Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Veräußerung (Abs. 1, 3 S. 2)

Rz. 4 Veräußerung ist die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden auf einen neuen Rechtsträger und umfasst sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Bau-, Werk- oder Kaufvertrag) als auch das dingliche Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung); unerheblich ist, ob die Veräußerung entgeltlich oder unentge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Schicksal der GdWE

Rz. 9 Wenn ein Wiederaufbau des Gebäudes nach § 22 weder verlangt noch beschlossen werden kann, bedeutet das nicht ohne Weiteres, dass die GdWE erlischt. Sie bleibt im Gegenteil unverändert bestehen. Allerdings müssen die Wohnungseigentümer nun überlegen, wie sie mit dem Umstand umgehen, dass, je nach dem Umfang der Zerstörung, kein verwaltungsfähiges Gebäude mehr vorhanden ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 9. Geschäftswert und Kosten

Rz. 44 Der Geschäftswert für das Entziehungsverfahren wurde früher häufig nur auf einen Bruchteil des Verkehrswertes oder die durch den zwangsweisen Verkauf hervorgerufenen wirtschaftlichen Nachteile festgesetzt.[86] Nach Rechtsprechung des BGH entspricht der Streitwert aber dem Wert des Wohnungseigentums.[87] Wird nur der Beschluss über die Aufforderung zur Veräußerung ange...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Vorsitzender der Wohnungseigentümerversammlung

Rz. 101 Fehlt ein Verwalter, ist nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG der Vorsitzende der Eigentümerversammlung zur Führung der Beschluss-Sammlung verpflichtet. Das wird in den Gemeinschaften, die typischerweise auf einen Verwalter verzichten, also in kleineren Wohnanlagen, oftmals gar nicht bekannt sein. Anders als in professionell verwalteten Liegenschaften wird hier aber häufig auch...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Abwicklung eines Einsichtsbegehrens

Rz. 134 Die Gewährung von Einsicht in die Beschluss-Sammlung setzt nach § 24 Abs. 7 S. 8 WEG ein entsprechendes "Verlangen" voraus. Dies wird in der Praxis regelmäßig in Form einer Anfrage und einer Terminabsprache mit demjenigen, der die Beschluss-Sammlung führt, gegeben sein. Der Verwalter kann dabei auf seine allgemeinen Geschäftsstunden in seinem Büro verweisen.[227] Bei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Normzweck und Alternativen

Rz. 42 § 23 Abs. 3 WEG soll die Möglichkeit einer Beschlussfassung ohne den Aufwand einer Eigentümerversammlung eröffnen. Dabei sollen die Teilnahmerechte des einzelnen Wohnungseigentümers an der Willensbildung gewahrt bleiben. Deswegen hat der Gesetzgeber die schriftliche Beschlussfassung von der Zustimmung aller Wohnungseigentümer abhängig gemacht. Aufgrund dieser hohen Hü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens (Abs. 3)

Rz. 39 Der frühere § 10 Abs. 6 und 7 enthielt keine Regelung darüber, von wem und nach welchen Regeln das Gemeinschaftsvermögen verwaltet werden soll. Diese Lücke schließt jetzt Absatz 3. Er verweist – inhaltlich sachgerecht, aber auch nicht überraschend – auf die Vorschriften in § 18, § 19 Abs. 1 und § 27. Mit dem Verweis auf § 18 Abs. 1 legt er fest, dass das Gemeinschafts...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / a) Änderung des ZVG zum 1.7.2007, praktische Auswirkungen

Rz. 147 In Zwangsversteigerungsverfahren nach der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung des ZVG blieb die Immobiliarvollstreckung wegen rückständiger Wohngeldbeiträge in das Wohnungseigentum des Schuldners häufig erfolglos, wenn das Wohnungseigentum des Schuldners bis zur Höhe des Verkehrswertes mit Grundpfandrechten belastet war. Da eine Zwangsversteigerung wegen Wohngeldansp...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Grundsatz der Unaufhebbarkeit (Abs. 1 S. 1 und 2)

