Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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§ 21 Insolvenzrecht / 8. Gebührenanspruch des anwaltlichen Schuldnerberaters

Rz. 217 Mit der Einreichung des Insolvenzantrages endet i.d.R. das Mandat für den anwaltlichen Schuldnerberater. Wünscht der Schuldner eine weitere Vertretung im Insolvenzverfahren, werden neue Gebühren fällig. Der Schuldner ist hierauf hinzuweisen und hat diese Gebühren sodann aus seinem unpfändbaren Einkommen zu entrichten. Für den Schuldner besteht auch die Möglichkeit, s...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Muster: Mitteilung über den Betriebsübergang gem. § 613a BGB

Rz. 141 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.25: Mitteilung über den Betriebsübergang, § 613a BGB An Arbeitnehmer A persönliche Übergabe mit Empfangsbekenntnis Mitteilung über einen beabsichtigten Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 5, 6 BGB Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH Sehr geehrte/r Frau/Herr Arbeitnehmer A, in dem Insolvenzverfahren über...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren

Rz. 205 Kommt es im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht zu einer Beendigung des Verfahrens und sind die entsprechenden weiteren Voraussetzungen gegeben, so entscheidet das Insolvenzgericht über den Eröffnungsantrag (Eröffnungsbeschluss) und kündigt die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287a InsO für den Fall an, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten n...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 170 Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften der §§ 129 bis 146 InsO ermöglichen dem Insolvenzverwalter, solche Vermögensverschiebungen des schuldnerischen Vermögens rückgängig zu machen, durch die einzelne Gläubiger zum Nachteil der Gläubigergesamtheit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bessergestellt wurden.[107] Soweit der Schuldner Vermögensverschiebun...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Natürliche Personen und Einzelkaufmann

Rz. 24 Ist der Schuldner eine natürliche Person, besteht für ihn grundsätzlich keine Antragspflicht. Allerdings kann ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Ein bloß hilfsweise gestellter Eigenantrag ist nicht zulässig. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht allerdings die Möglichkeit der Antragsrücknahme (siehe Rdn 20). Kommt es zu ei...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 4. Wirkung der Restschuldbefreiung

Rz. 212 Die Erteilung der Restschuldbefreiung bewirkt, dass alle Gläubiger – auch solche, die in dem Insolvenzverfahren ihre Forderungen nicht angemeldet haben, § 301 InsO – ihre unbefriedigt gebliebenen Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, nicht mehr durchsetzen können. Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst sind die sog, Neuverbind...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 62 Dem Arbeitnehmer steht vor Insolvenzeröffnung nur bei erheblichen Lohnrückständen ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu. Erheblich ist der Rückstand i.d.R. bei Lohnverzug mit mehr als zwei Monatsgehältern. Verweigert der Arbeitnehmer in diesem Fall seine Leistung, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Erhält der Arbeitnehmer in der kritischen Zeit (...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Weitere Anspruchsgrundlagen

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§ 21 Insolvenzrecht / 3. Muster: Sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss

Rz. 80 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.19: Sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – _________________________ Geschäfts-Nr. _________________________ In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des _________________________ zeige ich die anwaltliche Interessenvertretung des Schuldners an. Namens und kra...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) GbR

Rz. 27 Über das Vermögen einer GbR kann ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft aufgelöst, § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB. In dem Fall der Insolvenzeröffnung lediglich über das Vermögen eines Gesellschafters scheidet der insolvente Gesellschafter aus, § 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB, sofern der...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 3. Insolvenzantrag und Insolvenzgründe

Rz. 4 Das Insolvenzverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner, § 13 Abs. 1 InsO. Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es nur dann, wenn ein Insolvenzgrund gem. §§ 17, 18 oder 19 InsO vorliegt (siehe Rdn 10 ff.). Im Falle des Eigenantrags kann dies neben der bereits eingetret...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 4. Eigenverwaltung

Rz. 94 Um dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis während eines Insolvenzverfahrens zu erhalten, bietet die InsO die Möglichkeit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung nach den §§ 270 bis 285 InsO.[75] Eigenverwaltung in Verbraucherinsolvenzverfahren (siehe dazu Rdn 199 ff.) ist nicht möglich, § 270 Abs. 2 InsO. Der Schuldner kann bereits ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 57 Für das Eröffnungsverfahren ordnet § 112 InsO an, dass eine Kündigung durch den Vermieter/Verpächter wegen eines Zahlungsverzugs, der vor Insolvenzantragstellung eingetreten ist, und wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters oder Pächters nicht möglich ist. Das Kündigungsverbot dient dem Zweck, die für die evtl. Betriebsfortführung erforderlic...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / c) Muster: Masseunzulänglichkeitserklärung

