Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzantrag

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Das Arbeitslosengeld (§ 19 Abs 1 Nr 5 SGB I aF, § 116 Nr 1 SGB III aF)

Rn. 91 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten ArbN bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (§ 117 Abs 1 SGB III aF), sofern sie noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben (§ 117 Abs 2 SGB III aF). Anspruch auf Arbeitslosengeld haben ArbN (§ 118 Abs 1 Nr 1–3 SGB III aF), die (kumulativ) arbeitslos waren (§ 119 SGB III aF), sich bei der Ag...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.9 § 13a ErbStG (Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften)

• 2021 Nicht verschonungsfähiges Betriebsvermögen / Erbschaftsteuerfinanzierung / §§ 13a, 13b, 28a ErbStG Die Unternehmensnachfolge kann mit hohen Belastungen von Erb- bzw. SchenkSt verbunden sein. Ursache hierfür sind z. B. nicht verschonungsfähiges Betriebsvermögen, Risiken im Rahmen des Verwaltungs- bzw. Finanzmitteltests oder beim jungen Verwaltungs- und Finanzmittelvermö...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1.2 Rücknahmeerklärung

Rn 55 Die Rücknahmeerklärung ist gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären, bei dem der Insolvenzantrag anhängig ist.[212] Ebenso wie der Insolvenzantrag kann auch die Rücknahme nicht von Bedingungen oder Befristungen abhängig gemacht werden.[213] Sofern ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag zurücknehmen will, muss er darüber weder den Schuldner in Kenntnis setzen, noch beda...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Zulassungsverfahren

Rn 45 Mit dem Eingang des Insolvenzantrags beim örtlich und sachlich zuständigen Insolvenzgericht (§§ 2, 3) beginnt das sog. Vorprüfungs- [183] oder Zulassungsverfahren [184], in dem das Gericht intern die Zulässigkeit des Antrags prüft. Zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen zählen die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§§ 11, 12), die Zuständigkeit des Insolvenzgeri...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1.3 Zeitliche Grenze

Rn 56 Der Insolvenzantrag kann nicht unbegrenzt zurückgenommen werden. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung des Eröffnungsantrags ist die Antragsrücknahme ausgeschlossen. Rn 57 Wie die Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 2 klarstellt, muss der Eröffnungsbeschluss nicht rechtskräftig sein, um die Rücknahmemöglichkeit der Parteien auszuschli...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt die Regelungen zum Insolvenzantrag. Während §§ 13, 14 in erster Linie allgemeine und besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen statuieren, bestimmt § 15, wer berechtigt ist, einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft zu stellen. Nach § 15 Abs. 1 ist neben...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 47 Barthel, Reichweite des Insolvenzantragsrechts nach § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO in Fällen der Führungslosigkeit einer juristischen Person, ZInsO 2010, 1776 ff.; Brand/Brand, Die insolvenzrechtliche Führungslosigkeit und das Institut des faktischen Organs, NZI 2010, 712 ff.; Fehrenbach, Die Beteiligung der Gesellschafter beim Eigenantrag der Gesellschaft auf Eröffnung des I...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Antragsberechtigung des Schuldners

Rn 13 Grundsätzlich ist jede natürliche Person berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Dafür muss der Antragsteller allerdings verfahrensfähig sein (s. Rn. 25 ff.) den Eröffnungsgrund in substanziierter, nachvollziehbarer Form darlegen (s. Rn. 14) und an der beantragten Verfahrenseröffnung ein Rechtsschutzi...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift statuiert als generelle, förmliche Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen entsprechenden schriftlichen Antrag. Das Verfahren ist bis zu einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Verfahrens nach §§ 26, 27 ein kontradiktatorisches Verfahren, d.h. das Eröffnungsverfahren wird im Gegensatz zu dem eröffneten Verfa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.4 Faktische Geschäftsführung

