Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 2.5 Fallgruppe der existenzvernichtenden bzw. gefährdenden Weisungen bzw. Handlungen

Eine weitere Fallgruppe der Innenhaftung hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe einer zuvor vertretenen Außenhaftung beginnend mit der Trihotel-Entscheidung aus dem Jahre 2007 begründet.[1] Danach haftet der Gesellschafter zusammengefasst dann, wenn er existenzvernichtende Eingriffe in das Vermögen der Gesellschaft schuldhaft vornimmt. Damit sind insbesondere kompensationsl...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 2.4 Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbaren Leistungen

Bestimmte Schutzmechanismen zu Gunsten von Gläubigern gelten nicht nur für das aufgebrachte Stammkapital selbst, sondern auch für weitere Finanzierungsleistungen der Gesellschafter, die diese zum Beispiel in Form von Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich vergleichbaren Leistungen, wie z. B. im Einzelfall für Nutzungsüberlassungen, etwa Vermietung von Geschäftsräumen an ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Wirkungen des Vertragseintritts

Rz. 9 Der (Haupt-)Vermieter oder neue Zwischenmieter tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Untermietverhältnis mit dem Untermieter (= Dritten) ein. Ist mit der Wohnung zugleich eine auf dem Gelände liegende Garage von dem (Zwischen-)Vermieter an den Mieter vermietet worden (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.12.2006, 10 U 179/05, GE 2007, 290; weitergehend AG Gelsenkir...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Eintritt des Hauptvermieters

Rz. 6 Bei Beendigung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses tritt der (Haupt-)Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Zwischenmieter und dem Untermieter (= Dritten) ein. Hierfür kommt jeder Beendigungsgrund in Betracht, also sowohl die Kündigung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses, Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung ...mehr

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Kreditgeschäfte der GmbH: S... / 6.1.1 Rückzahlung bis zu einem Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wird die von einem Gesellschafter besicherte Forderung des Gläubigers entweder im letzten Jahr vor oder aber nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Rückzahlung oder Verwertung einer zusätzlichen Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist dies durch den Insolvenzverwalter anfechtbar. In der Folge muss der Gesellschafter den an den Gläubiger ausgekehrten Betrag zur Inso...mehr

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Überschuldung der GmbH

Begriff Die GmbH ist insolvent, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die Schulden nicht mehr deckt. Ist die GmbH überschuldet, muss der Geschäftsführer spätestens innerhalb von sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung Insolvenzantrag stellen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen ...mehr

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Kreditgeschäfte der GmbH: S... / 6.2 Regressanspruch des Gesellschafters nachrangig

Der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommene Gesellschafter hat seinerseits einen Regressanspruch gegen die insolvente Gesellschaft, die allerdings im Rang nach den Insolvenzforderungen behandelt wird.[1] Im Regelfall bedeutet dies, dass der Gesellschafter mit seinem Anspruch auf der Strecke bleibt, weil die Insolvenzmasse verbraucht ist, bevor die nachran...mehr

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Kreditgeschäfte der GmbH: S... / 3 Formen von Sicherheitsleistungen der Gesellschafter/der GmbH

Besteht der Geschäftspartner der GmbH beim Abschluss eines Geschäfts auf der Stellung von Sicherheiten, so kommen dafür 3 Möglichkeiten in Betracht: Eine Sicherheit am Vermögen von Gesellschaftern der GmbH. Eine Sicherheit am Vermögen von Dritten, die weder Geschäftspartner der GmbH noch deren Anteilseigner sind, v. a. Banken, insbesondere durch die Stellung von Bankbürgschaft...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 4.3 Unterbilanzhaftung nach Handelsregistereintragung

Mit der Handelsregistereintragung erlischt die Verlustdeckungshaftung der Gründer gegenüber der GmbH, die diese ja unbeschränkt persönlich verpflichtete. An die Stelle der Verlustdeckungshaftung tritt die sog. Unterbilanzhaftung, die ebenfalls vom BGH entwickelt worden ist.[1] Die Unterbilanzhaftung wird auch als Differenz- oder Vorbelastungshaftung bezeichnet. Sie besagt Fo...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 1.2 GmbH in Gründung

Mit dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht eine sog. GmbH in Gründung. Diese Gesellschaft wird auch Vor-GmbH oder Gründungs-GmbH bzw. GmbH in Gründung (GmbH i.G.) genannt. Die GmbH in Gründung ist das notwendige Durchgangsstadium auf dem Weg zur GmbH. Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Einzahlung der Stammeinlagen erfolgt ...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 4.1 Haftung der Gesellschafter in der GmbH in Gründung

