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§ 17 GmbH-Recht / g) Vinkulierung

Dr. Thomas Heidel
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Rz. 188

§ 15 Abs. 5 GmbHG lässt zu, die Abtretung der Geschäftsanteile an Voraussetzungen zu knüpfen. Sie kann insb. von der Genehmigung der Gesellschaft abhängen. Diese Möglichkeit nutzt die Praxis zu Recht in großem Maße. Denn regelmäßig ist die GmbH mit meist wenigen Gesellschaftern und deren starkem Einfluss auf die Geschäftsführung (§ 45 GmbHG, vgl. Rdn 153) personenbezogen, so dass die Gesellschafter berechtigt Einfluss auf die Auswahl des Neugesellschafters nehmen wollen (vgl. Rdn 8).[814] Die Beschränkungen müssen im Gesellschaftsvertrag enthalten sein.[815] Nachträgliche Einführung oder Erschwerung der Vinkulierung im Vertrag ist möglich, m.E. aber nur bei Zustimmung aller Gesellschafter.[816] Der Vertrag kann Kriterien festlegen, nach denen die Abtretung zulässig sein soll (z.B. Familienzugehörigkeit, Alter, Ausbildung); möglich ist auch Entscheidung nach freiem Ermessen einer Gesellschaftermehrheit, eines jeden Gesellschafters oder der Geschäftsführung. Bis zur Genehmigung ist die Abtretung schwebend unwirksam. In der Schwebezeit vorgenommene Verfügungen des Erwerbers werden nach § 185 Abs. 2 BGB wirksam (bei mehreren, sich widersprechenden Verfügung wird lediglich die als erste genehmigte wirksam).[817] Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück. Die Verweigerung der Genehmigung bewirkt endgültige Unwirksamkeit des dinglichen Abtretungsvertrags (§§ 399, 413 BGB; Nicht-Erklärung der Genehmigung in angemessener Frist kann Verweigerung bedeuten.)[818] Während der Schwebezeit vorgenommene Verfügungen über den Geschäftsanteil werden unwirksam; anders ist es bei Maßnahmen in der Zwangsversteigerung oder des Insolvenzverwalters: Diese bleiben gem. § 174 Abs. 2 BGB wirksam.[819] Enthält der Vertrag keine Regeln, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur ...

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