Rn 21 Umstritten bleibt die Antragsberechtigung faktischer Organe. Nach der gängigen Definition ist faktisches Organ bzw. faktischer Geschäftsleiter, wer das Amt ohne förmliche oder wirksame Bestellung ausübt.[49] Der Handelnde muss die ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführung nicht vollständig verdrängen. Entscheidend ist nach Ansicht des BGH vielmehr, dass er die Geschicke...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Prozesshandlung

Rn 22 Der Eröffnungsantrag leitet das Insolvenzeröffnungsverfahren ein und ist daher als Prozesshandlung einzuordnen.[86] Daraus folgt, dass er grundsätzlich bedingungs- und befristungsfeindlich ist.[87] Zunächst muss das Insolvenzgericht aber durch Auslegung ermitteln, ob der Antrag tatsächlich unter einer Bedingung steht oder ob der Antragsteller vielmehr nur eine unverbin...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 Verzicht auf das Antragsrecht

Rn 20 Der Gläubiger kann im Vorfeld einer möglichen Schuldnerinsolvenz sowie auch noch während des Eröffnungsverfahrens auf sein Antragsrecht verzichten.[73] Die ältere Auffassung, die den Antragsverzicht mit der Begründung verneinte, die Durchführung des Insolvenzverfahrens obliege dem Gläubiger nicht im eigenen, sondern im allgemeinen Interesse, ist nach heutigen Wertungsg...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Antragsrücknahme (§ 13 Abs. 2)

Rn 52 Bereits zu Zeiten der Konkursordnung war anerkannt, dass sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger durch eine entsprechende Rücknahmeerklärung von ihrem jeweiligen Antrag wieder Abstand nehmen konnten.[205] Im Zuge der Insolvenzrechtsreform hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Antragsrücknahme nunmehr ausdrücklich in § 13 Abs. 2 festgehalten. Da § 13 Abs. 2 die An...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1 Juristische Personen

Rn 7 Für die Aktiengesellschaft (AG) ist jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied des Vorstands (§§ 76, 78, 82, 94 AktG) zur Antragstellung befugt. Nach der Auflösung ist jeder Abwickler (§§ 264, 265 AktG) antragsberechtigt. Keine Antragsberechtigung besteht für Aktionäre sowie für Mitglieder des Aufsichtsrats (Ausnahme: § 15 Abs. 1 Satz 2, s. Rn. 26) oder eines Beir...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Glaubhaftmachung und Anhörung (§ 15 Abs. 2)

Rn 30 Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, müssen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 beachtet werden. Rn 31 Insbesondere ist der Insolvenzantrag gem. § 15 Abs. 2 Sa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.5 Führungslosigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 2)

Rn 24 Im Falle der Führungslosigkeit einer juristischen Person ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt. Ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlautes ist der Anwendungsbereich der Regelung allein auf juristische Personen beschränkt...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.3 Hauptprüfungsverfahren

Rn 50 Nach der Zulassung des Antrags beginnt mit dem Hauptprüfungsverfahren das "eigentliche" Eröffnungsverfahren. Innerhalb dieses Verfahrensabschnitts muss das Insolvenzgericht ermitteln, ob der Insolvenzantrag auch begründet ist. Dies ist der Fall, wenn ein Eröffnungsgrund im Sinne der §§ 17 – 19 zur Überzeugung des Gerichts feststeht[197] und die vorhandene Insolvenzmass...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2 Folgen der Antragsrücknahme

Rn 59 Die zulässige Antragsrücknahme hat zur Folge, dass der Eröffnungsantrag als nicht gestellt gilt.[231] Die Wirkungslosigkeit des Antrags tritt automatisch mit der Rücknahmeerklärung ein und muss nicht erst ausdrücklich von dem Insolvenzgericht ausgesprochen werden.[232] Geht daher vor der rechtskräftigen Abweisung des Eröffnungsantrags eine Rücknahmeerklärung ein, ist d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.2 Sonderfälle

Rn 9 Auch Gesellschafter, die Ansprüche aus Rechtsgeschäften mit dem Schuldnerunternehmen haben (z.B. Kauf, Darlehen, Miete), können Insolvenzgläubiger (§ 38) und damit antragsberechtigt sein.[37] Dies gilt insbesondere für an sich nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5) Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen oder einer Rechtshandlung, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.1 Verfahrensart

