Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bebaute Grundstücke

1. Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Rz. 55 [Autor/Stand] Mit der Grundsteuerreform ist die Neuerung eingeführt worden, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen den Wohnzwecken des Betriebsinhabers oder der Altenteiler dienen, also den sog. Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft darstel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Betrieblich genutzte Grundstücke

Rz. 79 [Autor/Stand] Bei betrieblich genutzten Grundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zum Grundvermögen gehören würden, haben die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die Zweckbestimmung eine größere Be deutung für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit als bei Wohngrundstücken. Insb. bei Fabrikationsbetrieben kann eine Mehrzahl oder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Bebaute Grundstücke mit größerer Grundstücksfläche

Rz. 70 [Autor/Stand] Bei bebauten Grundstücken, zu denen eine größere Grundstücksfläche – sog. größerer Umgriff – gehört, ergibt sich die Frage, ob und inwieweit Teilflächen aus diesem Grundstück als selbstständige unbebaute Grundstücke auszuscheiden sind, d.h. ob nur eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten vorliegen. Entscheidend kommt es auch hier wieder auf die allgem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 73 Baureife Grundstücke (aufgehoben)

A. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das BewÄndG 1965 neu geschaffen worden.[2] Dies geschah mit dem Ziel, durch die steuerliche Mehrbelastung von baureifen Grundstücken den Gemeinden die Möglichkeit zu eröffnen, einen Anreiz für die Bebauung baureifer Grundstücke zu schaffen. Rz. 2 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anteil als Bestandteil eines Grundstücks

Rz. 90 [Autor/Stand] Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen, Einstellplätzen, Garagen oder Zuwegen) ist gem. § 244 Abs. 2 Satz 1 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird und eine gewisse räumliche Nähe zum Gebäude besteht un...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Nießbrauch an einem Grundstück

Rn. 210b Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Ein dem Ertragsnießbrauch (s Rn 209a) gleichstehender Vorgang ist gegeben, wenn sich zB die Eltern iRd Hofübergabe beispielsweise die Erträge an bestimmten, mit übergebenen WG vorbehalten. Befinden sich danach zB im (geduldeten) luf BV vermietete Wohn- und Geschäftshäuser, und behalten sich die Eltern iRd Hofübergabe neben den vertraglich ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Grundstücke im Zustand der Bebauung (§ 91 BewG)

Rz. 40 [Autor/Stand] Nach § 91 BewG i.d.F. des JStG 1997 blieben bei Grundstücken, die sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befinden, die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Ansatz. Diese Vorschrift hatte insbesondere Bedeutung für die Grundsteuer. Bei der Gewerbekapitalsteuer wurden in der Vergangenheit die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Der Begriff des unbebauten Grundstücks (Abs. 1)

I. Keine benutzbaren Gebäude vorhanden Rz. 2 [Autor/Stand] Die in § 72 Abs. 1 BewG gegebene Begriffsbestimmung des "unbebauten Grundstücks" knüpfte daran an, dass benutzbare Gebäude nicht vorhanden waren. Waren auf dem Grundstück bereits Baulichkeiten vorhanden, so war zu prüfen, ob diese Bauwerke die Begriffsmerkmale eines Gebäudes aufwiesen (vgl. hierzu § 68 BewG). II. Zeitp...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Arten der unbebauten Grundstücke (Abs. 2)

I. Allgemeines Rz. 8 [Autor/Stand] Die Art eines unbebauten Grundstücks hat eine besondere Bedeutung für die Höhe des Wertes des Grundstücks. Ein baureifes Grundstück ist wertvoller als ein noch nicht erschlossenes unbebautes Gelände. Vor jeder Wertermittlung ist deshalb die Art (Eigenschaft) des unbebauten Grundstücks festzustellen, insbesondere, ob es sich um Rohbauland, ba...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bewertung der unbebauten Grundstücke

I. Bewertungsgrundsatz: gemeiner Wert Rz. 20 [Autor/Stand] Das BewG 1965 enthält im Gegensatz zum BewG 1934 keine ausdrückliche Anordnung über die Bewertung der unbebauten Grundstücke. Eine solche Vorschrift ist auch nicht erforderlich, weil sich der Bewertungsmaßstab bereits aus § 9 BewG i.V.m. § 17 Abs. 3 BewG ergibt; denn § 9 BewG über die Anwendung des gemeinen Werts als ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Grundstücke kraft gesetzlicher Fiktion (Abs. 3)

I. Überblick Rz. 96 [Autor/Stand] Durch § 244 Abs. 3 BewG wird geregelt, dass als Grundstück auch gelten:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Grundstücke (Nr. 2)

