Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.3 Anspruch gegen die Erben (Abs. 4 Satz 4)

Rz. 19 Abs. 4 Satz 4 stellt klar, dass neben der verschärften Haftung nach Abs. 4 auch die allgemeinen Regeln Anwendung finden können. Hier dürften allerdings nur die Erben als erstattungspflichtig in Betracht kommen. Diese werden hier jedoch durch die Vertrauensschutzregeln geschützt. Auch dieser Anspruch kann mit Verwaltungsakt geltend gemacht werden, womit der Rechtsweg z...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2.1 Erstattungspflichtige Personen (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 16 Abs. 4 Satz 1 erweitert und verschärft die Haftung über die Erben des Versicherten hinaus zum einen auf die Personen, die die Leistung, die zu Unrecht gewährt wurde, über eine Bank erhalten haben (Empfänger). Die Leistung mag durch den Übertragungsakt ihren Charakter als Sozialleistung verloren haben, aber darauf kommt es nicht an. Der Empfänger ist zur Erstattung des...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / 5. Haftung

a) Haftung für Steuerschulden Die Verrechnung von Forderungen einer Steuerschuldnerin ist als Tilgungsleistung anzusehen, denn – wie eine Zahlung – führt auch die Verrechnung zur Erfüllung von Forderungen. Grundsatz der anteiligen Tilgung: Ein gesetzlicher Vertreter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er die Entrichtung fälliger Steuern unterlässt, weil hierzu keine finanziellen...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Haftung für Steuerschulden

Die Verrechnung von Forderungen einer Steuerschuldnerin ist als Tilgungsleistung anzusehen, denn – wie eine Zahlung – führt auch die Verrechnung zur Erfüllung von Forderungen. Grundsatz der anteiligen Tilgung: Ein gesetzlicher Vertreter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er die Entrichtung fälliger Steuern unterlässt, weil hierzu keine finanziellen Mittel vorhanden sind. Jedoc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 24): Ausübu... / 1. Zulässigkeit der dauerhaften Abkoppelung des Stimmrechts vom Anteil?

Im Ausgangsbeispiel wären ab dem Tod des A die Geschäftsanteile aus Sicht des E stimmlos gestellt. Die Ausgabe "stimmloser Geschäftsanteile" in einer GmbH wird von der Rechtsprechung und Literatur überwiegend bejaht.[1] Unklar bleibt in der Rechtsprechung, in welchem Umfang solche Anteile ausgegeben werden können. Ungeklärt ist insbesondere, ob die Beschränkungen des § 139 AktG...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 24): Ausübu... / 2. Aufsichtsrat ohne aktienrechtliche Berechtigung

Der Einsatz eines KI Avatars als Mitglied des Aufsichtsrats einer GmbH stößt auf erhebliche rechtliche Hürden. Zwar bestehen keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen im GmbHG hinsichtlich der Anforderungen an ein Aufsichtsratsmitglied, allerdings wird aus haftungsrechtlichen Gründen überwiegend in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 1 S. 1 AktG gefordert, dass Mitgli...mehr

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Arbeitsschutz in abwasserte... / 4.2 Arbeiten im Straßenverkehr

Vor allem Kanalkolonnen und Fachfirmen im Bereich der Kanalsanierung arbeiten häufig im Straßenverkehr, z. B. bei der Kanalreinigung bzw. der Reinigung von Straßeneinläufen oder bei Inspektionsarbeiten. Oft handelt es sich dabei nicht um längerfristige Baustellen, sondern um mehr oder weniger kurzfristige Arbeiten. Für Beschäftigte in diesen Bereichen ist immer Warnkleidung ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Verschulden eines GmbH-GF bei Auswahl des Steuerberaters?

Für Verschulden des ausgewählten Steuerberaters muss der GF einer GmbH nicht einstehen. Zur gewissenhaften Auswahl und zur laufenden Überwachung des Steuerberaters ist der GF jedoch verpflichtet, weshalb ihn insoweit ein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen kann. Zudem ist er verpflichtet, die Hilfsperson ausreichend zu informieren. Die Feststellungslast für...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 24): Ausübu... / 2. Fehlende Rechtssubjektivität des Avatars

Trotz dieser grundsätzlich für möglich gehaltenen Ausgabe stimmloser Geschäftsanteile bleibt fraglich, ob dieses Stimmrecht anstelle eines Gesellschafters – also einer Rechtspersönlichkeit mit Rechtsfähigkeit – an einen KI Avatar übertragen werden kann – also letztlich auf einen bloßen Algorithmus einer KI-Software. Der KI Avatar kann nicht Gesellschafter sein: Ihm fehlen die...mehr