Rn 35 Der Insolvenzantrag muss klar zum Ausdruck bringen, dass der Antragsteller auch tatsächlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehrt.[127] Auf eine konkrete Verfahrensart (Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren) müssen sich dagegen weder der Gläubiger noch der Schuldner festlegen.[128] Dies entscheidet vielmehr das Insolvenzgericht nach eigener Prüfung.[129] Um...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.3 Zusätzliche Angaben bei Schuldneranträgen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 – 7)

Rn 38 Während die InsO in ihrer ursprünglichen Fassung lediglich vorsah, dass das Insolvenzverfahren nur auf (schriftlichen) Antrag eröffnet wird, hat das am 01.03.2012 in Kraft getretene ESUG die Antragsvoraussetzungen im Regelinsolvenzverfahren einer massiven Änderung unterworfen.[150] Die neu eingefügten § 13 Abs. 1 Sätze 3–7 sehen ein nur schwer zu durchblickendes System...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Abweisung des Antrags

Rn 61 Ist der Eröffnungsantrag unzulässig oder unbegründet, weist ihn das Insolvenzgericht ab. Auf den Beschluss, durch den der Eröffnungsantrag abgewiesen wird, finden gem. § 4 Satz 1 i.V.m. § 322 ZPO die Grundsätze der materiellen Rechtskraft entsprechende Anwendung.[242] Allerdings beschränkt sich die Rechtskraft nur auf die vorgebrachten Gründe.[243] Wenn neue Umstände b...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Schadensersatz bei unberechtigtem Eröffnungsantrag

Rn 21 Bereits die – ggf. öffentlich bekanntzumachenden (§ 23 Abs. 1 Satz 1) – Wirkungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens, können beim Schuldner irreversible Schäden hervorrufen. Stellt sich anschließend heraus, dass der Gläubiger die Verfahrenseröffnung unberechtigterweise beantragt hat, kann es daher durchaus im Interesse des Schuldners liegen, über eine Schadensersatzhaft...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5 Mehrere Anträge

Rn 44 Mehrere Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ein und desselben Schuldners sind zulässig. Für jedes Eröffnungsverfahren, das in Folge eines Antrags eingeleitet wird, muss das Insolvenzgericht ein eigenes Aktenzeichen führen.[179] Eine Verbindung mehrerer Anträge im Eröffnungsverfahren erscheint aufgrund der vielfältigen Beendigungsmöglichkeite...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1.1 Rücknahmeberechtigung

Rn 53 Da die Antragsrücknahme das Gegenstück zur Antragstellung ("actus contrarius") darstellt, kann sie nur von dem Antragsteller erklärt werden.[207] Eine gewillkürte Stellvertretung ist jedoch möglich.[208] Mit dem Tod des Antragstellers im Eröffnungsverfahren geht das Rücknahmerecht auf den Rechtsnachfolger über.[209] Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personeng...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Antragspflicht

Rn 16 Mit dem Antragsrecht des Schuldners korrespondiert in denjenigen Fällen eine entsprechende Antragspflicht, in welchen den Gläubigern nur ein beschränktes Haftungsvermögen zur Verfügung steht, da ihnen gegenüber weder unmittelbar noch mittelbar eine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen persönlich haftet.[67] So sind gem. § 15a InsO mit dem Eintritt des Insolvenzgru...mehr

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Nachrangdarlehen: Rechtsgru... / 2.3 Überschuldungsbilanz

Der Geschäftsführer einer GmbH muss gem. § 15a InsO., wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit[1] oder Überschuldung[2] Insolvenzantrag stellen, um seine persönliche Haftung zu vermeiden.[3] Zweck einer Überschuldungsbilanz besteht darin, alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zu ermitt...mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 1. Darlegungs- und Beweislast

Der Ergänzungsberechtigte hat in der Klagebegründung neben seiner Pflichtteilsberechtigung und -quote[109] darzulegen sämtliche Berechnungsgrundlagen des Fehlbetrags,[110] alsomehr