Die Haftungsverhältnisse bei der GmbH i.G. sind nicht gesetzlich geregelt, sondern vom BGH entwickelt worden. Bei der Haftung der Gesellschafter für die Schulden der GmbH i. G. nimmt der BGH – und ihm folgend auch das BSG und das BAG – eine unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft an (sog. Verlustdeckungshaftung).[1] Unbeschränkte Verlustdeckun...mehr

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Haftungsbegrenzung: Das lei... / 6 Ausnahmen vom Versicherungsschutz (Ausschlüsse)

Wie bei jeder Versicherungspolice üblich, sind auch bei der D&O-Versicherung in der Regel Ausschlüsse vereinbart, wobei die in der Praxis verwendeten Ausschlusstatbestände variieren. Häufig werden folgende Ausschlüsse vereinbart: Fälle im angloamerikanischen Raum: In den meisten Policen sind Pflichtverletzungen im angloamerikanischen Rechtskreis nicht versichert, weil dort vo...mehr

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Gründung einer GmbH / 4 Anmeldung der GmbH

Die künftige GmbH ist in notariell beglaubigter Form bei dem Amtsgericht – Handelsregister – zur Eintragung anzumelden, in dessen Bezirk sie ihren Sitz nimmt. Die Anmeldung muss durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen; eine Vertretung ist insoweit unzulässig. Praxis-Beispiel Checkliste: Die Anmeldung muss folgende Inhalte aufweisen Anmeldung als solche Anmeldung der Geschäftsf...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2.1 Am Insolvenzverfahren nicht beteiligte Gläubiger

Rn 13 Entsprechend der gesetzgeberischen Zielvorstellung fehlt das rechtliche Interesse, wenn der Gläubiger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gar nicht beteiligt wäre. Das gilt nach h.M. insbesondere für Aussonderungsberechtigte (§ 47), die ihre Rechte außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen können.[40] Nach der zutreffenden Gegenauffassung (s. § 13 Rn. 7) fehlt...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.5 Beantragte oder eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gruppenmitgliedern (§ 13a Abs. 1 Nr. 5)

Rn 17 Für das Insolvenzgericht von besonderer Signifikanz ist nicht zuletzt die Information, ob über das Vermögen von anderen Gruppenmitgliedern Insolvenzverfahren beantragt oder bereits eröffnet wurden. Sofern dies der Fall ist, ist es dann nämlich im Verhältnis zu anderen Gerichten zur zwischengerichtlichen Zusammenarbeit (§ 269b), insbesondere im Hinblick auf die Insolven...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rn 10 In der Prozessrechtswissenschaft war bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts anerkannt, dass "Voraussetzung einer jeden Klage das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses ist."[25] Die ältere Vollstreckungslehre begriff, dass es sich hierbei um ein universales Erfordernis handeln musste, das nicht allein auf das Erkenntnisverfahren beschränkt sei und übertrug es fo...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Überblick über das Fremdantragsverfahren

Rn 5 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet (s. § 13 Rn. 1 f.). Dieser muss sowohl zulässig als auch begründet sein. Bevor das Insolvenzgericht aber die Begründetheit des Antrags, d.h. konkret das Bestehen eines Eröffnungsgrundes (§ 16) prüfen kann, muss es sich zunächst mit der Frage befassen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch vor...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.3 Einwendungen gegen nicht titulierte Forderungen

Rn 36 Der Schuldner kann die vom Gläubiger behauptete Forderung mit der Gegenglaubhaftmachung angreifen und so die Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags bewirken.[112] Dafür reicht das pauschale Bestreiten der Forderung allerdings nicht aus.[113] Vielmehr muss der Schuldner die Tatsachen, auf die er seinen Vortrag stützt und die die Darstellung des Gläubigers ernstlich in Zwe...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 10 Literatur

Rn 99 Altmeppen, Probleme der Konkursverschleppungshaftung, ZIP 1997, 1173; Altmeppen/Wilhelm, Quotenschaden, Individualschaden und Klagebefugnis bei der Verschleppung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, NJW 1999, 673; Berger, Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit der Gesellschaft nach § 15a Abs. 3 InsO, ZInsO 2009, 1977; Bitter, Haftung von Beratern ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.3 Subjektiv fehlendes Rechtsschutzinteresse

