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Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren / 1.7.8 Betriebliche Altersversorgung

Margret Neuhaus
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Im Falle der Insolvenzeröffnung stehen Betriebsrentner und Rentenanwartschaftsberechtigte nicht schutzlos da. Vielmehr gibt es eine gesetzliche Insolvenzsicherung. Träger ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Köln.[1]

Ansprüche der Betriebsrentner gegen den Pensions-Sicherungs-Verein

Gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Pensions-Sicherungs-Verein einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Dies gilt entsprechend, wenn Leistungen aus einer Direktversicherung nicht gezahlt werden, weil der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat und seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt. Eine Insolvenzsicherung besteht auch, wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, der außergerichtliche Vergleich, dem der Pensions-Sicherungs-Verein zustimmt, und die Einstellung des Betriebs gleich.

Unverfallbare Anwartschaft

Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den gleichstehenden Ereignissen eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, erhalten gemäß § 7 Abs....

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