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FoVo 02/2026, Rechtlicher o... / 2 II. Entscheidung

BGH widerspricht den Vorinstanzen und folgt dem Gläubiger Die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehe...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 6.4 Insolvenzantragspflicht

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH müssen Geschäftsführer gem. § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach 3 Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Das gilt auch dann, wenn ein Gläubiger der GmbH bereits einen solchen Antrag gestellt hat; die Antragspflicht des Geschäftsführers entfällt erst, wenn das Inso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.6 Zur Subsidiarität der Feststellungsklage (Abs. 2)

Rz. 36 Nach § 41 Abs. 2 S. 1 FGO kann die (allgemeine) Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage gegenwärtig oder in der Zukunft verfolgen kann oder in der Vergangenheit hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist damit gegenüber der Gestaltungs- und der Leistungsklage subsidiär.[1] Die Subsidiarität der F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.2 Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 240 ZPO)

Rz. 52 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten bewirkt nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 240 S. 1 ZPO ebenfalls eine Unterbrechung des Rechtsstreits, soweit das Verfahren die sog. Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO betrifft (Rz 53). Der bloße Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht zu einer Unterbrechung[1], sondern maßgebe...mehr

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Sauer, SGB III § 404 Bußgel... / 2.5 Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse (Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3)

Rz. 38 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 bedrohen Arbeitgeber, die dem Betriebsrat bzw. ihren Arbeitnehmern einen Beschluss über die Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse nicht mitteilen, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR. Rz. 39 Die Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse ist ein Ereignis, das Arbeitnehmer berechtigt, Insolvenzgeld in Anspruch zu nehmen. Die Bußgelddrohun...mehr

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Bilanz und Buchhaltung der ... / 2.8 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Sind die im Laufe der Zeit angefallenen Verluste höher als das Eigenkapital, sodass die Summe der Passivposten in der Bilanz die Summe der Aktivposten übersteigen, ist in der Bilanz ein "nicht durch das Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen. Diese Bilanzposition drückt eine nur buchmäßige Überschuldung aus. Ob auch eine Überschuldung im Sinn des Insolvenz- und Gesel...mehr

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Rechtliche Grundlagen der R... / 2 Wann ist ein Unternehmen saniert? Zur Bedeutung der unterschiedlichen Begriffe

Rechtsfragen drehen sich zum großen Teil um die richtige Auslegung von Begrifflichkeiten. Der Begriff der Restrukturierung etwa meint etwas anderes, je nachdem, ob damit eine "leistungswirtschaftliche Restrukturierung" gemeint ist, oder aber eine "Restrukturierung der Passivseite der Bilanz". Die leistungswirtschaftliche Restrukturierung ist dabei weitgehend deckungsgleich m...mehr

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Rechtliche Grundlagen der R... / 3 Mittel der Transformation

Damit ein Krisenunternehmen wieder ein branchenübliches EBITDA erwirtschaften kann, helfen Liquiditätsmaßnahmen allein nicht. Vielmehr muss eine leistungswirtschaftliche Restrukturierung stattfinden, sodass unter dem Strich der Gewinn- und Verlustrechnung zumindest eine schwarze Null, perspektivisch aber eben noch mehr als diese stehen kann. Um dies zu erreichen, gibt es sta...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Systematik

Rn 4 Die wesentlichen Regelungen zur Ausgestaltung und Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses finden sich in § 22 a und § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a. Beide Vorschriften nehmen aufeinander Bezug und werden im Folgenden zusammen kommentiert. Ohnehin handelt es sich bei dem vorläufigen Gläubigerausschuss nicht um eine Sicherungsmaßnahme, so dass die Regelung einen Fremdkö...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / a) Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

