Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 26 ... / 2.2 Steuersubjektidentität

Rz. 54 Die direkte Steueranrechnung erfolgt nur, sofern Übereinstimmung zwischen dem Steuerschuldner im inl. und ausl. Staat besteht (Steuersubjektidentität). Dies bedeutet, dass die im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im ausl. Staat selbst zur Steuer herangezogen werden muss. Dies ergibt sich jeweils aus dem Verweis auf § 34c Abs. 1 EStG.[1]...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Gemeinnützige GmbH als Alte... / Zusammenfassung

Eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine Sonderform der GmbH, die auf Zwecke des Gemeinwohls abzielt. Das ist mit steuerlichen Vorteilen, im Vergleich zu einer herkömmlichen GmbH verbunden. Rechtlich und strukturell ist diese Variante jedoch stark an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung angelehnt. Dieser Beitrag verschafft einen groben Überblick dahingehend, was es mit ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Ausgeschiedener Eigentümer / 3 Haftung/Nachhaftung des ausgeschiedenen Eigentümers

Eine teilschuldnerische Außenhaftung der einzelnen Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihres Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt § 9a Abs. 4 WEG. Darüber hinaus ordnet die Bestimmung eine zeitlich begrenzte Nachhaftung ausgeschiedener Wohnungseigentümer an. Die Haftung des Wohnungseigentümers beschränkt § 9a Abs. 4 Satz 1, 2....mehr

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Tod des Mieters / 7.1 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters im Mietverhältnis (also diejenigen Personen, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind oder diejenigen, mit denen das Mietverhältnis gem. § 563a BGB fortgesetzt worden ist) haften für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten. Neben diesen Personen kann der Vermieter auch den Erben in Anspruch neh...mehr

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Tod des Mieters / 8.2 Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

8.2.1 Begriffe Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.[1] Hier ist zu unterscheiden: Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren. Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die der Erbe im Zuge der Nachlassverwaltung eingeht. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zähl...mehr

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Tod des Mieters / 7 Haftung der Eingetretenen (§ 563b BGB)

7.1 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters im Mietverhältnis (also diejenigen Personen, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind oder diejenigen, mit denen das Mietverhältnis gem. § 563a BGB fortgesetzt worden ist) haften für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten. Neben diesen Personen kann der...mehr

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Tod des Mieters / 8.2.4 Die Haftung im Einzelnen

Schadensersatzforderungen Diese Forderungen sind Erblasserschulden, wenn der Haftungsgrund in einem vom Erblasser zu vertretenden, vertragswidrigen oder deliktischen Verhalten liegt. Hier ist eine Haftungsbegrenzung möglich. Hinweis Schäden durch Tod des Mieters verursacht Schäden, die infolge des Todes des Mieters entstehen, sind dem Erblasser nicht zuzurechnen; dies gilt auch...mehr

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Tod des Mieters / 8.2.3 Haftungsbeschränkung

Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Diese Möglichkeit besteht für Erblasserschulden und für Erbfallschulden. Die Haftungsbeschränkung besteht in 3 Fällen. Nachlassverwaltung (§§ 1975-1988 BGB) Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zur Befriedigung der Nachlassgläubiger. Antragsberechtigt ist der Erbe.[1] Der Nachlassgläubiger ist zur Antrags...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gedeihliches Nebeneinander ... / b) Die Überzeugungsbildung im Aussetzungsverfahren

Das Finanzamt nahm den Antragsteller (und späteren Kläger) gem. § 71 AO wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 638 Fällen in Haftung. Der Antragsteller war Leiter der Wertpapieradministration bei einem großen deutschen Kreditinstitut. Als leitender Angestellter und Prokurist war er unmittelbar dem Vorstand verantwortlich. Das Kreditinstitut war an Gesellschaften im Auslan...mehr

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Tod des Mieters / 7.2 Herausgabeanspruch des Erben

Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters im Mietverhältnis[1] müssen dem Erben diejenigen Beträge herausgeben, die der verstorbene Mieter an den Vermieter entrichtet hat. Dies beruht auf der Erwägung, dass diese Beträge zum Vermögen des verstorbenen Mieters gehören und mithin dessen Gesamtrechtsnachfolger zustehen.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gedeihliches Nebeneinander ... / c) Die Überzeugungsbildung im Hauptsacheverfahren

Aufhebung des Haftungsbescheids: Die so in den Fokus rückende Entscheidung des FG in der Hauptsache fiel für den Kläger positiv aus; das FG hob den Haftungsbescheid auf (FG Düsseldorf v. 18.2.2010 – 8 K 814/08 H, n.v.). Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg (BFH v. 15.1.2013 – VIII R 22/10, BFHE 240, 195 = BStBl. II 2013, 526 = AO-StB 2013, 132). Ohne Rechtsfehler ...mehr

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Tod des Mieters / 7.3 Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Kaution (§ 563b Abs. 3 BGB)

Hatte der verstorbene Mieter keine Sicherheit (Kaution) geleistet, so sind dessen Rechtsnachfolger im Mietverhältnis[1] auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, eine Sicherheit zu leisten. Der Vermieter kann eine Barkaution in Höhe einer 3-fachen Monatsmiete verlangen, die von den Mietern in 3 Monatsraten zu zahlen und vom Vermieter – von dessen Vermögen getrennt – nach Ma...mehr

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Schönheitsreparaturen – Woh... / 3.4.3 Schadensersatz bei Vertragsverletzung

Die Haftung des Mieters aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung bleibt unberührt.[1] Eine solche Haftung kann gegeben sein, wenn der Mieter renoviert, ohne hierzu verpflichtet zu sein, dabei aber so unfachmännisch arbeitet, dass dem Vermieter weitere Kosten entstehen (überlappende Tapetenbahnen, Verwendung ungeeigneter oder unüblicher Farben, laienhafter Anstrich; Übers...mehr

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Tod des Mieters / 8.2.1 Begriffe

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.[1] Hier ist zu unterscheiden: Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren. Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die der Erbe im Zuge der Nachlassverwaltung eingeht. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Erblass...mehr

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Gedeihliches Nebeneinander ... / 3. Der Fall aus der Praxis

In einem Fall aus der Praxis der Autoren (FG Saarl. v. 18.4.2024 – 2 V 1204/23, n.v.) waren einerseits das Finanzamt und auf der Gegenseite (formell) der Antragsteller beteiligt. Ergänzt wurde dieses "Duell" durch die Mutter des Antragstellers, gegen die ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war, das indessen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Das gleiche Schick...mehr

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Tod des Mieters / 8.2.2 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers.[1] Der Erbe kann die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht[2] ausschlagen. In diesem Fall gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt; dann wird der Nächstberufene Erbe.[3]mehr

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Haftung des Vermieters für mitvermietetes Inventar

1 Leitsatz Ein anfänglicher Mangel der Mietsache liegt nach einem Urteil des OLG Oldenburg bei einer voll ausgestatteten Ferienwohnung auch dann vor, wenn mitvermietetes Inventar einen Produktfehler hatte oder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses derart abgenutzt war, dass es unzuverlässig und daher für einen gefahrlosen Gebrauch der Mietsache ungeeignet war. 2 Normenkette BGB §§...mehr

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Haftung des Vermieters für ... / 1 Leitsatz

Ein anfänglicher Mangel der Mietsache liegt nach einem Urteil des OLG Oldenburg bei einer voll ausgestatteten Ferienwohnung auch dann vor, wenn mitvermietetes Inventar einen Produktfehler hatte oder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses derart abgenutzt war, dass es unzuverlässig und daher für einen gefahrlosen Gebrauch der Mietsache ungeeignet war.mehr

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Haftung des Vermieters für ... / 5 Entscheidung

OLG Oldenburg, Urteil v. 25.11.2024, 9 U 40/23, GE 2025, 40mehr

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Haftung des Vermieters für ... / 2 Normenkette

