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Tod des Mieters / 8.2 Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

Harald Büring
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8.2.1 Begriffe

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.[1] Hier ist zu unterscheiden:

  • Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren.
  • Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen.
  • Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die der Erbe im Zuge der Nachlassverwaltung eingeht.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Erblasserschulden und die Erbfallschulden.[2]

[1] § 1967 Abs. 1 BGB.
[2] § 1967 Abs. 2 BGB.

8.2.2 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers.[1]

Der Erbe kann die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht[2] ausschlagen. In diesem Fall gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt; dann wird der Nächstberufene Erbe.[3]

[1] §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB.
[2] § 1945 Abs. 1 BGB.
[3] § 1953 BGB.

8.2.3 Haftungsbeschränkung

Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Diese Möglichkeit besteht für Erblasserschulden und für Erbfallschulden. Die Haftungsbeschränkung besteht in 3 Fällen.

Nachlassverwaltung (§§ 1975-1988 BGB)

Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zur Befriedigung der Nachlassgläubiger. Antragsberechtigt ist der Erbe.[1] Der Nachlassgläubiger ist zur Antragstellung berechtigt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Nachlass zur Befriedigung nicht ausreicht.[2]

Die Nachlassverwaltung hat zur Folge, dass der Erbe ab dem Zeitpunkt der Anordnung nicht für reine Nachlassschulden (also für Erblasserschulden) in Anspruch genommen werden kann. Die Haftung des Erben für solche Verbindlichkeiten, die er vor der Anordnung durch Maßnahmen der Nachlassverwaltung selbst begründet hat (also für die Nachlasserbenschulden), bleibt dagegen unberührt. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Erbe weiterhin mit seinem Eigenvermögen.[3]

Nach...

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