Rn 12 Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde vom Bundesrat am 25.11.2011 – zuvor vom Bundestag unter dem 27.10.2011 in der vom Rechtsausschuss geänderten Form verabschiedet – entgegen der Empfehlung seiner Ausschüsse, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen, angenommen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte so...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / 1. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Rz. 605 In dieser Phase wird versucht, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Ein solcher Versuch mithilfe eines RA oder einer anderen fachkundigen Stelle (z.B. Schuldnerberatungsstelle) ist zwingende Voraussetzung für das weitere gerichtliche Insolvenzverfahren. Rz. 606 Der außergerichtliche Einigungsversuch unterliegt vom Grundsatz her der Privatauto...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8. Verfahren

Rn 65 Die Gerichte sehen sich mitunter einem gewissen Druck ausgesetzt, den vorläufigen Gläubigerausschuss schnell einzusetzen. Häufig geht es den Beteiligten dabei aber wohl weniger um eine frühzeitige Gläubigerbeteiligung an der Sanierung des Unternehmens, sondern eher um die Möglichkeit über § 56 a Einfluss auf die Verwalterauswahlentscheidung zu nehmen. Das Ziel ist per ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / VI. Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Pflichtausschuss (Abs. 1)

Rn 11 Sind die Voraussetzungen des § 22 a Abs. 1 gegeben, ohne dass ein Ausschlusstatbestand des § 22 a Abs. 3 greift, folgt daraus eine Pflicht des Gerichts einen vorläufigen Gläubigerausschuss unmittelbar einzusetzen. Dies ändert aber nichts daran, dass das Gericht für eine repräsentative Besetzung des Ausschusses sorgen muss (s.u. Rdn. 40). Soll also der Ausschuss zeitnah...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / q) Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021

Rn 61 Mit dem "Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)" hat es im Nachgang an die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 diverse, temporär begrenzte, Re...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Antragsausschuss (Abs. 2)

Rn 19 Die Möglichkeit der Ernennung eines sog. "Antragsausschusses" wurde erst kurz vor Schluss des Gesetzgebungsverfahrens auf Initiative des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages aufgenommen.[28] Dadurch soll unabhängig von den im Gesetzgebungsverfahren angehobenen Größenklassen des Absatz 1 und der gerichtlichen Initiative bei Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a au...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.3 Verzögerung

Rn 37 Die Implementierung eines vorläufigen Gläubigerausschusses führt praktisch immer zu einer Verzögerung des Verfahrens. Der in der Praxis wichtigste Ausschlusstatbestand in § 22 a Abs. 3 3. Alt. greift jedoch nur unter zwei Bedingungen ein. Zum einen bezieht sich der Verzögerungsbegriff nur auf den Zeitpunkt bis zur Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, zum an...mehr

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Krankenkassenwahl: Vorschri... / 7.2 Kassenwahl durch den Arbeitgeber

Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags das Kassenwahlrecht auszuüben und gegenüber dem Arbeitgeber Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Werden die Angaben über die gewählte Krankenkasse nicht rechtzeitig gemach...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Eingestellter Geschäftsbetrieb

Rn 30 Entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel, den Einfluss der Gläubiger vor allem bei einer Fortführung des Geschäftsbetriebes und einer beabsichtigten Sanierung maßgeblich zu stärken, ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners bereits eingestellt ist. Der gesetzliche Filter des laufenden Geschäftsbetriebes ist recht g...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / r) Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Rn 64 Der Bundestag hat am 20.10.2022 das Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz sieht eine Änderung des Namens des bisherigen COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vor. Es heißt fortan "Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilde...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.3 Antragstellung

Rn 70 Bei vielen Insolvenzgerichten ist es möglich mit dem zuständigen Richter bereits vor einer förmlichen Einreichung des Insolvenzantrages das Verfahren zu besprechen. Liegen die Voraussetzungen eines Pflichtausschusses vor, besteht hierauf sogar ein Anspruch gemäß § 10a Abs. 1 S. 1. Die Möglichkeit zu einer Vorbesprechung sollte bei allen Verfahren, in denen die Einsetzu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / m) Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG)

Rn 48 Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) führte in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens und entfaltete negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Unternehmen, die Insolvenzen nach sich ziehen konnten. Als Reaktion hierauf gab es unter dem 24.03.2020 ei...mehr