Rn 23 Ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens ist ferner zu verneinen, wenn der Gläubiger mit dem Antrag ausschließlich insolvenzwidrige Zwecke verfolgt.[62] Den Ausnahmefall des insolvenzzweckwidrigen Verhaltens muss der Schuldner darlegen und glaubhaft machen.[63] Ausweislich des § 1 Satz 1 dient das Insolvenzverfahren dazu, di...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.3.3 Druckanträge

Rn 27 Das Paradebeispiel für ein insolvenzzweckwidriges Verhalten ist der sog. Druckantrag, bei dem der Gläubiger das ausschließliche Ziel verfolgt, den Schuldner mithilfe der Antragstellung zu einer Begleichung der Gläubigerforderung zu bewegen.[74] Das Insolvenzverfahren dient in diesen Fällen nur als "Drohkulisse", da der Schuldner mit der Verfahrenseröffnung negative Rep...mehr

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zfs 05/2026, Unterbrechung ... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des OLG Hamm ist weitgehend zuzustimmen. Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens Gem. § 464b S. 3 StPO sind die Vorschriften der ZPO auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Zu den somit entsprechend heranzuziehenden Vorschriften über das Verfahren zählt somit...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.3.2 Der Anspruch der (vertraglichen) Neugläubiger

Rn 70 Auch den Neugläubigern steht der Schadensersatzanspruch unmittelbar zu. Der Schaden besteht in den Leistungen, die der (Neu-)Gläubiger im Vertrauen auf die Solvenz der Gesellschaft erbracht hat. Der Neugläubiger ist daher so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig gestellt worden wäre.[200] Bei rechtzeitiger E...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2 Pflicht zur Klärung der Krise

Rn 29 Den Geschäftsleiter trifft die Pflicht zur Klärung der Krisensituation. Dabei stehen ihm verschiedene Handlungsalternativen offen, von denen die Antragstellung nur eine ist.[82] Der Geschäftsleiter kann auch Sanierungsverhandlungen mit den Gläubigern und/oder den Gesellschaftern führen.[83] Die verschiedenen Optionen hat er gegenüber der Gesellschaft mit der Pflicht ei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2.3 Forderungshöhe und Anzahl der Gläubiger

Rn 18 Für die Frage ob ein Rechtsschutzinteresse vorliegt, ist die Förderungshöhe unerheblich.[51] Auch geringfügige Forderungen nehmen am Insolvenzverfahren teil.[52] Gerade die beharrliche Weigerung des Schuldners, einen niedrigen Geldbetrag zu begleichen, kann ein Indiz für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit sein.[53] Hinzu kommt, dass der Frage, wann eine Forderung als...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.6 Abhängigkeit des Eröffnungsgrundes von der Forderung

Rn 41 Soll der Eröffnungsgrund aus einer Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung substanziiert[139] bestritten, reicht die Glaubhaftmachung nach der st. Rspr. des BGH ausnahmsweise nicht aus.[140] Das Insolvenzverfahren wird vielmehr nur dann eröffnet, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht.[141] Hier be...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1 Grundsatz

Rn 11 Aufgrund des staatlichen Vollstreckungsmonopols hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig bereits dann, wenn ihm eine Forderung gegen den Schuldner zusteht und er den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.[32] Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Gläubiger.[33] Das rechtliche Interesse muss zum Zeitpunkt der Antragstellu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7.1 Allgemeines

Rn 95 Für das Insolvenzeröffnungsverfahren vor dem Insolvenzgericht werden von der Staatskasse Kosten (Gebühren und Auslagen; § 1 Abs. 1 Satz 2 GKG) erhoben.[421] Hier ist insbesondere die 0,5 Wertgebühr nach Nr. 2311 KV GKG zu beachten, die gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich der antragstellende Gläubiger schuldet. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Betrag der F...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.2 Glaubhaftmachung nicht titulierter Forderungen

Rn 33 Ferner hat der Gläubiger das Bestehen der Forderung auch glaubhaft zu machen. Wenn im Schrifttum teilweise angenommen wird, die Glaubhaftmachung sei nur dann erforderlich, wenn der Schuldner es unterlässt, während der Anhörung nach § 14 Abs. 2 (s. Rn. 73 ff.) die Forderung zu bestreiten,[98] kann dies nicht überzeugen.[99] Schon der Wortlaut des § 14 Abs. 2 spricht ein...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Problemaufriss und Regelungshintergrund

