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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zwangsverwaltung und Insolvenz / 1. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Michael Brunner, Gundel Baumgärtel
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Rz. 605

In dieser Phase wird versucht, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen.

Ein solcher Versuch mithilfe eines RA oder einer anderen fachkundigen Stelle (z.B. Schuldnerberatungsstelle) ist zwingende Voraussetzung für das weitere gerichtliche Insolvenzverfahren.

 

Rz. 606

Der außergerichtliche Einigungsversuch unterliegt vom Grundsatz her der Privatautonomie, d.h. die Gestaltung der Regelungen ist weitestgehend frei. Der außergerichtliche Einigungsversuch kann daher Ratenzahlungen, Einmalzahlungen, Stundungen und Zinsverzichte aber eben auch den weitverbreiteten "flexiblen Nullplan" enthalten.

 

Rz. 607

Besonders bei Schuldnern, die ein unpfändbares Einkommen haben, wird diese Variante häufig verwendet. Den Gläubigern wird dabei angeboten, dass der Schuldner sein jeweils pfändbares Einkommen nach einer festgelegten Quote an die Gläubiger auszahlt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung beträgt dieser Betrag jedoch Null. Durch entsprechende Anpassungsklauseln wird eine Zahlungsverpflichtung des Schuldners im Fall einer Einkommensverbesserung vorgesehen.

 

Rz. 608

Der außergerichtliche Einigungsversuch ist gesetzlich nicht geregelt, daher ist hier im Rahmen der Privatautonomie auch grundsätzlich eine Ungleichbehandlung der Gläubiger möglich (anders als im eröffneten Insolvenzverfahren). Eine Ungleichbehandlung führt jedoch meist zu keiner Zustimmung.

 

Rz. 609

 

Praxistipp:

In der Praxis haben diese flexiblen Nullpläne in der ersten Phase des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs keine Chance auf eine Annahme und führen fast immer ins gerichtliche Insolvenzverfahren.

 

Rz. 610

Eine Einigung in dieser Phase ist wie ein außergerichtlicher Vergleich zu werten, die Regelung gilt nur zwischen den beteiligten Parteien. Wurden z.B. Gläubiger aus Versehen vergessen, s...

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