschaft (KG) auch die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Partenr...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1.3 Zeitliche Grenze

Rn 56 Der Insolvenzantrag kann nicht unbegrenzt zurückgenommen werden. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung des Eröffnungsantrags ist die Antragsrücknahme ausgeschlossen. Rn 57 Wie die Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 2 klarstellt, muss der Eröffnungsbeschluss nicht rechtskräftig sein, um die Rücknahmemöglichkeit der Parteien auszuschli...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Antragsberechtigung des Schuldners

Rn 13 Grundsätzlich ist jede natürliche Person berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Dafür muss der Antragsteller allerdings verfahrensfähig sein (s. Rn. 25 ff.) den Eröffnungsgrund in substanziierter, nachvollziehbarer Form darlegen (s. Rn. 14) und an der beantragten Verfahrenseröffnung ein Rechtsschutzi...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.6 Sonderregelungen außerhalb der InsO

Rn 29 Bei Kreditinstituten, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen besteht nach § 46b Abs. 1 Satz 4 KWG, § 3 Abs. 1 BauSparkG sowie § 312 Abs. 1 Satz 1 VAG ein ausschließliches Antragsrecht für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die vertretungsberechtigten Organe haben insoweit keine Befugnis, selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1 Juristische Personen

Rn 7 Für die Aktiengesellschaft (AG) ist jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied des Vorstands (§§ 76, 78, 82, 94 AktG) zur Antragstellung befugt. Nach der Auflösung ist jeder Abwickler (§§ 264, 265 AktG) antragsberechtigt. Keine Antragsberechtigung besteht für Aktionäre sowie für Mitglieder des Aufsichtsrats (Ausnahme: § 15 Abs. 1 Satz 2, s. Rn. 26) oder eines Beir...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.2 Sonderfälle

Rn 9 Auch Gesellschafter, die Ansprüche aus Rechtsgeschäften mit dem Schuldnerunternehmen haben (z.B. Kauf, Darlehen, Miete), können Insolvenzgläubiger (§ 38) und damit antragsberechtigt sein.[37] Dies gilt insbesondere für an sich nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5) Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen oder einer Rechtshandlung, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.2 Bezeichnung der Beteiligten

Rn 37 Der Eröffnungsantrag ist nur dann zulässig, wenn die Parteien – d.h. bei einem Fremdantrag neben dem Schuldner auch der Gläubiger – genau bezeichnet werden.[136] Insoweit findet über § 4 Satz 1 InsO die Vorschrift des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung.[137] Es muss feststehen, über welche Vermögensmasse das Insolvenzverfahren geführt werden soll.[138] Ein ordnun...mehr

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FF 03/2026, Nebengüterrecht... / 1.1.1 Geltendmachung durch die Insolvenzverwaltung einer- und durch einen Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz andererseits

Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei der Anspruchsgeltendmachung durch den Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung nicht um sonstige Familiensachen nach § 266 FamFG. Dies liegt an der Wesensverschiedenheit der insolvenzrechtlichen Ansprüche und der Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, auch wenn sich durch das Insolvenzverfahren an der Gläubi...mehr

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zfs 03/2026, Wissentliche P... / 1 Sachverhalt

Der Kl., Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, nimmt die Bekl. aus übergegangenem Recht auf Leistungen aus einer D&O–Versicherung in Anspruch. Die Schuldnerin hielt bei der Bekl. eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Versicherte Person war ihr alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter (im Folgenden: Geschäftsführer). In den zugrunde liegenden AVB...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Antragsberechtigung der Gläubiger

Rn 5 Neben dem Schuldner (Rn. 13 ff.) sind gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 die Gläubiger berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Entgegen des insoweit missverständlichen Wortlautes bedeutet das jedoch nicht, dass die Gläubiger nur gemeinschaftlich zur Antragstellung berechtigt sind oder dass der einzelne Gläubiger im Namen der Gläubigergesamtheit...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 Verzicht auf das Antragsrecht

Rn 20 Der Gläubiger kann im Vorfeld einer möglichen Schuldnerinsolvenz sowie auch noch während des Eröffnungsverfahrens auf sein Antragsrecht verzichten.[73] Die ältere Auffassung, die den Antragsverzicht mit der Begründung verneinte, die Durchführung des Insolvenzverfahrens obliege dem Gläubiger nicht im eigenen, sondern im allgemeinen Interesse, ist nach heutigen Wertungsg...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5 Mehrere Anträge

Rn 44 Mehrere Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ein und desselben Schuldners sind zulässig. Für jedes Eröffnungsverfahren, das in Folge eines Antrags eingeleitet wird, muss das Insolvenzgericht ein eigenes Aktenzeichen führen.[179] Eine Verbindung mehrerer Anträge im Eröffnungsverfahren erscheint aufgrund der vielfältigen Beendigungsmöglichkeite...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt die Regelungen zum Insolvenzantrag. Während §§ 13, 14 in erster Linie allgemeine und besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen statuieren, bestimmt § 15, wer berechtigt ist, einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft zu stellen. Nach § 15 Abs. 1 ist neben...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.1 Umwandlungsfähigkeit der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger

Tz. 119 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Um einen Umw-Vorgang erfolgreich durchführen zu können, ist gesellschaftsrechtlich die Umw-Fähigkeit der daran beteiligten Rechtsträger erforderlich; dh, sie müssen umw-rechtlich als solche für den betreffenden Umw-Vorgang zugelassen sein. Umw-Fähig sind vor allem jur Pers, vgl die insoweit zentrale Vorschrift des § 3 UmwG. Die Umw-Fähigkeit...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Prozesshandlung

Rn 22 Der Eröffnungsantrag leitet das Insolvenzeröffnungsverfahren ein und ist daher als Prozesshandlung einzuordnen.[86] Daraus folgt, dass er grundsätzlich bedingungs- und befristungsfeindlich ist.[87] Zunächst muss das Insolvenzgericht aber durch Auslegung ermitteln, ob der Antrag tatsächlich unter einer Bedingung steht oder ob der Antragsteller vielmehr nur eine unverbin...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3.2 Besonderheiten im elektronischen Rechtsverkehr

Rn 30 Mit der Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Insolvenzgerichte finden über § 4 Satz 1 auch die zivilprozessualen Regelungen für elektronische Dokumente (§§ 130a ff. ZPO) entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass die Parteien Eröffnungsanträge grundsätzlich auch in elektronischer Form übermitteln können.[111] Rn 31 In diesem Zusammenhang ist seit dem 01.01...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.1 Verfahrensart

Rn 35 Der Insolvenzantrag muss klar zum Ausdruck bringen, dass der Antragsteller auch tatsächlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehrt.[127] Auf eine konkrete Verfahrensart (Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren) müssen sich dagegen weder der Gläubiger noch der Schuldner festlegen.[128] Dies entscheidet vielmehr das Insolvenzgericht nach eigener Prüfung.[129] Um...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Abweisung des Antrags

Rn 61 Ist der Eröffnungsantrag unzulässig oder unbegründet, weist ihn das Insolvenzgericht ab. Auf den Beschluss, durch den der Eröffnungsantrag abgewiesen wird, finden gem. § 4 Satz 1 i.V.m. § 322 ZPO die Grundsätze der materiellen Rechtskraft entsprechende Anwendung.[242] Allerdings beschränkt sich die Rechtskraft nur auf die vorgebrachten Gründe.[243] Wenn neue Umstände b...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebliche Altersversorgung / 15 Insolvenzsicherung

Versorgungsansprüche und -anwartschaften sind unter den Voraussetzungen von § 7 BetrAVG durch den Pensionssicherungsverein (PSV) abgesichert, wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers[1] das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Zusage ihres Arbeitgebers, gegen eine Direktversicherung aufgrund ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebliche Altersversorgung / 11 Abfindung

Zur Gewährleistung des Versorgungszwecks der betrieblichen Altersversorgung sind Abfindungen von Versorgungszusagen stark eingeschränkt. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist die Abfindung einer bestehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nur eingeschränkt möglich. Kleinanwartschaften bzw. -renten können einseitig vom Arbeitgebe...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Wiedereinstellungsanspruch ... / 1.4 Wiedereinstellung nach wirksamer betriebsbedingter Kündigung

Dies ist der Hauptanwendungsfall des Wiedereinstellungsanspruchs. Eine betriebsbedingte Kündigung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn der Kündigungsgrund greifbare Formen angenommen hat. Das ist der Fall, wenn eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist entbehrt werden k...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer in der Rechnun... / 5.2 Abschreibungen auf Forderungen

Rz. 69 Die Umsatzsteuer ist Teil des zivilrechtlichen Preises, die Kundenforderungen umfassen daher den Bruttopreis (einschließlich Umsatzsteuer). Dies ist bei der Forderungsbewertung im Rahmen des Jahresabschlusses zu beachten. Eine umsatzsteuerlich relevante Entgeltminderung wegen Uneinbringlichkeit führt zu einer Minderung der Umsatzsteuerschuld,[1] da die früher erklärte...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer in der Rechnun... / 4.10 Aufzeichnungen, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet

Rz. 61 Gemäß § 13b Abs. 1, 2 UStG schuldet in bestimmten Fällen der inländische Leistungsempfänger (anstelle des Leistenden[1]) die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist: bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, bei Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen außerhalb d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4g... / 3.2 Ersatztatbestände

