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Deutschland / IV. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
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Rz. 127

Die Erben haften gem. § 2058 BGB für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Jeder Miterbe haftet also für die gesamte Forderung und nicht nur für denjenigen Teil, der seiner Erbquote entspricht. Auch nach der Teilung des Nachlasses bleibt es grundsätzlich bei der gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben.[98]

 

Rz. 128

Im Übrigen unterscheidet sich die Haftung der Miterben danach, ob bereits eine Teilung des Nachlasses erfolgt ist: Vor der Teilung kann der Gläubiger die Erbengemeinschaft (sog. Gesamthandsklage) oder aber den einzelnen Miterben (sog. Gesamtschuldklage) in Anspruch nehmen. Im letzteren Fall kann der Miterbe aber die Befriedigung aus seinem Eigenvermögen, d.h. aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass besitzt, verweigern (§ 2059 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach der Teilung richtet sich die Haftung der Miterben nach § 2060 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Teilung des Nachlasses gem. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen sind. Ist die Nachlassverbindlichkeit nicht bereits vor der Teilung des Nachlasses berichtigt worden, so kann der Gläubiger einen Miterben auch nach der Teilung noch auf Erfüllung der gesamten Forderung als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen (Ausnahmen: §§ 2060, 2061 BGB).[99] Im Innenverhältnis kann jeder Miterbe von den übrigen Miterben gem. § 426 BGB anteiligen Ausgleich verlangen.

 

Rz. 129

Auch in der Erbengemeinschaft besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass herbeizuführen (zur Haftungsbeschränkung siehe Rdn 168 ff.). Allerdings sind als Besonderheiten zu berücksichtigen: Die Nachlassverwaltung kann gem. § 2062 BGB nur gemeinschaftlich beantragt werden und ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass bere...

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