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Haftung des Vermieters für ... / 3 Das Problem

Bei Mängeln der vermieteten Wohnung ist zu unterscheiden zwischen anfänglichen Mängeln, d. h. solchen, die bereits bei Vertragsabschluss vorgelegen haben und solchen, die erst im Laufe der Mietzeit eingetreten sind. Für anfängliche Mängel gilt gesetzlich eine strenge Haftung des Vermieters; die sog. verschuldensunabhängige Garantiehaftung. Danach haftet der Vermieter für Sch...mehr

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Haftung des Vermieters für ... / 4 Die Entscheidung

In dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall erlitt ein sechsjähriges Mädchen in einer mit Inventar vermieteten Ferienwohnung schwere Verbrennungen mit dauerhafter Narbenbildung, weil beim Ausgießen von heißem Kaffee durch die Mutter des Mädchens der Henkel der zum Inventar gehörenden Kaffeekanne abbrach und sich der heiße Kaffee über Oberkörper und Arme der Tochter ergossen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.1.3.1 Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

Rz. 4 Eine der Hauptpflichten des Verkäufers ist es, den Kaufgegenstand (bzw. das Recht zu dessen Besitz) frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.[1] Verstößt der Verkäufer gegen diese Pflicht, stehen dem Käufer die sich aus den §§ 437ff. BGB ergebenden Rechte zu. Nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB sind diese Rechte des Käufers jedoch ausgeschlossen, wenn er bei Abschluss des ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.1.7 Katalog der Gegenleistungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

Rz. 8r Abbruch-/Abrisskosten Ist Gegenstand eines Erwerbsvorgangs der Erwerb eines unbebauten Grundstücks und verpflichtet sich der Veräußerer vertraglich, den Abbruch des aufstehenden Gebäudes auf seine Kosten zu übernehmen, gehören die entsprechenden Aufwendungen nicht zur Gegenleistung. Übernimmt der Erwerber eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung (z. B. durch ein ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Streitgenossenschaft / 3 Exkurs: Streitgenössischer Streithelfer

Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussklage, kann ihm oder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Dritter als Streithelfer beitreten (sog. Nebenintervention). Bei dem Dritten wird es sich regelmäßig um einen anderen potenziellen Kläger handeln, der jedoch nicht selbst Klage erheben will oder dies nicht mehr kann, weil etwa die Frist zur Erhebung einer An...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.4 Leistungen Dritter an den Veräußerer (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG)

Rz. 27 Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auch Leistungen, die der Veräußerer von einem Dritten als Gegenleistung dafür erhält, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt. Die Vorschrift ergänzt folgerichtig § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG. Denn wenn auch Leistungen des Erwerbers an Dritte zur Erlangung des Eigentums am Grundstück zur Gegenleistung rechnen, ka...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.1.5 Übernahme von Anlieger- und Erschließungskosten

Rz. 8a Erschließungskosten und andere Anliegerbeiträge, die der Erwerber eines Grundstücks übernimmt, können grunderwerbsteuerlich unter bestimmten Voraussetzungen als sonstige Leistung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzusehen sein. Mit der Übergabe eines Grundstücks an den Käufer hat dieser die Lasten des Grundstücks zu tragen.[1] Zu diesen Lasten gehören auch die öffentl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Beratungspflicht von Notaren

Rz. 16 Aus der Anzeigepflicht von Notaren kann nicht auch auf eine spezielle Beratungspflicht in allen grunderwerbsteuerlich relevanten Fällen geschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des RG und des BGH[1]. hat der Notar bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene Rechte zum Gegenstand haben, sicherzustellen, dass das Rechtsgeschäft mit dem von allen Beteiligten g...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen FA Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige FA, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige FA, das Lagefinanzamt,[1] die Unbede...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.1.3.5 Weitere Leistungen als übernommene sonstige Leistungen