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Tarifvertrag, Abschluss / 2.4 Spitzenorganisationen

Nach § 2 Abs. 3 TVG können auch Zusammenschlüsse von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften (Spitzenorganisationen) Partei eines Tarifvertrages sein. Dies kann auf zweifache Weise erfolgen Spitzenorganisationen können nach § 2 Abs. 2 TVG bei entsprechender Bevollmächtigung als Stellvertreter für die ihnen angeschlossenen Mitgliedsverbände auftreten, der Tarifvertrag wirkt da...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Feststellungserklärung 2024... / 6.9 Anlage FE-VM

Die Anlage FE-VM betrifft ausschließlich Kommanditisten und Beteiligte einer Personengesellschaft/Gemeinschaft, deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist. Hier greift die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15a EStG. Um ermitteln zu können, ob sich ggf. ein nur verrechenbarer Verlust ergibt, sind die dortigen Angaben erforderlich. Außerdem betrifft ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Hochwasserschäden und Ersat... / 6 Haftung bei verrohrten Gewässern

Besondere Unterhaltungspflichten bestehen bei einer Verrohrung eines Gewässers. Praxis-Beispiel Vergitterte Bachrohre Unter dem Grundstück der Klägerin verläuft in eigens hierfür verlegten Rohren ein Bach, für den die beklagte Verbandsgemeinde unterhaltungspflichtig ist. Unmittelbar am Eingang der Verrohrung brachte die Beklagte in den 60er-Jahren ein Metallgitter an. Im Somme...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Eigentümerwechsel im Wohnun... / 3 Eigentümerwechsel im Wege der Erbfolge

Der Eigentümerwechsel tritt zum Zeitpunkt des Erbfalls ein, d. h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser stirbt. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Nach den Vorschriften des Erbrechts haftet der Erbe auch für Hausgeldrückstände des verstorbenen Wohnungseigentümers. ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Hochwasserschäden und Ersat... / 7 Rückstauschäden durch Wurzeleinwuchs

Bei Starkregen kann mitunter die Regenwasserkanalisation die anfallenden Wassermassen nicht mehr ableiten, weil Baumwurzeln in den Kanal eingewachsen sind und dessen Leistungsfähigkeit stark einschränken. Deshalb kann es zu einem Rückstau im öffentlichen Kanalsystem kommen mit der Folge von Überschwemmungen auf anliegenden Grundstücken. In solchen Fällen können zwar Verkehrs...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Eigentümerwechsel im Wohnun... / Zusammenfassung

Begriff Ein Eigentümerwechsel kann im Wege der rechtsgeschäftlichen Veräußerung erfolgen. Hierunter fällt der vertragliche Erwerb von Sondereigentum (z. B. durch Kaufvertrag oder Schenkung). Ferner kann ein Eigentümerwechsel durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erfolgen. Praktische Relevanz hat der Eigentümerwechsel in erster Linie hinsichtlich der Zahlungspflichten des n...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Eigentümerwechsel im Wohnun... / 1 Eigentümerwechsel durch Rechtsgeschäft

Der Eigentümerwechsel erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wird. Mit seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft verliert der bisherige Eigentümer seine Rechte zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung bzw. Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Neue Zahlungsverpflichtungen zu seinen Lasten kann die Eigentümergemeinschaft ni...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Hochwasserschäden und Ersat... / 2 Wer haftet bei Überschwemmungen?

Nachbarrecht Die Verantwortlichkeiten der Eigentümer von Nachbargrundstücken bezogen auf das wild abfließende Wasser sind in § 37 Abs. 1 WHG geregelt. So darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Ebenso darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewerbesteuererklärung 2024 / 4.5.2 Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen (Zeile 88)

An die Stelle der in den Zeilen 83-87 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.[1] In § 9 Nr. 1 Sätze 3 – 6 GewStG wird sodann im Einzelnen erläutert, was unter den Begriff "Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 2.3 Prüfungskriterien für "nicht aufgelistete Gesellschaften"

Wie die Listen im o. g. Betriebsstättenmerkblatt zeigen, ist in vielen Fällen eine Zuordnung nicht möglich, weil ein typisierender Vergleich ausgeschlossen ist, da eine Rechtsform vom Typus oft so ausgestaltet sein kann, dass je nach Gestaltung des Gesellschaftsvertrags entweder eine Personen- oder Kapitalgesellschaft möglich ist. Das o. g. Betriebsstättenmerkblatt enthält ke...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 4.2 Schadenshaftung oder Haftung aus Delikt

