Dr. Carina Koll
, Dr. Robert Faltings
Rz. 2
Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen FA Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten.
Rz. 3
Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für
- das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige FA,
- das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige FA,
- das Lagefinanzamt,
- die Unbedenklichkeitsbescheinigung und
- die Akten des Anzeigepflichtigen.
Rz. 4
Die Durchschriften sind so zu gestalten, dass jeweils nur die erforderlichen Angaben durchgeschrieben werden. Den Anzeigepflichtigen sind die Vordrucksätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (FM Niedersachsen v. 17.3.1983, S 4632 – 5 I – 32 3). Eine gleichartige Regelung hat nunmehr auch der HMdF mit Erlass v. 30.6.1986, S 4540 A – 26 – II B 4 angeordnet und somit die alte Praxis aufgegeben.
Rz. 5
In den meisten Bundesländern sind Merkblätter über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Rechtsgebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern herausgegeben worden. Darin werden den Urkundspersonen (Notaren) ihre steuerlichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Anzeigepflichten, erläutert. Die Merkblätter werden entweder von den obersten Finanzbehörden der Länder oder von den Oberfinanzdirektionen in den einzelnen Ländern aufgelegt und von Zeit zu Zeit aktualisiert. Die OFD Karlsruhe hat im Oktober 2015 ein solches Merkblatt herausgegeben. Form und Inhalt der entsprechenden Merkblätter der Länder stimmen weitgehend überein. Der Inhalt des von der OFD Karlsruhe herausgegebenen Merkblatts (Stand Oktober 2015) ist, soweit er sich auf die Grunderwerbsteuer bezieht, in den folgenden Rz. 8 bis 13 auszugsweise wiedergegeben. Die meisten Merkblätter enthalten u. a. auch ein Muster de...