Rz. 136 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.24: Masseunzulänglichkeitserklärung An die Agentur für Arbeit _________________________ Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. A-GmbH, Frankfurt am Main hier: Franz Roth, geb. 3.6.1964, III 768 213 Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________, mit dem Sie auf die Bundesagentur für Arbei...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Muster: Erklärung zum Mietverhältnis, § 109 Abs. 1 InsO

Rz. 224 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.36: Erklärung zum Mietverhältnis, § 109 Abs. 1 InsO Erklärung zu dem Mietverhältnis gem. § 109 Abs. 1 InsO An _________________________ (Vermieter) In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________, Amtsgericht _________________________, Az. ___...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / aa) Checkliste: Kündigung

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§ 21 Insolvenzrecht / c) Muster: Antrag bei vollständiger Gläubigerbefriedigung, § 300 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 InsO

Rz. 210 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.35: Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung: Antrag bei vollständiger Gläubigerbefriedigung, § 300 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 InsO An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – _________________________ Geschäftszeichen: _________________________ Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbe...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 166 Bei einer anschließenden Betriebs- bzw. Teilbetriebsveräußerung aus der Insolvenz haftet der Erwerber des Betriebs bzw. Betriebsteiles nicht für Altverbindlichkeiten des Unternehmens, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. § 25 HGB findet keine Anwendung.[103] Demgegenüber findet § 613a BGB auch im Insolvenzverfahren weitgehend Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Muster: Antrag in Verfahren ohne Forderungsanmeldung gem. § 300 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 InsO

Rz. 208 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.34: Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung: Antrag in Verfahren ohne Forderungsanmeldung gem. § 300 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 InsO An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – _________________________ Geschäftszeichen: _________________________ Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuld...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / IV. Muster

1. Muster: Ankündigung der Auskunftserteilung Rz. 78 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.17: Ankündigung der Auskunftserteilung An den vorläufigen Insolvenzverwalter der Fa. _________________________ GmbH In dem obigen Insolvenzeröffnungsverfahren zeige ich an, dass ich den Geschäftsführer _________________________ der _________________________ GmbH vert...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / k) Rechtsfolgen nach MoMiG

Rz. 313 Das MoMiG (zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rdn 301) normiert die folgenden Rechtsfolgen für Gesellschafterdarlehen: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zur Rechtslage außerhalb des Verfahrens vgl. Rdn 316) werden gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens sowie aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wi...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 134 Massegläubiger sind keine Insolvenzgläubiger. Massegläubiger sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen, nachdem Aus- und Absonderungsansprüche befriedigt worden sind. Masseansprüche gliedern sich auf in Massekosten (Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO) und Masseschulden (sonstige Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO). Masseschulden sind alle Verbind...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 63 Die Geschäftsführer der Fa. A-GmbH haben Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Nachdem das Insolvenzgericht festgestellt hat, dass der eingereichte Eigeninsolvenzantrag zulässig ist, wird Rechtsanwalt R vom Insolvenzgericht beauftragt, innerhalb von vier Wochen ein Gutachten darüber zu erstellen, ob (1) ein Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit und/o...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Verschärfte Eigenhaftung in der Unternehmenskrise

Rz. 134 Für die in der Unternehmenskrise begründeten Verbindlichkeiten der GmbH bestehen weitere Haftungsgründe,[596] insb. bei Verstoß gegen die Pflicht des § 15a Abs. 1 S. 1 InsO, das Insolvenzverfahren rechtzeitig zu beantragen (vgl. Rdn 112) oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung (vgl. Rdn 113)[597] keine Zahlungen mehr zu leisten ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 9. Hinweise für den Schuldner nach Verfahrenseröffnung

Rz. 218 Der Schuldner sollte sich zunächst nach Abgabe seines Insolvenzantrages für evtl. Rückfragen des Gerichtes und auch für ein erstes Gespräch mit dem für ihn sodann bestellten Insolvenzverwalter bereithalten. Sind alle wesentlichen Verfahrensfragen geklärt, findet i.d.R. die weitere Kommunikation mit dem Gericht und dem Insolvenzverwalter schriftlich statt. Sollten Glä...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 4. Muster: Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung

Rz. 54 Hinweis: Eine allgemeine Prozessvollmacht berechtigt nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Ggf. ist eine ergänzende Bevollmächtigung einzuholen. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.11: Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung An das Amtsgericht Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Hiermit wird beant...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / g) Ansprüche aus Versicherungsverträgen und Direktversicherung

Rz. 229 Gegenstand der Insolvenzmasse sind insbesondere die Rückkaufswerte und sonstigen Ansprüche aus Versicherungsverträgen über Lebensversicherungen und ggf. Altersvorsorgeleistungen. Die Pfändbarkeit und damit die Massezugehörigkeit dieser Verträge richtet sich vor allem nach § 851 ZPO. Unproblematisch können Verträge, die ausschließlich auf eine Kapitalabfindung gerichte...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / bb) Muster: Schlussrechnung

Rz. 195 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.33: Schlussrechnung An das Amtsgericht Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – In dem Insolvenzverfahren Fa. A-GmbH, Frankfurt am Main, Az. 816 N 999/20, lege ich Schlussrechnung wie folgt: A. Einnahmenmehr

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Muster: Interessenausgleich

Rz. 143 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.26: Interessenausgleich Interessenausgleich zwischen Rechtsanwältin R als Insolvenzverwalterin der Fa. A-GmbH, Frankfurt am Main, und dem Betriebsrat der A-GmbH § 1 Der Betrieb wird zum _________________________ wegen des Insolvenzverfahrens stillgelegt. Danach finden nur noch restliche Abwicklungsarbeiten statt. ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / g) Massenentlassungen

Rz. 150 Soweit es aufgrund eines Insolvenzverfahrens zu Massenentlassungen durch den Insolvenzverwalter kommt, besteht gem. § 17 KSchG gegenüber der Agentur für Arbeit eine Anzeigepflicht. Unterlässt der Verwalter eine Anzeige bzw. einen Antrag auf Genehmigung, sind alle von ihm ausgesprochenen Kündigungen unwirksam.[100] Unter "Entlassung" i.S.d. Massenentlassungsrichtlinie[...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / (4) Kein Haftungsausschluss durch Vereinbarung im Innenverhältnis

Rz. 32 Die an die Verletzung der Zahlungsverbote knüpfende Ersatzpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zahlung in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschaft erfolgte, § 15b Abs. 4 S. 3 InsO. Ein Verzicht der Gesellschaft ist ebenfalls nicht möglich. Ein Vergleich mit der juristischen Person ist in den engen Grenzen des § 15b Abs. 4 S. 5 InsO möglich, nämlich ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / gg) Anfechtung der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)

Rz. 185 Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen werden, sind gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die für ein Gesellschafterdarlehen in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Sicheru...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / c) OHG und KG

Rz. 28 Die Haftung bei den Personengesellschaften OHG und KG richtet sich nach §§ 126 ff., 161 Abs. 2 HGB. Das betrifft im Wesentlichen die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung wird in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft von dem Insolvenzverwalter als Gesamtschaden (§ 92 InsO) geltend gemach...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / c) Checkliste: Insolvenzplan

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 157 Unmittelbar nach Verfahrensbeginn zeigt sich, dass sich bei dem Insolvenzverwalter zahlreiche Interessenten melden, die den Geschäftsbetrieb bzw. einen Teil des Geschäftsbetriebes erwerben wollen. Es liegen noch zahlreiche unbearbeitete Aufträge vor. Es besteht aber die Schwierigkeit, dass die vorhandene Liquidität zur Betriebsfortführung nicht ausreicht.mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 75 Mandant M ist Geschäftsführer der Fa. A-GmbH, über deren Vermögen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde. Er möchte wissen, ob er noch Handlungsbefugnisse besitzt oder seine gesamte Geschäftstätigkeit einzustellen und dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu überlassen hat.mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 81 Das Amtsgericht eröffnet über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren und bestellt Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter. Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde nimmt der Insolvenzverwalter noch am selben Tag seine Tätigkeit auf.mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 56 Mandant V ist Vermieter der Geschäftsräume der Fa. A-GmbH. Seit drei Monaten wird die Miete nicht gezahlt. V möchte wissen, welche Möglichkeit er hat, eine Befriedigung seiner Zahlungsansprüche zu erreichen, ob er einen Insolvenzantrag stellen und das Mietverhältnis vorzeitig beenden kann. Variante: Die Miete wurde weiterhin nicht gezahlt. Auf den von V gestellten Inso...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 61 Mandant M ist seit sieben Jahren bei der Fa. A-GmbH angestellt. Er hat vergeblich und zum dritten Mal seinen seit zwei Monaten rückständigen Arbeitslohn bei dem Arbeitgeber angemahnt. Gerade einen halben Monatslohn hat er kürzlich erhalten. M hat von Zahlungsschwierigkeiten seines Arbeitgebers gehört. Er überlegt nun, einen Insolvenzantrag zu stellen. Er fragt, ob er ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Muster: Massekreditvertrag