Rn 57 Nicht selten versucht der in die Krise geratene Schuldner noch während des Eröffnungsverfahrens durch die Bündelung letzter Vermögensreste, die Forderung des Antragstellers zu begleichen.[232] Nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage hatte die Erfüllung der Antragsforderung zur Folge, dass eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen erlosch und der Antrag daher unzul...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2.1 Beginn, Ende und Ruhen der Pflicht

Rn 30 Die Pflicht, den Eröffnungsantrag zu stellen, besteht – vorbehaltlich der Höchstfrist von drei bzw. sechs Wochen –, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung "offen zutage tritt" (oben Rn. 22). Die Pflicht dauert fort bis zur Insolvenzeröffnung.[87] Ist die Gesellschaft zunächst insolvenzreif und überwindet sie sodann die Krise, erlischt die Insolvenzantragspflic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vere...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Wegfall des Vorbehalts im Urteil

Rn 41 Durch diesen neuen "einheitlichen Ansatz" bedarf es, wie die Gesetzesbegründung ausführt, nicht mehr der Konstruktion eines im Urteil über die Ersatzpflicht dem Ersatzpflichtigen vorzubehaltenden Verfolgungsrecht in Höhe des Betrages, den der Zahlungsempfänger im Insolvenzverfahren erlöst hätte, wenn der Beweis eines geringeren Schadens erfolgreich geführt wurde.[119] ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7.1.2 Überblick

Rn 53 Abs. 4 und 5 sind Vergehen i.S.d. § 12 Abs. 2 StGB. Folglich ist der Versuch nicht strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem Straftatbestand um ein echtes Unterlassungsdelikt. Vollendet ist das Delikt – da es sich um ein Dauerdelikt handelt –, wenn die Höchstfrist von drei bzw. sechs Wochen abgelaufen ist.[148] Beendet ist das Delikt, we...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / § 15b Abs. 3

Rn 34 Bei Zahlungen während der Phase der Insolvenzverschleppung nach Abs. 3 wird dagegen umgekehrt vermutet, dass sie in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Rn 35 Dies ist eine Korrektur der bisherigen Rechtsprechung[100] insoweit, als sie nicht erkennen lassen hat, für welchen Zeitraum sie z.B. bei Sanierun...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Übergangsrecht

Rn 3 Die ursprüngliche Fassung des Art. 103m EGInsO a.F. lautete: "Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden." Aufgrund dieses offenen Wortlautes der Vorschrift stellte sich die Frage, ob dies auch für § 64 GmbHG a.F. gilt.[5] Diese Streitfrage hat die Gesetzesänderung des Art. 103...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.3.1 Rechtliche Führungslosigkeit

Rn 38 In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird eine Gesellschaft als "führungslos" definiert, wenn sie "keine organschaftlichen Vertreter" hat. Das heißt: Infolge Abberufung, Amtsniederlegung, nichtiger Bestellung des Leitungsorgans, nachträglicher Amtsunfähigkeit oder Tod hat die Gesellschaft keinen Geschäftsleiter. Dies richtet sich nach den allgemeinen Regeln über Beginn und Ende der O...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift dient dem Schutz der (Gesellschafts-)Gläubiger[1] und will sicherstellen, dass mit Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit die Krisensituation bereinigt wird, und zwar entweder durch Insolvenzantragstellung oder aber durch Sanierungsmaßnahmen. Damit dient die Vorschrift einerseits der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens und andererseits dem Z...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1.2 Sitz

Rn 9 Da die §§ 3a ff. gerade darauf abzielen, die Insolvenzverfahren über die Vermögensmassen der einzelnen Gruppenmitglieder nicht an ihrem jeweiligen Sitz, sondern an einem einheitlichen Standort zu eröffnen, kommt der Benennung des Unternehmenssitzes maßgebliche Bedeutung zu.[38] Bei inländischen Kapitalgesellschaften ist die Nennung des Satzungssitzes (§ 5 AktG, § 4a Gmb...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Prozessführungsbefugnis – gesetzliche Vertretung