Wenn aufgrund eines Tuns oder Unterlassens bei einem Dritten ein Schaden entsteht, spricht man von Schadenshaftung oder Haftung aus Delikt. Es geht also dann um die Frage, wer den Geschädigten, den entstandenen Schaden (Vermögensschaden, Körperschaden etc.) ersetzen muss.mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 4.1 Vertragliche Haftung

Grundsatz Der Vorstand des e. V. schließt die Verträge für den Verein nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Vereins als dessen gesetzlicher Vertreter ab (§ 26 Abs. 1 BGB). Damit haftet allein der Verein gegenüber dem Vertragspartner für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Der außenstehende Dritte (Vertragspartner) hat bei Schäden aufgrund von Vertragsverletzunge...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 3 Haftung mit dem Privatvermögen

Wenn ein Ehrenamtlicher persönlich in Anspruch genommen wird und der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, haftet er mit seinem Privatvermögen, es sei denn, dass die Haftpflichtversicherung des Vereins eintritt. Achtung Bei Fehlen einer Vereinshaftpflichtversicherung haftet der Ehrenamtliche unter Umständen mit seinem Privatvermögen. Nicht jeder Verein hat jedo...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 2 Persönliche Haftung der Vereinsrepräsentanten

2.1 Wann haftet ein Verantwortlicher im Verein persönlich? Neben dem e. V. kann der ehrenamtlich Tätige eines Vereins selbst haften und damit persönlich in Anspruch genommen werden. Diese persönliche Haftung entsteht dann, wenn der Ehrenamtliche Leib, Leben, Eigentum oder weitere Vermögenswerte des Geschädigten rechtswidrig und schuldhaft verletzte, und deshalb nach § 823 Abs...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 4 Haftung aus Vertrag oder Delikt

4.1 Vertragliche Haftung Grundsatz Der Vorstand des e. V. schließt die Verträge für den Verein nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Vereins als dessen gesetzlicher Vertreter ab (§ 26 Abs. 1 BGB). Damit haftet allein der Verein gegenüber dem Vertragspartner für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Der außenstehende Dritte (Vertragspartner) hat bei Schäden aufgrund...mehr

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Haftungsfragen im Verein / 7.1 Persönliche Haftung nur bei schuldhafter Schlechterfüllung

Hinweis Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan haftet dem Verein gegenüber bei einer schuldhaften Schlechterfüllung des Bestellungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrages. Verletzt ein Vorstandsmitglied seine Vorstands- bzw. Geschäftsführungspflichten schuldhaft (§ 276 BGB), muss der Betroffene mit einer persönlichen Inanspruchnahme durch den Verein rechnen. Wichtig ist dabei, da...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 1.4 Haftung mit dem Vereinsvermögen – kein Durchgriff auf die Mitglieder

In den Fällen der Vereinshaftung haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen ("Sondervermögen"), in das auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Wenn kein Vereinsvermögen vorhanden ist, geht der Anspruch des Dritten ins Leere, ein sog. Haftungsdurchgriff in das Privatvermögen der Mitglieder findet grundsätzlich nicht statt.mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 1.5 Besonderheit: Haftung des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB)

An dieser Stelle soll nochmals auf die Besonderheiten des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit eingegangen werden. Diese Fragen spielen in der Praxis der Vereinsarbeit eine große praktische Rolle, vor allem bei Mehrspartenvereinen und Vereinen mit fachlichen, örtlichen oder regionalen Untergliederungen. In diesem Fall spricht man von sog. "Zweigvereinen", die nach der Rechtspre...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 2.3 Haftungsrisiken von Vorstandsmitgliedern

Vorstandsmitglieder sind nach § 26 BGB Organmitglieder und damit grundsätzlich den oben bereits dargestellten Haftungsprinzipien unterworfen. Des Weiteren kommt aber auch die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein in Betracht (sog. Innenhaftung). Das einzelne Vorstandsmitglied ist aufgrund seines Amtes zur Geschäftsführung verpflichtet (§ 27 Abs. 3 BGB). Grundla...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 7.3 Haftungsbeschränkung für Organmitglieder und besondere Vertreter des Vereins

Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013 wurde § 31a Abs. 1 BGB grundsätzlich im Anwendungsbereich erweitert, da nunmehr alle Organmitglieder – und nicht nur die Vorstandsmitglieder – von ihrer persönlichen Haftung im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und den Mitgliedern von der Haftung befreit seien, wenn sie den Schaden fahrlässig verursacht haben. Wenn sie grob fahrläss...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 2.1 Wann haftet ein Verantwortlicher im Verein persönlich?