Rz. 161 Zumeist wird es zu Beginn des Verfahrens an Liquidität mangeln, da nur in den seltensten Fällen noch ausreichende finanzielle Mittel im Unternehmen vorhanden sind. Der Verwalter muss dafür sorgen, dass dem Unternehmen so schnell wie möglich neue finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit der Geschäftsbetrieb ohne große Unterbrechungen fortgesetzt werden ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Zulässiger Insolvenzantrag

Rz. 51 Gem. § 13 Abs. 1 InsO kann jeder Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Ein Gläubigerantrag ist nur bei den Eröffnungsgründen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zulässig, nicht hingegen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Ein Eröffnungsantrag ist nach § 14 Abs. 1 InsO nur dann zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Vinkulierung

Rz. 188 § 15 Abs. 5 GmbHG lässt zu, die Abtretung der Geschäftsanteile an Voraussetzungen zu knüpfen. Sie kann insb. von der Genehmigung der Gesellschaft abhängen. Diese Möglichkeit nutzt die Praxis zu Recht in großem Maße. Denn regelmäßig ist die GmbH mit meist wenigen Gesellschaftern und deren starkem Einfluss auf die Geschäftsführung (§ 45 GmbHG, vgl. Rdn 153) personenbez...mehr

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§ 8 Bankrecht / a) Muster: Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz

Rz. 61 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.10: Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz Zwischen _________________________ (Sicherungsgeber, Name, Anschrift) – nachfolgend "Sicherungsgeber" genannt – und _________________________ (Name und Anschrift der Bank) – nachfolgend "Bank" genannt – wird folgende Sicherungsübereignung vorgenommen. 1. Gegenstand der Sic...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Pflicht zur Insolvenzantragstellung

Rz. 113 Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung regelt § 15a Abs. 1 S. 1 und S. 2 InsO. Danach hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen, wenn eine juristische Person (wie die GmbH) zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Übe...mehr

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§ 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsübereignung – Warenlager mit wechselndem Bestand und Forderungsabtretung

Rz. 63 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.11: Sicherungsübereignung – Warenlager mit wechselndem Bestand und Forderungsabtretung Zwischen _________________________ (Sicherungsgeber, Name, Anschrift) – nachstehend "Sicherungsgeber" genannt – und _________________________ (Name und Anschrift der Bank) – nachfolgend "Bank" genannt – wird Folgendes vereinbart: 1...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / IV. Muster: Insolvenzantrag des Schuldners

Rz. 48 Siehe Muster "Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" und "Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis" (Rdn 17).mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Muster: Antrag auf Verfahrenskostenstundung/Erteilung der Restschuldbefreiung für natürliche Personen, die einen Geschäftsbetrieb haben

Rz. 18 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.4: Antrag auf Verfahrenskostenstundung _________________________ (Aktenzeichen des Gerichts, falls bekannt) Antragssteller/in Name: _________________________ Vorname: _________________________ Straße: _________________________ PLZ und Ort: _________________________ Ich beantrage die Bewilligung der Verfahrenskosten...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 5. Antragsrücknahme, Erledigungserklärung

Rz. 20 Gem. § 13 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung des Antrags zurückgenommen werden. Ist das Verfahren eröffnet, kann das Verfahren nur noch auf Antrag des Schuldners wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes gem. § 212 InsO oder mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO eingestellt werden. Wirksam...mehr

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§ 8 Bankrecht / b) Anmerkungen zum Muster

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§ 8 Bankrecht / a) Muster: Verpfändung von Kontoguthaben

Rz. 68 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.14: Verpfändung von Kontoguthaben Zwischen _________________________ (Name, Firma und Anschrift des/der Verpfänder(s)) – nachstehend "Verpfänder" genannt – und _________________________ (Name und Anschrift der Bank) – nachstehend "Bank" genannt – wird Folgendes vereinbart: 1. Gegenstand der Verpfändung Der Verpfänder ...mehr