Rn 64 Der Insolvenzverwalter ist prozessführungsbefugt für die Geltendmachung der Ansprüche gem. § 15b. Er handelt als Partei kraft Amtes (§ 80 InsO).[185] Die Prozessführung kraft Amtes ist nicht eine Frage der Aktivlegitimation, sondern der Prozessführungsbefugnis.[186] Rn 65 Ist das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden, weil Masselosigkeit vorliegt,[187] ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. (3) Wird die For...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2.5 Rechtsschutzinteresse bei Anträgen gegen politische Parteien

Rn 22 Dem ohnehin mannigfaltigen Fallgruppenspektrum hat der BGH unlängst eine neue Variante hinzugefügt.[57] In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Bundesland, vertreten durch das Finanzamt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Parteilandesverbandes beantragt. Der BGH bejaht zwar die Insolvenzfähigkeit des Antragstellers, lä...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.3.1 Ausforschungsanträge

Rn 24 Insolvenzzweckwidrig sind insbesondere Anträge, mit denen der Antragsteller nur zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil anderer Gläubiger Vermögensgegenstände des Schuldners ermitteln lassen will, in die er dann außerhalb eines Insolvenzverfahrens vollstrecken kann.[67] Lutz merkt berechtigterweise an, dass die Praxisrelevanz dieser Fallgruppe allerdings äußerst ger...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift normiert in § 14 Abs. 1 Satz 1 besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Eröffnungsantrag eines Gläubigers und ergänzt insoweit die allgemeine Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1, Satz 2. Sofern ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt, muss er ein rechtliches Interesse haben und seine Forderung sowie...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6 (Außerinsolvenzgerichtlicher) Rechtsschutz im Eröffnungsverfahren

Rn 89 Gegen den Eröffnungsantrag des Gläubigers stehen dem Schuldner grundsätzlich mehrere Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sofern die Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger absehbar ist, kann der Schuldner bereits vor der Anhängigkeit des Antrags eine Schutzschrift beim Insolvenzgericht einreichen, um so die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.5 Geltendmachung des Anspruchs

Rn 78 Die Neugläubiger können ihren Anspruch auch während eines Insolvenzverfahrens selbstständig geltend machen.[237] § 92 entfaltet zu ihren Lasten keine Sperrwirkung.[238] Das gilt auch insoweit, als im Neugläubigerschaden auch eine Quotenverschlechterung für die Neugläubiger enthalten ist.[239] Rn 79 Den Quotenschaden der Altgläubiger macht dagegen nach § 92 für die Dauer...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2.4 kein Vorrang der Einzelzwangsvollstreckung

Rn 20 Das rechtliche Interesse fehlt, wenn dem Gläubiger mit hinreichender Gewissheit ein einfacherer und günstigerer Weg zur vollständigen Befriedigung offen steht.[55] Dies ist etwa der Fall bei einer ausreichenden dinglichen Sicherung der Forderung, z.B. durch ein Grundpfand- oder Pfändungspfandrecht.[56] Die dingliche Sicherung allein führt allerdings noch nicht zur Unzu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.3.4 Lösung von einem lästigen Vertragsverhältnis

Rn 29 Nach der gängigen Auffassung in der Literatur liegt ferner ein insolvenzwidriger Zweck vor, wenn sich der Antragsteller mithilfe des eingeleiteten Insolvenzverfahrens von einem lästigen Vertragsverhältnis mit dem Schuldner lösen will.[87] Hier beruft man sich insbesondere auf eine ältere Entscheidung des BGH, die noch zum Konkursrecht ergangen war.[88] Ihre Übertragbar...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.2 Anträge von Sozialversicherungsträgern

Rn 55 Für Sozialversicherungsträger gelten bei der Glaubhaftmachung der Forderung mittlerweile gewisse Erleichterungen. Auf eine schlüssige Begründung ihrer Forderungen wird verzichtet. Stattdessen reicht es aus, dass durch hinreichende Spezifikation der Forderung, dass Insolvenzgericht in die Lage versetzt wird, zu erkennen, für welche Zeit und in welcher Höhe Ansprüche erh...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.1 Normzweck

Rn 35 Für die Regelung in Abs. 3 besteht ein praktisches Bedürfnis, denn durch Führungslosigkeit wird der am Geschäftsleiter anknüpfende Gläubigerschutz ausgehebelt.[104] Die Gesellschafter in der GmbH und der Aufsichtsrat in der AG bzw. Genossenschaft sind auch die richtigen Adressaten, um die Gläubigerschutzlücke zu schließen, sind sie doch für die (fortdauernde) Führungsl...mehr