Rz. 4q Zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn gehört neben dem eigentlichen Kaufpreis für das Grundstück[1] jede (weitere bzw. sonstige) Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Für die Frage nach der Gegenleistung ist es nicht maßgebend, was...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umsatzsteuerliche und steue... / 2. Folgen und Risiken für Plattform-Betreiber

Pflicht zur Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuer: Die Betreiber elektronischer Schnittstellen müssen die Umsatzsteuer für zwischen Händler und Käufer zustandegekommenen Warenverkäufe – als Schuldner der Umsatzsteuer – dem Finanzamt melden und die Umsatzsteuer entrichten. Hierzu haben sie ein Wahlrecht: Grundsätzlich gilt das Regelbesteuerungsverfahren. Alternativ kann vo...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.2 Haftung gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Bezüglich der Haftung des Wohnungseigentümers für Hausgeldzahlung siehe Kap.C.II.3. 3.2.1 Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums Zweifellos haften die Wohnungseigentümer gegenüber der GdWE, wenn sie schuldhaft das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen – sei es durch Beschädigung oder durch Hervorrufen eines besonderen Verwaltungsaufwands. Von praxisrelevanter Bedeutung is...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.5 Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern

1.5.1 Vertragliche Haftung Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 hatte der Verwaltervertrag Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer entfaltet.[1] Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG nunmehr der GdWE obliegt, wird der Verwalter nur noch als ihr Ausführungsorgan tätig. Für Pflichtverletzungen des V...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1 Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern

2.1.1 Pflichtverletzungen des Verwalters Zentrales Haftungssubjekt im Bereich des Wohnungseigentums stellt die GdWE dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, der GdWE. Im Innenverhältnis zu den Wo...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4 Haftung gegenüber Dritten

3.4.1 Grundsätze Da Rechtsgeschäfte – insbesondere Verträge – im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mit der GdWE geschlossen werden und nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit, steht für Gläubiger der GdWE zunächst auch nur ein Schuldner zur Verfügung, nämlich die GdWE. Da es zur Stärkung der Kreditfähigkeit der GdWE weiterer Zugriffsmögl...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.2 Haftung gegenüber außenstehenden Dritten

2.2.1 Pflichtverletzungen des Verwalters Die GdWE haftet auch Dritten gegenüber für Pflichtverletzungen des Verwalters. Praxis-Beispiel Die "Geldwäsche" Der Verwalter zweier Eigentümergemeinschaften hat zur Verschleierung betrügerischer Entnahmen Gelder vom Girokonto der einen Gemeinschaft auf das Girokonto der anderen überwiesen. Diese ist gegenüber der geschädigten Eigentümer...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.3 Haftung gegenüber anderen Wohnungseigentümern

3.3.1 Beschädigung von Sondereigentum Es bedarf keiner besonderen Problematisierung, dass ein Wohnungseigentümer im Fall der Beschädigung des Sondereigentums eines anderen Wohnungseigentümers diesem gegenüber haftet. Von praxisrelevanter Bedeutung sind aber die Fälle, für die eine Versicherung abgeschlossen ist. Praxis-Beispiel Der geplatzte Waschmaschinenschlauch Ein Wohnungse...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.5.2 Deliktische Haftung

Eine deliktische Haftung kann den Verwalter dann treffen, wenn er die durch § 823 BGB geschützten Rechtsgüter der Wohnungseigentümer verletzt. Hierbei handelt es sich insbesondere um das Leben, den Körper, die Gesundheit und das Eigentum. Praxis-Beispiel Die zerbrochene Vase In der Wohnung eines Wohnungseigentümers werden die Fenster ausgetauscht. Der Verwalter prüft vor Ort, ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.5.1 Vertragliche Haftung

Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 hatte der Verwaltervertrag Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer entfaltet.[1] Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG nunmehr der GdWE obliegt, wird der Verwalter nur noch als ihr Ausführungsorgan tätig. Für Pflichtverletzungen des Verwalters haftet daher die...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 3 Haftung der Wohnungseigentümer

