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Ausgeschiedener Eigentümer / 3 Haftung/Nachhaftung des ausgeschiedenen Eigentümers

Alexander C. Blankenstein
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Eine teilschuldnerische Außenhaftung der einzelnen Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihres Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt § 9a Abs. 4 WEG. Darüber hinaus ordnet die Bestimmung eine zeitlich begrenzte Nachhaftung ausgeschiedener Wohnungseigentümer an.

Die Haftung des Wohnungseigentümers beschränkt § 9a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz WEG auf solche Verbindlichkeiten, "die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind". Zweck der gesetzlichen Regelung ist, dass derjenige bezahlen soll, dem die Leistung zugute kommt. Im Fall des Eigentümerwechsels wird die der Verbindlichkeit zu Grunde liegende Leistung regelmäßig dem Rechtsnachfolger des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers zugute kommen. Andererseits hat der Veräußerer die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstandene Forderung "mitzuverantworten", also für diese einzustehen. Darüber hinaus weiß ein Gläubiger der Gemeinschaft in aller Regel nichts von einem etwaigen Eigentümerwechsel innerhalb der Gemeinschaft. Zu seinem Schutz und zur Vermeidung des Risikos, dass seine Klage abgewiesen wird, weil er den Veräußerer und nicht den Erwerber in Anspruch genommen hat, stellt das Gesetz zum einen also entweder auf die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft bei Entstehen der Forderung oder auf deren Fälligkeit ab.

 
Hinweis

Gesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Veräußerer

Aus Gründen des Gläubigerschutzes ist die gesetzliche Regelung daher durchaus willkommen, da sich der Gläubiger zwecks Befriedigung seiner Forderung sowohl an den Veräußerer als auch an den Erwerber halten kann. Beide haften gesamtschuldnerisch, freilich begrenzt bis zur Höhe ihres entsprechenden Miteigentumsanteils.

Nimmt daher der Gläubiger...

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