Neben dem e. V. kann der ehrenamtlich Tätige eines Vereins selbst haften und damit persönlich in Anspruch genommen werden. Diese persönliche Haftung entsteht dann, wenn der Ehrenamtliche Leib, Leben, Eigentum oder weitere Vermögenswerte des Geschädigten rechtswidrig und schuldhaft verletzte, und deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB unmittelbar gegenüber dem Geschädigten haftet. Die ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 5 Wann beginnt und endet die haftungsrechtliche Verantwortung des Vorstands?

Die Frage ist vor allem für Vorstandsmitglieder (§ 26 BGB) eines e. V. von zentraler Bedeutung. Die Frage ist an das Vorstandsamt gebunden, also ab wann ist der Vorstand im Amt und wann endet dieses? Kann die Haftung auch noch nach Ende des Amtes greifen? Beginn des Amtes Der Vorstand nach § 26 BGB ist ab dem Moment der Wahl durch die Mitgliederversammlung und der Annahme der ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 1.2 Beim e. V. gilt der Grundsatz der Vereinshaftung (§ 31 BGB)

Wesentliches Merkmal aus haftungsrechtlicher Sicht ist beim e. V. der Grundsatz der Vereinshaftung, der im § 31 BGB geregelt ist. Haftung des Vereins für seine Organe (§ 31 BGB) Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter des Vereins in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begang...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 2.4 Haftungsbeschränkung für Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB

Seit 2009 gilt daher im Vereinsrecht als Besonderheit § 31a BGB. Danach wird die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB im Innenverhältnis (Abs. 1) gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Anders ist die Rechtslage, wenn die Vorstandsmitglieder von außen von Dritten im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 2.2 Zusammenfassung der Grundsätze

Der Ehrenamtliche kann neben dem e. V. durch den Geschädigten in Anspruch genommen werden, wenn er den Schaden rechtswidrig und schuldhaft zu verantworten hat. Der Ehrenamtliche schuldet zum Ausgleich des Vermögensschadens, der dem Geschädigten entstanden sein muss, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Haftung des Ehrenamtlichen tritt grundsätzlich neben die des e. V. aus § 31...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 1.1 Die Abhängigkeit von der Art des Vereins

Um die Haftungsfragen richtig beurteilen zu können, ist gleich zu Beginn eine wichtige Weichenstellung vorzunehmen. Diese richtet sich nach der Vereinsart. Das Vereinsrecht kennt im Wesentlichen zwei Vereinsarten: Nichtwirtschaftlicher Idealverein = Rechtsfähiger Verein = e. V. (Grundlage: §§ 21, 55 BGB) Verein ohne Rechtspersönlichkeit (Grundlage: § 54 BGB) Achtung Die Rechtsfo...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / Zusammenfassung

Wenn ein Verein Aktivitäten entfaltet, Veranstaltungen durchführt und einen umfangreichen Vereinsbetrieb unterhält, kann es – wie im normalen Leben auch – zu Schadensfällen kommen. Zwangsläufig stellt sich dann die Frage der Verantwortlichkeit und der Haftung, vor allem, wenn jemand zu Schaden gekommen ist. Die 5 häufigsten Fallen 1. Sie haben für den Verein nicht im zulässig...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 7.2 Verschulden erforderlich

Die Pflichtverletzung eines Organmitglieds kann zur Haftung führen, wenn sie auf einem Verschulden beruht (§ 276 BGB). Nach § 31a Abs. 1 S. 1 BGB haften die Organmitglieder und die besonderen Vertreter nach § 30 BGB im Verhältnis zum Verein jedoch erst dann, wenn sie mindestens grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Es ist dabei die Sorgfalt zu beachten, die eine or...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.6 Haftung

Tz. 9 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Die Haftung von Mitgliedern des Vorstandes oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Sind diese Personen unentgeltlich für die Anbauvereinigung tätig bzw. beträgt deren Vergütung höchstens 840 EUR pro Jahr, haften sie nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB (Anhang 12a) nur bei Vorliegen von Vorsatz o...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Sonstige Haftungsaussch... / 1. Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings

Rz. 1 BGH, Urt. v. 17.2.2009 – VI ZR 86/08, VersR 2009, 839 Zitat BGB § 823 Abs. 1 Zur Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings. a) Der Fall Rz. 2 Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, begehrte von dem Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Mitglieds R. den Ersatz von unfallbedingten Heilbehandlungskosten. Der Beklagte und R. unternahmen am 10.9....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 01/2025, zfs Aktuell / 1.1 Haftung des Betreibers einer Waschanlage