Rz. 1 Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auf Dauer angelegt. Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, auch nicht aus wichtigem Grund; dies gilt schon für die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit unterscheidet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft in einem wesentlichen Aspekt von der Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB, be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Voraussetzungen

Rz. 19 Nach Absatz 2 S. 1 Nr. 2 tragen alle Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihre Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum die Kosten baulicher Veränderungen, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Diesen Begriff hat der Gesetzgeber aus der Rechtsprechung des BGH zur modernisierenden Erhaltung übernommen, die nach dem früheren § 22 Abs. 3 als Teil der ord...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 3. Vergütung

Rz. 77 Der Zwangsverwalter hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dabei ist die Höhe der Vergütung an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten, wobei Mindest- und Höchstsätze vorgesehen sind (§ 152a ZVG). Die Zwangsverwalterverordnung unterscheidet zwischen der Regelvergütung auf Basis der Mieteinnah...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VIII. Zwangsvollstreckung

Rz. 304 Die Zwangsvollstreckung ist im 8. Buch der ZPO geregelt. Das Gesetz unterscheidet bei Zahlungstiteln nach der Art des Zugriffsobjekts. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag, der an das zuständige Vollstreckungsorgan zu richten ist.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum an Räumen

Rz. 3 § 5 Abs. 1 und 2 regelt im Zusammenwirken mit § 1 Abs. 5 die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum. Diese Bestimmungen sind sachenrechtlicher Natur und damit – nicht anders als gemäß § 946 BGB die §§ 94 bis 98 BGB [8] – zwingendes Recht,[9] soweit § 5 Abs. 3 nicht die Umwandlung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum zulässt. Eine...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 14 Ob an einem Gebäudebestandteil Sondereigentum besteht, hängt zunächst davon ab, ob an einem Raum Sondereigentum eingeräumt ist und ob der Bestandteil zu diesem Raum gehört (vgl. Rdn 16). Danach ist zu prüfen, ob es sich um einen wesentlichen Bestandteil handelt (vgl. Rdn 12) und die weiteren Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 erfüllt sind (vgl. Rdn 17, 18), ohne dass Sond...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 15 Die Erhebung einer erforderlichen Sonderumlage etwa bei Liquiditätsengpässen[33] ebenso wie eine Finanzierungsregelung bei kostenverursachenden Maßnahmen,[34] der Abschluss von Verträgen, etwa des Verwaltervertrages – auch die Erweiterung der Aufgaben des Verwalters und die entsprechende Sondervergütung[35] –, des Hausmeistervertrages,[36] von Werkverträgen mit Handwe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Wohnungen

Rz. 15 Die Voraussetzungen für die Abgeschlossenheit einer Wohnung sind in § 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetztes[47] (AVA; vgl. Teil 4 D) aufgeführt. Diese Verwaltungsvorschrift kann den gesetzlichen Begriff der Abgeschlossenheit, der vom sachenrechtlichen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Aufteilung nach § 8 WEG (Ein-Personen-GdWE)

Rz. 7 Deshalb entstand die GdWE nach dem bis zum 1.12.2020 geltenden Recht bei einer Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum nach § 8 durch den Alleineigentümer erst mit der Eintragung mindestens eines Erwerbers in das Wohnungsgrundbuch. Daraus wiederum ergab sich das Bedürfnis, eine Mitwirkung der Erwerber vor ihrer Eigentragung abzusichern und deshalb in Anlehnung a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeine Eigentumsrechte

Rz. 2 Jeder Wohnungseigentümer ist in Bezug auf sein Sondereigentum Alleineigentümer. Daher übernimmt § 13 Abs. 1 fast wörtlich § 903 BGB. Hiernach kann jeder Wohnungseigentümer (positiver Inhalt der Regel) mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren. Er kann grundsätzlich (zu Einschränkungen siehe Rdn 4) rechtlich Gebrauch machen durch Übereignung, Belastung mit dingl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Beklagte (Klagegegnerin)