3.1 Einführung Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in § 9a Abs. 4 eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft vor. Danach haften die einzelnen Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber unmittelbar – der Höhe nach anteilig beschränkt auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil – sowohl für vertragliche Verbindlichkeite...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 1 Haftung des Verwalters

1.1 Grundsätze Die Haftung des Verwalters ist nicht davon abhängig, dass ein Verwaltervertrag abgeschlossen ist. Dem Verwalter obliegen vielmehr bereits gesetzlich geregelte Pflichten, bei deren Verletzung er sich insbesondere der Eigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Diese gesetzlich geregelten Pflichten des Verwalters ergeben sich aus §§ 24, ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 2 Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

2.1 Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern 2.1.1 Pflichtverletzungen des Verwalters Zentrales Haftungssubjekt im Bereich des Wohnungseigentums stellt die GdWE dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betr...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.4 Haftung für Verrichtungsgehilfen

Charakteristisches Merkmal des Verrichtungsgehilfen ist seine Weisungsabhängigkeit, also sein Mangel an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Hier regelt § 831 BGB, dass derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt hat und dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt. Vorauss...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.3 Haftung für Erfüllungsgehilfen

Eine Haftung kann den Verwalter stets auch dann treffen, wenn er sich nicht selbst in Person einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, sondern einem seiner Mitarbeiter der Vorwurf einer Pflichtverletzung zu machen ist. Nach § 278 Satz 1 BGB hat der Schuldner nämlich ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Um...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verkehrssicherungspflichten... / 4.2 Haftung des Verwalters

4.2.1 Grundsätze Verletzt der Verwalter seine Organpflichten, insbesondere weil er erforderliche Maßnahmen der Verkehrssicherung unterlässt bzw. nicht für eine entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer sorgt, kann er wegen Verletzung der der GdWE im Außenverhältnis obliegenden Verkehrssicherungspflichten in Anspruch und in Regress genommenen werden. Eine unmittelba...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.1 Grundsätze

Die Haftung des Verwalters ist nicht davon abhängig, dass ein Verwaltervertrag abgeschlossen ist. Dem Verwalter obliegen vielmehr bereits gesetzlich geregelte Pflichten, bei deren Verletzung er sich insbesondere der Eigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Diese gesetzlich geregelten Pflichten des Verwalters ergeben sich aus §§ 24, 27 und 28 WEG....mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.2 Aufopferung (Einwirkungen auf ein Sondereigentum)

2.1.2.1 Voraussetzungen § 14 Abs. 3 WEG verleiht dem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Geldausgleich, wenn er Einwirkungen auf sein Sondereigentum dulden muss, die über das zumutbare Maß hinausgehen. Ein entsprechender Aufopferungsanspruch besteht insoweit nicht nur gegenüber der GdWE, sondern auch gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, da § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG jeden Wo...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 7 Schuld der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Haftung der Wohnungseigentümer

Schließt die GdWE einen Vertrag, schuldet sie die Erfüllung der Vertragspflichten. Die GdWE kann ferner aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis verpflichtet sein. Die GdWE kann bspw. "Geschäftsherrin" einer Geschäftsführung ohne Auftrag sein oder sie kann zu Unrecht bereichert sein oder aus einen Delikt Schadensersatz schulden. Für solche und andere Verbindlichkeiten der GdWE...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.1 Einführung

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in § 9a Abs. 4 eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft vor. Danach haften die einzelnen Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber unmittelbar – der Höhe nach anteilig beschränkt auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil – sowohl für vertragliche Verbindlichkeiten der Gemeinsc...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte des Verwaltungsbeira... / 5 Haftung

In aller Regel wird das Amt des Verwaltungsbeirats ehrenamtlich ausgeübt. Es wird von Wohnungseigentümern ausgeübt, die über keine besonderen kaufmännischen oder technischen Kenntnisse verfügen müssen. Sie müssen lediglich die Sorgfalt an den Tag legen, die ein ordentliches Mitglied walten lässt. Bezüglich der Haftung der Beiratsmitglieder unterscheidet das Gesetz demnach au...mehr