I. Begriff Rz. 75 [Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer sind neben den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 2 GrStG Grundstücke. Das Grundsteuergesetz nimmt keine eigene Begriffsabgrenzung vor, sondern verweist auf die Regelungen der §§ 243, 244 BewG, die erstens das Grundvermögen gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen abgrenzen und zw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Anteil an einem Grundstück (Abs. 2)

I. Anteil als Bestandteil eines Grundstücks Rz. 90 [Autor/Stand] Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen, Einstellplätzen, Garagen oder Zuwegen) ist gem. § 244 Abs. 2 Satz 1 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird und eine ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gesetz zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

Rz. 46 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung v. 30.11.2019[2] hat der Gesetzgeber den Gemeinden die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke gegeben. Die Grundsteuer C ("Baulandsteuer") soll einen finanziellen Anreiz schaffen, die baur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Die Arten der unbebauten Grundstücke im Einzelnen

Rz. 11 [Autor/Stand] Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Rz. 12 [Autor/Stand] Rohbauland: Nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 3 ImmoWertV handelt es sich bei Rohbauland um Flächen, die nach den §§ 30, 33 un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 244 Grundstück

Schrifttum: Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzesentwurf liegt vor!, NWB 2019, 2034; Grootens, Diskussionsbedarf bei der Reform der Grundsteuer, NWB-EV 11/2019, 381. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 244 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Definition der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Unbebaute Grundstücke

Rz. 47 [Autor/Stand] Bei unbebauten Grundstücken kann sowohl eine einzelne Parzelle als auch ein zusammenhängendes größeres Gelände, das auch eine Vielzahl von Parzellen oder Flurstücken besteht, als wirtschaftliche Einheit in Betracht kommen. Rz. 48 [Autor/Stand] Ist ein zusammenhängendes Baugelände bislang nicht vermessen und in einzelne Bauparzellen aufgeteilt worden, kann...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden (Abs. 3)

Rz. 19 [Autor/Stand] Die Feststellung, ob ein Raum oder ein Gebäude zerstört ist, bietet i.d.R. keine Schwierigkeit. Nicht so eindeutig ist die Feststellung, ob infolge Verfalls auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist. Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung am Fests...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Im Gebiet der Gemeinde liegender Grundbesitz

Rz. 25 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG begrenzt das Heberecht räumlich auf den im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundbesitz. Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit verfassungsrechtlich verankertem Selbstverwaltungsrecht im Zuständigkeitsbereich der Länder.[2] Während es in den Ländern Hamburg und Bremen keine Gemeinden gibt ("Stadtstaaten"), bilden die Städte Bremen und Bre...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ac) Nutzungsvergütungen, Entschädigungen für die Inanspruchnahme von luf Grundbesitz für den Bau und Betrieb von Versorgungsleitungen (§ 24 Nr 3 EStG)

Rn. 221 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Zu den BE führen grundsätzlich auch Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. Hierher gehören insb Entschädigungen und Nutzungsvergütungen für besc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Grundbesitz in gemeindefreien Gebieten (Abs. 3)

I. Gemeindefreie Gebiete Rz. 37 [Autor/Stand] Grundsätzlich gehört jeder Teil des Staatsgebietes zu einer Gemeinde, sodass gemeindefreie Gebiete (auch "ausmärkische Gebiete genannt") die Ausnahme bilden.[2] Gemeindefreie Gebiete gibt es in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern. Die größte Anzahl weist der Freistaat Bayern auf. Diese Gebiete s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 [Autor/Stand] Der § 244 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vor schriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Informationen zur 178. Ergänzungslieferung

Leserhinweis zur Lieferung 178 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, mit der 178. Ergänzungslieferung werden Kommentierungen des BewG, des ErbStG des GrStG und des LGrStG Sachsen-Anhalt aktualisiert. Bearbeiter sind die Autoren Bruschke , Esskandari , Krause , Loose , Mandler , Mannek , Marx und Münch. Die Kommentierung von §§ 2 und 3 BewG wurde umfassend an die Grundsteuerreform ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Gossert/Dees, Gestaltungsstrategien zur Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels, AgrB 2019, 69. Verwaltungsanweisungen: BMF v 26.03.2004, BStBl I 2004, 434 (Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel); FinMin Bayern v 04.01.2000, 31 – S 2240–1/182–1 005 (Städtebaulicher Vertrag, gewerblicher Grundstückshandel); OFD Niedersachsen ...mehr

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ZErb 01/2026, Nachweis der ... / 1 Gründe

I. Als Eigentümerin des im Rubrum genannten Grundbesitzes ist die am (…) 2023 verstorbene Frau Z. E., geborene I., im Grundbuch eingetragen. Der Beteiligte zu 2) ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Verstorbenen (Beschl. v. 20.11.2023 – 42 VI 625/23 AG D.). Die Gesellschafter der Beteiligten zu 1) sind die Enkel und aufgrund der Erbverträge vom 29.12.2005 (Not...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Verwaltungsanweisung:

BMF v 07.10.1998, BStBl I 1998, 1221 (zur ertragsteuerlichen Behandlung von im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätzen). Rn. 55c Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Bewirtschaftet ein LuF Grundstücke, die grundeigene Bodenschätze (zB Kies, Sand, Ton, Quarz) enthalten, gehören diese zu seinem luf BV; sie bilden mit dem Grund und Boden, in dem sie lagern, zivil- wie auch s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bewertungsgrundlagen: Kaufpreissammlung, durchschnittliche Werte (= Durchschnittswerte, Richtwerte)

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grund und Bodens ist eine der schwierigsten Aufgaben einer Grundstücksbewertung. Deshalb haben die Finanzverwaltungen der Länder diesem Problem von jeher ihre besondere Aufmerksamkeit gewidmet. So wurden u.a. im Jahre 1956/57 zur Vorbereitung einer Neubewertung des Grundbesitzes umfangreiche Bodenwert-Richtlinien als übereinstimmende Lä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 2 GrStG bestimmt mit dem inländischen Grundbesitz den Steuergegenstand der Grundsteuer, der nach den Regelungen des BewG bestimmt und abgegrenzt wird.[2] Während § 1 GrStG regelt, ob von der hebeberechtigten Gemeinde von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz überhaupt Grundsteuer erhoben wird, legt § 2 GrStG den Steuertatbestand fest. Das Steuerobje...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Aufhebung und Anwendbarkeit von Vorschriften

Rz. 24 [Autor/Stand] Durch den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[2] mit Wirkung ab 1998 mussten vor allem die Bewertungsvorschriften zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an den noch verbleibenden Anwendungsbereich für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung angepasst werden. Einige Vorschriften, die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Sonstige Besonderheiten bei der Wertermittlung

Rz. 38 [Autor/Stand] Abschn. 10 BewRGr führt hierzu Folgendes aus: „(1) Die Größe und der Zuschnitt eines Grundstücks sind für seine Ausnutzbarkeit wesentlich. Der Umstand, dass ein Grundstück zu klein oder zu groß ist, mindert seinen Wert gegenüber dem Wert der in der betreffenden Gegend liegenden Grundstücke mit üblicher Größe. Schmale und tiefgeschnittene Grundstücke haben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirtschaftliche Einheit beim Grundvermögen

Rz. 101 [Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens besteht aus dem Grund und Boden, und zwar aus dem Grund und Boden allein, wenn er nicht bebaut ist – unbebautes Grundstück –, oder aus dem Grund und Boden einschließlich der Bestandteile und des Zubehörs, wenn er bebaut ist – bebautes Grundstück. Seit 1.1.2022 ist zu unterscheiden zwischen: Grundsteuerzwecke...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Wendt, Einkommensteuerliche Aspekte alter u neuer Kooperationsformen landw Betriebe, FR 1996, 265; Ritzrow, Mitunternehmerschaft bei Ehegatten in der LuF, StBp 2007, 17; v. Twickel, Drum prüfe, wer sich ewig bindet … – Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten, DStR 2009, 411. Rn. 127 Stand: EL 130 – ET: 09/2018 Die Einkünfte aus LuF sind entsprechend § 2 Abs 1 EStG demjenigen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Richtwerte – übliche Grundstücksverhältnisse

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Ermittlung des gemeinen Werts der einzelnen Grundstücke durch unmittelbaren Vergleich mit Verkaufspreisen von anderen Grundstücken wird nur selten möglich sein, weil wirkliche Vergleichsobjekte nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Deshalb wird man die durchschnittlichen Werte (die sog. Richtwerte) heranziehen müssen. Rz. 33 [Autor/Stand] ...mehr

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ZErb 01/2026, Einlage eines... / 1 Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau waren je zu ½ Gesellschafter einer durch notariell beurkundeten Vertrag v. 6.8.2020 gegründeten GbR. In derselben notariellen Urkunde vereinbarten der Kläger und seine Ehefrau, dass das im Alleineigentum der Ehefrau stehende und von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück in das Gesellscha...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Sac... / 2. Ausgangslage Bundesmodell

Rz. 38 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – sog....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Art eines unbebauten Grundstücks hat eine besondere Bedeutung für die Höhe des Wertes des Grundstücks. Ein baureifes Grundstück ist wertvoller als ein noch nicht erschlossenes unbebautes Gelände. Vor jeder Wertermittlung ist deshalb die Art (Eigenschaft) des unbebauten Grundstücks festzustellen, insbesondere, ob es sich um Rohbauland, baureifes Land, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XII. Bewertung (Grundzüge)