Rz. 30 Die Beklagte im Falle der Erhebung einer Beschlussklage ist die GdWE, d.h. der Verband. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beschlussmängelklage (Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage) oder eine Beschlussersetzungsklage erhoben wird. Rz. 31 In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu: "Das Konzept des Entwurfs, Beschlussklagen gegen die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Ermessensausübung durch das Gericht

Rz. 46 Die Entscheidung ist auch nach Streichung von § 21 Abs. 8 WEG a.F. in das Ermessen des Gerichtes für Wohnungseigentumssachen gestellt, da dieses nach der Nicht- oder Fehlausübung des Ermessens durch die Eigentümerversammlung auf das Gericht übergeht. Das Gericht ist somit nicht an Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden; eines solchen bedarf es noch nicht einmal, s...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bescheinigung

Rz. 34 Die Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 WEG wird von der Baubehörde (nicht mehr durch Sachverständige, s. oben Rdn 20) ausgestellt. Die frühere Bezeichnung als "Abgeschlossenheitsbescheinigung" ist seit dem WEMoG überholt, da § 3 Abs. 3 WEG neben der Abgeschlossenheit alternativ auch die Bemaßung von Stellplätzen zulässt. Die Bescheini...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Gläubiger des Anspruchs

Rz. 21 Der Anspruch steht allein der GdWE zu. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht der Anspruch auf Einhaltung des gemeinschaftlichen Regelwerks, anders als bis zum 30.11.2020, nicht zu, auch nicht aufgrund seines Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück. Er kann nur eine durch einen gesetzes-, vereinbarungs- oder beschlusswidrigen Gebrauch oder in anderer Weise...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fallgruppen der Verwaltungskosten

Rz. 56 (Gemeinschaftliche) Kosten der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Anlagen wie beispielsweise Alarmanlagen, Anlagen im Wäscheraum, Brandmelder, Feuerlöscher Müllschlucker,[198] Blitzschutzanlagen und Schwimmbäder[199] sind umlagefähig nach § 16 Abs. 2 S. 1.[200] Rz. 57 Weiterhin zählen zu diesen Kosten der Ersatz der Aufwendungen für Notmaßnahmen i.S.d. § 18 Abs. ...mehr

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C. Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes

Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 19. März 1974, BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974 Aufgrund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes werden mit Zustimmung des Bundesrates folgende Richtlinien für die Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209), zuletzt geändert d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Grundlagen

Rz. 48 Eine unzulässige Beeinträchtigung kann sich aus einem zweckbestimmungswidrigen Gebrauch des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer ergeben. Während dieser als solcher "nur" einen Unterlassungsanspruch der GdWE aus Absatz 1 Nr. 1 auslöst, löst er einen Unterlassungsanspruch anderer Wohnungseigentümer nur aus, wenn es dadurch auch zu einer Be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Maßnahmen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 20 Ein Beschluss, der eine in der Teilungserklärung enthaltene Regelung lediglich wiederholt, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er nur geeignet ist, Unsicherheit in die durch die Teilungserklärung getroffene Rechtslage zu tragen.[65] Ein Beschluss über die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht er...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Verpflichtungsvertrag (Abs. 3)

Rz. 7 Nach § 4 Abs. 3 bedarf der schuldrechtliche Vertrag, durch den sich eine Vertragspartei verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen oder zu erwerben, entsprechend § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Diese Formvorschrift gilt auch für bereits verpflichtende Vorverträge.[18] Ein ohne Beachtung dieser Form abgeschlossener Vertrag ist nichtig (§ 125 BGB), wird aber...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Änderung der Teilungserklärung

Rz. 20 Bis zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher kann der teilende Grundstückseigentümer durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt (für die Form gilt Rdn 4) die diesem gegenüber erklärte Teilung in allen oder einzelnen Punkten (Bildung von Miteigentumsanteilen, Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums [z.B. Begründung oder Änderung von Sondernutzungsrechten]...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Rechte und Verpflichtungen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum (Abs. 2 Fall 1)

Rz. 22 Nach Absatz 2 übt die GdWE zunächst die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte der Wohnungseigentümer aus. Die Regelung knüpft an § 1011 BGB an und bezieht sich auf alle Rechte der Wohnungseigentümer, die aus dem Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum fließen. Die Ausübungsbefugnis der GdWE setzt anders als bisher keinen Beschluss der Wohnungse...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / G. Zusammenlegung von Wohnungseigentum

