Rn 15
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt. Diese Regelung erfasst neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (oHG), der Kommanditgesellschaft (KG) auch die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Partenreederei sowie die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Ist bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person (Bsp.: GmbH & Co. KG) gilt § 15 Abs. 3 (s. Rn. 18 ff.).
Rn 16
Das Antragsrecht steht jedem persönlich haftenden Gesellschafter zu. Auf die konkrete Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnis kommt es nicht an. Auch der persönlich haftende Gesellschafter, der von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen ist, kann daher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Der Kommanditist, dessen Haftung nach §§ 161 Abs. 1, 171 Abs. 1 HGB beschränkt ist, hat kein eigenes Antragsrecht für die Schuldner-KG. Er kann lediglich als Gläubiger der Gesellschaft einen Eröffnungsantrag stellen. Ob dies auch dann gelten soll, wenn der Kommanditist gem. § 176 Abs. 1, Abs. 2 HGB vor Eintragung der Gesellschaft bzw. seines Eintritts unbeschränkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet, ist umstritten. Teilweise wird ein Antragsrecht des noch nicht eingetragenen Kommanditisten mit der Begründung verneint, es handele sich hierbei bloß um eine Rechtsscheinhaftung, die nur bei rechtsgeschäftlich oder rechtsgeschäftsähnlich begründeten Verbindlichkeiten eingreife. Richtigerweise kommt es auf den Haftungsgrund im Rahmen des § 15 aber nicht an. Vielmehr dient das Antragsrecht u.a. dem Zweck, die unbeschränkte pers...