Rz. 37 Ein (noch) bestehender Ausgleichsposten ist insgesamt aufzulösen, sofern einer der in § 4g Abs. 2 S. 2 EStG normierten Ersatztatbestände erfüllt ist. Der Gesetzgeber wollte hiermit wohl eine Begünstigung des Stpfl. "über Gebühr" vermeiden. Mit anderen Worten soll die Begünstigung des § 4g EStG in pauschalierender Weise die Europarechtstauglichkeit des gesetzgeberische...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Inhalt des Anspruchs

Rz. 7 Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. § 20 Abs. 1 ist eine aus dem Arbeitsverhältnis herrührende Lohnersatzleistung, nämlich ein gesetzlich begründeter Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts. [1] Es handelt sich um einen privatrechtlichen Anspruch, der erforderlichenfalls vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend zu machen ist, § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbG...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Rz. 189 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfasst alle Rechtsformen, die KSt-Subjekte sind. Die Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf die §§ 51–68 AO.[1] Nach § 51 Abs. 1 S. 2 AO können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG begünstigt sein. Erfasst werden damit alle Rechtsformen, die § 1 Abs. 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Flexible Arbeitszeit (Wertg... / 6.5 Ausschluss der Insolvenzschutzregelungen

Die Vorschriften über die Insolvenzsicherung werden gegenüber dem Bund, den Ländern und Gemeinden, Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, nicht angewendet. Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Zahlungsfähigkeit durch den Bund, ein Land oder ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.2.1 Prognose

Rz. 69 Aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass allein die Ungewissheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs nicht geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen.[1] Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften. Die bloße Unsicherheit der künftigen Ent...mehr

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Nachrangdarlehen: Rechtsgru... / 1.1 Rangregelungen

Belassungsabrede (einfache Nachrangklausel) Bei der Belassungsabrede, die auch als einfache Nachrangklausel bezeichnet wird, verpflichtet sich der Investor, seine Forderung im bereits laufenden Insolvenzverfahren nicht geltend zu machen. Verbindlichkeiten, die mit einer solchen Klausel ausgestaltet werden, behalten ihren Fremdkapitalcharakter und sind in der Handels- und Steu...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Nachrangdarlehen: Rechtsgru... / 1.3 Abgrenzung zu stillen Beteiligungen

Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff. HGB geregelt. Bei vertraglichen Abweichungen von diesen gesetzlichen Regelungen wird dann handelsrechtlich von der atypisch stillen Gesellschaft gesprochen. Für die steuerrechtliche Abgrenzung der atypisch stillen von der typisch stillen Gesellschaft ist die Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters relevant. Rechtliche ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Nachrangdarlehen: Rechtsgru... / 1 Vertragliche Regelungen

Bei den vertraglichen Regelungen wird zwischen einer Belassungserklärung und einer Rangrücktrittserklärung unterschieden. Differenziert wird, ob sich der Rangrücktritt auf den bereits eingetretenen Insolvenzfall beschränkt (dann Belassungsabrede. d. h. der Investor verzichtet auf die Darlehensforderung) oder ob die Nachrangigkeit bereits schon (weit) vor der Eröffnung des Insolv...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Nachrangdarlehen: Rechtsgru... / 3.2 Investorenseite (Darlehensgeber)

Demnach ist die Darlehenssumme beim Darlehensgeber, der diese im Rahmen seines Unternehmens überlässt, in der Steuerbilanz als Forderung (sonstiger Vermögensgegenstand) mit den Anschaffungskosten (Nennbetrag) gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Der Nennbetrag muss auch dann angesetzt werden, wenn der Auszahlungsbetrag aufgrund eines Disagios darunter liegt. In Höhe der Di...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Schwerbehinderte Menschen a... / 3.4 Ermessen des Integrationsamts

Bevor es eine Entscheidung trifft, muss das Integrationsamt auf eine gütliche Einigung hinwirken[1], d. h. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermitteln. Als Ergebnis einer solchen Einigung ist z. B. denkbar: Die Zurücknahme des Zustimmungsantrags durch den Arbeitgeber oder eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen. Kann keine Einigung erzielt werden, trifft da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Auslegung ein... / 1 Gründe

I. Die Beklagte wendet sich nach erstinstanzlich übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptforderung in Gestalt eines Erstattungsanspruchs bezüglich Beerdigungskosten gegen die daraus folgende Kostenentscheidung zu ihren Lasten, gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen auf die erledigte Hauptforderung sowie zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanw...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / aa) Grundsätze der Verschuldenshaftung

Rz. 158 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Die gesetzlichen Pflichten müssen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sein (§ 69 Satz 1 AO). Vorsätzlich handelt, wer seine steuerlichen Pflichten kennt und sie bewusst verletzt oder doch ihre Verletzung in Kauf nimmt. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verp...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Grundsätzliches

Rz. 239 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der ArbG kann gegen den Haftungsbescheid und das > Leistungsgebot (§ 218 Abs 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen (§ 347 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 355 AO). Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Anfechtungsklage (§ 40 FGO) gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 32 ff [40]). Ebenso können ArbN im Haftu...mehr