Rz. 29 Zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechte (auch Wohnungs- und Teileigentum; vgl. § 2 S. 2 WGV) können durch Vereinigung gemäß § 890 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 GBO oder durch Zuschreibung gemäß § 890 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 GBO rechtlich zusammengelegt werden, wenn die betroffenen Rechte demselben Eigentümer (bei einer Mehrheit im gleichen Beteiligungsverhältnis) zustehen und an...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Kostenbegriff

Rz. 39 Der Kostenbegriff im Wohnungseigentumsgesetz ist differenziert zu betrachten. Kosten i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 sind sämtliche Ausgaben, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insbesondere bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gebrauchs entstehen.[151] Das bedeutet, dass die Vorschrift sämtliche verteilungsrelevanten Kosten der Gemeinschaft erfasst.[152] Die Kos...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verbindlichkeiten der GdWE

Rz. 62 Die Haftung bezieht sich auf sämtliche Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, gleich aus welchem Verpflichtungsgrund (z.B. gesetzlich, vertraglich, hoheitlich). Die quotale akzessorische Haftung der Wohnungseigentümer gilt jedoch nur für Verbindlichkeiten der GdWE. Aus Verträgen, die die Wohnungseigentümer persönlich – einzeln oder gemeinsam – eingegangen sind, haften di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Sondereigentum für jeden Miteigentümer

Rz. 3 Nach § 3 Abs. 1 muss die vertragliche Teilungserklärung "jedem" Miteigentümer Sondereigentum einräumen (d.h. jeder Miteigentumsanteil muss mit Sondereigentum verbunden werden); rechtsgeschäftlich kann Wohnungseigentum nicht neben sondereigentumslosen (sog. isolierten) Miteigentumsanteilen begründet werden.[4] Die Einräumung von Sondereigentum scheitert daher, wenn der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Anspruchsinhalt

Rz. 54 Absatz 2 gibt dem einzelnen Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Abschluss einer Vereinbarung bzw. Zustimmung zu einer Vereinbarung, mit der eine bestehende Vereinbarung im Sinne des Absatzes 2 abgeändert oder eine vom Gesetz abweichende Regelung erstmals getroffen wird. Die (ergänzende) Auslegung der Gemeinschaftsordnun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Ausstrahlungswirkung auf ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 146 Ein Beschluss über bauliche Veränderungen ist nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Grenzen des Absatzes 4 einhält. Er muss vielmehr nach § 19 auch den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks entsprechen. So dürfte eine bauliche Veränderung, die den inhaltlichen Anforderungen des § 20 entspricht, dennoch nicht beschlossen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Zustimmung dinglich Berechtigter

Rz. 48 Bei Begründung von Wohnungseigentum durch Einräumung von Sondereigentum enthält eine dazu erforderliche Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück oder an Miteigentumsanteilen (vgl. § 4 WEG Rdn 3) auch die Zustimmung zu dessen Inhalt. Eine nachträgliche Vereinbarung über den Inhalt des Sondereigentums ändert dessen gesetzlichen Inhalt und damit den des Wohnungseig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands

Rz. 55 Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums umfasst auch die erstmalige Herstellung des ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums.[242] Deshalb kann jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Abs. Nr. 1 von der GdWE grundsätzlich verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird.[243] Rz. 56 Der Vergleichsmaßstab für den plan...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Auslegung eines Beschlusses

Rz. 88 Beschlüsse sind wie alle rechtlich erheblichen Erklärungen der Auslegung zugänglich. Allerdings gelten hierfür nicht dieselben Maßstäbe wie für Willenserklärungen. Dies ergibt sich aus Erwägungen zum Schutze des Rechtsverkehrs. Nicht auf der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümern oder Sonderrechtsnachfolgern kann nicht zugemutet werden, einen möglicherwe...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 2. Pfändung des Rückgewähranspruchs bei Sicherungsgrundschuld

