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Haftung von Verwalter, GdWE und Wohnungseigentümern (Zer ... / 3.3 Haftung gegenüber anderen Wohnungseigentümern

Alexander C. Blankenstein
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3.3.1 Beschädigung von Sondereigentum

Es bedarf keiner besonderen Problematisierung, dass ein Wohnungseigentümer im Fall der Beschädigung des Sondereigentums eines anderen Wohnungseigentümers diesem gegenüber haftet. Von praxisrelevanter Bedeutung sind aber die Fälle, für die eine Versicherung abgeschlossen ist.

 
Praxis-Beispiel

Der geplatzte Waschmaschinenschlauch

Ein Wohnungseigentümer hatte einen Waschgang gestartet und unmittelbar danach die Wohnung verlassen. Während seiner Abwesenheit brach der Waschmaschinenschlauch, was in der darunter liegenden Wohnung massive Feuchtigkeitsschäden verursachte.

Der geschädigte Wohnungseigentümer ist wegen der aus dem Gemeinschaftsverhältnis folgenden Treuepflichten verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn

  • der geltend gemachte Schaden Bestandteil eines versicherten Interesses ist,
  • der den Schaden ausgleichende Gebäudeversicherer gegen den Schädiger keinen Regress nehmen kann (z. B., weil dem Schädiger nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann) und
  • keine besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen.[1]
[1] BGH, Urteil v. 10.11.2006, V ZR 62/06, NJW 2007, 292; LG Stuttgart, Urteil v. 11.5.2016, 10 S 2/16, ZMR 2016, 733.

3.3.2 Aufopferung

Muss ein Wohnungseigentümer im Zuge von ihm durchzuführender Erhaltungsmaßnahmen oder etwa gestatteter baulicher Veränderungen das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers betreten und gehen die von dem anderen Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG zu duldenden Einwirkungen über das zumutbare Maß hinaus, muss ihm der Wohnungseigentümer gemäß § 14 Abs. 3 WEG einen angemessenen Ausgleich in Geld leisten. Dieser Aufopferungsanspruch korrespondiert im Übrigen mit demjenigen gegenüber der GdWE (siehe dazu...

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