Mit Urt. v. 21.11.2024 (VII ZR 39/24) hat der BGH über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende, am Fahrzeug des Klägers angebrachte Heckspoiler abgerissen. In der Waschanlage befand sich ein Hinweis "Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heck...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / IV. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 127 Die Erben haften gem. § 2058 BGB für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Jeder Miterbe haftet also für die gesamte Forderung und nicht nur für denjenigen Teil, der seiner Erbquote entspricht. Auch nach der Teilung des Nachlasses bleibt es grundsätzlich bei der gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben.[98] Rz. 128 Im Übrigen unter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 1. Haftung der Erben

Rz. 89 Nach dem Anfallprinzip fällt die Erbschaft mit dem Tode des Erblassers dem Erben und Vermächtnisnehmer kraft Gesetzes zu (Art. 599 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Haftung der Erben für die gesamten Erbschaftsschulden und Vermächtnisse ist grundsätzlich solidarisch, persönlich und unbeschränkt. Ist ein bestimmter Erbe mit einem Vermächtnis beschwert, haftet nur dieser dafür. Ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 4. Haftung der Erben, die das Erbe angenommen haben

Rz. 75 Die Erben, die das Erbe angenommen haben, haften für die Nachlassverbindlichkeiten. Es handelt sich um eine Haftung pro rata, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Anteil des Erben am Nachlass richtet. Rz. 76 Der Erbe kann seine Haftung beschränken, indem er das Erbe nach Verzeichnis annimmt. Die verzeichnisgebundene Erklärung des Erben wird in das Buch der Erberklärunge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / 3. Haftung und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Rz. 137 Die Passiva des Nachlasses umfassen nicht nur Verbindlichkeiten des Erblassers (dettes),[68] sondern auch Erbfallschulden (charges), namentlich Erbfallkosten und Erfüllung von Vermächtnissen. Rz. 138 Zu deren Erfüllung sind sowohl die gesetzlichen Erben wie auch die eingesetzten Vermächtnisnehmer von Universal- und Erbteilvermächtnissen verpflichtet, die in ihrer Eins...mehr

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Katalonien / 2. Die Haftung des Erben und die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung

Rz. 82 Entsprechend dem System der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft enthält das katalanische Recht die Regelung, dass die Annahme den Eintritt des Erben in die Position des Erblassers bewirkt (Art. 411–1 CCCat). Das heißt, dass dieser Universalerbe auch aller Schulden des Erblassers wird und für diese mit dem Nachlass, aber auch mit seinem eigenen Vermögen unbegrenzt haf...mehr

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§ 5 Mitverschulden, Kausali... / 4. Haftung mehrerer nebeneinander verantwortlicher Schädiger gegenüber einem Unfallhelfer

Rz. 38 BGH, Urt. v. 5.10.2010 – VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Zitat BGB §§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1, § 426 Abs. 1; StVG §§ 7 ff., 8 Nr. 2 a) Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverh...mehr

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Deutschland / IV. Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

1. Grundsätze Rz. 164 Unterschieden werden verschiedene Arten der Nachlassverbindlichkeiten: Rz. 165 Von Erblasserschulden spricht man im Hinblick auf alle noch vom Erblasser begründeten (vertraglichen oder gesetzlichen) Verbindlichkeiten, die aufgrund der Universalsukzession auf den oder die Erben übergehen (§ 1967 Abs. 1, Abs. 2 Fall 1 BGB). Erblasserschulden sind auch die i...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / H. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und zivilrechtliche Haftung

Rz. 74 Das Münchener Modell kommt grundsätzlich erst ab dem Monat in Betracht, ab dem ein entsprechender Rentenantrag gestellt wurde, § 99 SGB VI. Mangels Hinweise und Kenntnisse haben viele Beschäftigte, denen das Münchener Modell nicht bekannt war oder ist, einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Somit können ihnen Rentenzahlungen, welche sie hätten erhalten können, en...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / 3. Haftung der Schädiger für Dauerschaden des Verletzten aus zeitlich einander folgenden selbstständigen Unfällen

Rz. 298 BGH, Urt. v. 20.11.2001 – VI ZR 77/00, VersR 2002, 200 Zitat BGB §§ 249 S. 2, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 Entsteht nach zwei zeitlich einander folgenden selbstständigen Unfällen ein Dauerschaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schadensteile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstunfalls erst durch...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 19 GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaft (UG)

A. Allgemeines Rz. 566 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Den Gläubigern der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht die Gesellschafter persönlich. Diese schulden nur der Gesellschaft ihre Beiträge (Stammeinlage) und haften für nicht erbrachte Leistungen (sog. Differenz- und Ausfallh...mehr