Rz. 272 Hat der Eigentümer einem Dritten zur Sicherung einer Forderung eine Grundschuld bestellt und ist der Sicherungsgrund zwischenzeitlich ganz oder teilweise entfallen, hat der Sicherungsgeber/Eigentümer aus der Sicherungsabrede heraus einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Grundschuldinhaber, sich von dieser Grundschuld zu trennen (sog. Rückgewähranspruch). Die Pfän...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / I. Anspruch auf Nacherfüllung

Rz. 13 Bis zur Abnahme gemäß § 640 BGB (vgl. dazu Rdn 68 ff.) hat der Erwerber Anspruch auf Erfüllung, d.h. auf Herstellung des versprochenen (§ 631 Abs. 1 BGB), also mangelfreien Werkes.[30] Ist das Werk mangelhaft, kann der Erwerber Nacherfüllung verlangen (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB), es sei denn, diese ist unzumutbar oder unmöglich (§ 635 Abs. 3 BGB). Der Anspruch auf Nacherf...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Möglicher Regelungsinhalt

Rz. 6 Der Inhalt von Vereinbarungen i.S.d. Absatz 1 S. 2 und Absatz 3 betrifft das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften des WEG oder des BGB. Vereinbarungen regeln auf abstrakt-genereller Ebene das Gemeinschaftsgrundverhältnis der Wohnungseigentümer im Sinne einer Satzung.[18] Die Gemeinschaftsordnung ist bei der Verwa...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Haftung aus unerlaubter Handlung

Rz. 431 Ob der Verwalter Dritten unmittelbar auf Schadenersatz infolge einer unerlaubten Handlung haftet, hängt davon ab, ob und inwieweit er für Verletzungen an deren Rechten und Rechtsgüter verantwortlich ist. Rz. 432 Verletzt eine konkrete Handlung, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit steht, d.h. ein aktives Tun, des Verwalters die Rechte oder Rechtsgüter eines Dritte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Öffentlich-rechtliche Vorschriften

Rz. 85 Zur ggf. erstmaligen ordnungsmäßigen Instandsetzung zählen auch öffentlich-rechtlich vorgeschriebene bauliche Veränderungen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen.[399] Insoweit entspricht die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen immer ordnungsmäßiger Verwaltung. Der bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Vollrechtsfähigkeit der GdWE (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 10 Die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft ist nicht auf den Verbandszweck, d.h. die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, beschränkt. Die Rechtsfähigkeit erstreckt sich nicht nur auf die gesamte Geschäftsführung zugunsten der Wohnungseigentümer,[19] sondern – bis an die Grenze des Rechtsmissbrauchs – schlechthin auf die Geschäftsführung der GdWE. Dass die GdWE auch ...mehr

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Mustertexte / VII. Entziehungsklage

Rz. 18 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.18: Entziehungsklage Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[40] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Internationale Zuständigkeit

Rz. 95 Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit erfolgt von Amtswegen.[51] Rz. 96 Grundsätzlich ist auch die internationale Zuständigkeit anzunehmen, wenn nach dem deutschen Recht eine örtliche Zuständigkeit besteht.[52] Rz. 97 Etwas anderes gilt nur, wenn es vorrangig zu beachtende Regelungen gibt, wie sie etwa innerhalb der EU oder mit der Schweiz bestehen. Rz. 98 Im Gel...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Gebrauchsregelungen kraft Mehrheitsbeschlusses

Rz. 43 Im Gegensatz zur praktisch unbegrenzten Regelungsmöglichkeit durch Teilungserklärung bzw. Vereinbarung schränkt § 19 Abs. 1 WEG die Befugnisse der Eigentümer, Entsprechendes durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, deutlich ein. Zum einen dürfen Vereinbarungen (und somit auch die Gemeinschaftsordnung) nicht entgegenstehen. Ist beispielsweise die gewerbliche Nutzung in der ...mehr

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Mustertexte / I. Wohngeldforderung

Rz. 12 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.12: Klageantrag Wohngeldforderung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[14] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Gesch...mehr