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§ 21 Insolvenzrecht / gg) Anfechtung der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)

Michael Merten
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Rz. 185

Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen werden, sind gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die für ein Gesellschafterdarlehen in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Sicherungen gewährt haben, § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Nach § 135 Abs. 2 InsO stellt die Rückgewähr von Darlehen an Dritte durch die Gesellschaft eine anfechtbare Rechtshandlung dar, wenn der Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete. Sinngemäß gilt dies auch für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

In Anknüpfung an § 39 InsO werden Sicherung und Befriedigung von Sanierungsdarlehen und Darlehen Kleinbeteiligter (Beteiligung unter 10 %) nicht erfasst, § 135 Abs. 4 InsO.

Ist die Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelaufen, kann eine Vorsatzanfechtung des Insolvenzverwalters nach § 133 InsO in Betracht kommen.[123]

Liegt eine Darlehens-Doppelbesicherung durch Sicherheiten der Gesellschaft und Sicherheiten der einzelnen Gesellschafter vor und werden die Gesellschaftssicherheiten nach Verfahrenseröffnung verwertet, kann der Insolvenzverwalter analog §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO einen Rückgewähranspruch für die Masse geltend machen.[124]

§ 135 Abs. 3 InsO beschränkt die Zeit, während derer ein Gesellschafter seinen Aussonderungsanspruch an einem der Schuldnerin überlassenen Gegenstand nicht geltend machen kann, im eröffneten Insolvenzverfahren auf ein Jahr ab Verfahrenseröffnung. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich in Höhe des Durchschnitts der im letzten Jahr vor Eröffnung ...

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