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Bewertung erfolgt in einem digitalisierten Verfahren nach einheitlichen Strukturen. Ziel ist die Ermittlung eines objektiv-realen Wertes innerhalb eines Wertekorridors des gemeinen Werts i.S.v. § 9 BewG.[2] Der Gesetzgeber hat einen erhöhten Pauschalisierungsgrad wegen der erforderlichen Verwaltungsvereinfachung und den Anforderungen der Digitalisie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 10 [Autor/Stand] § 2 GrStG bringt die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers in sachlicher Hinsicht zum Ausdruck. Mit der Anknüpfung an den inländischen Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen konkretisiert der Gesetzgeber den Steuergegenstand des GrStG. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz i.S.d. Bewertungsge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 72 BewG über den Begriff des "unbebauten Grundstücks" ist durch das Bewertungsänderungsgesetz 1965 neu geschaffen worden. Beim Grundvermögen unterscheidet man zwischen unbebauten Grundstücken (§§ 72 und 73 BewG) und den bebauten Grundstücken (§§ 74 ff. BewG). Ob ein Grundstück als unbebaut oder als bebaut anzusehen ist, beurteilt sich ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 36 GrStG in der bis einschließlich Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung regelt eine Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte. Rz. 2 [Autor/Stand] § 36 GrStG hatte bis einschließlich des Kalenderjahrs 2024 folgende Fassung: Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte (1) [1]Der Veranlagung der Steuermessbeträge für Grundbesitz solcher ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Grund- und Boden

Rn. 205 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Gewinne aus der Veräußerung und/oder Entnahme bzw Untergang von zum BV gehörigem Grund und Boden sind grundsätzlich nicht mit der Durchschnittssatzgewinnermittlung abgegolten, sondern zusätzlich als Sondergewinn zu erfassen. Der erstmals in § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG aufgenommene Hinweis, dass bei der Ermittlung des Buchwerts für da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erbbaurecht

Rz. 99 [Autor/Stand] Bei einem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Der Erbbaurechtsgeber bleibt bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grund und Boden

Rz. 78 [Autor/Stand] Mit Grund und Boden bezeichnet das Gesetz einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der sich und auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB) erstreckt. Es wird insb. auf die Festigkeit (Grund) und auf die Nutzungsmöglichkeit (Boden) abgestellt. Grund und Boden begegnet uns einerseits als unbebautes Gr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Sac... / 2. Landesgesetzliche Abweichung

Rz. 13 [Autor/Stand] Der Landesgesetzgeber ermöglicht durch § 1 Abs. 1 GrStHsG LSA den Gemeinden auch über die Grundsteuer C (§ 25 Abs. 5 GrStG) hinaus eine Hebesatzdifferenzierung innerhalb des Grundvermögens. Die Vorgabe eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B entfällt. Die Regelungen zur Hebesatzdifferenzierung entsprechen inhaltlich – redaktionell gibt es kle...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Das notwendige BV

Rn. 348 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 WG, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des LuF genutzt werden oder hierfür bestimmt sind, also der eigentlichen Bewirtschaftung des luf Betriebs dienen bzw künftig dienen sollen (wie zB selbstbewirtschafteter Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, Wegerechte, Genossenschaftsanteile, soweit es sich nicht nur um fre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Neu entstandene wirtschaftliche Einheit (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 32 [Autor/Stand] Nachfeststellungen sind gem. § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG durchzuführen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt i.S.d. § 221 Abs. 2 BewG eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht. Dies ist in der Praxis der häufigste Grund einer Nachfeststellung. Rz. 33 [Autor/Stand] Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu en...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / 1. Gesetzestext

Rz. 56 [Autor/Stand] (1) [1]Abweichend von § 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung, muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Absatz 5 des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung jeweils einheitlich sein 1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, 2. für die in einer Gemeinde lieg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Aus der Rechtsprechung

Rz. 47 [Autor/Stand] Bei der Bewertung einer Baustelle wird der gemeine Wert nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt angesetzt, somit ein Verkauf im Hauptfeststellungszeitpunkt unterstellt. Die Baustelle ist nicht deshalb weniger wert, weil der Eigentümer sie nicht sofort zum üblichen Preis veräußern oder durch Bebauung nutzbar machen kann oder will. Ein A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Räumlicher Zusammenhang

Rz. 33 [Autor/Stand] Anders als beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen schließt beim Grundvermögen die räumliche Trennung von (unbebauten oder bebauten) Grundstücksflächen grds. die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit aus. Rz. 34 [Autor/Stand] Eine räumliche Trennung ist nicht nur gegeben, wenn fremder Grundbesitz zwischen den Parzellen eines Eigentümers ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers knüpft an das Innehaben von Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen an. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes. Das sind insgesamt ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten. Davon entfallen ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten au...mehr