Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / II. Zubehör

Rz. 41 Bei Höfen i.S.d. HöfeO gehört das Hofeszubehör nach § 3 HöfeO zum Hof. Auch die in § 2 Buchst. b) HöfeO genannten Rechte sind bei ihnen hofzugehörig. Auf landwirtschaftliche Betriebe, die nicht Hof i.S.d. HöfeO sind, finden § 2 und § 3 HöfeO keine Anwendung. Anders als § 2 HöfeO und anders als entsprechende Vorschriften in mehreren Landesanerbengesetzen[97] regelt das ...mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / VI. Gegenstand der Übertragung

Rz. 34 Auch wenn die HöfeO in §§ 2 und 3 recht detailliert regelt, welche Gegenstände zu einem Hof im i.S.d. HöfeO gehören und damit im Zweifel als mitübertragen zu gelten haben, sollte der Gegenstand der Übertragung im Hofübergabevertrag möglichst genau festgelegt werden. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne zum übertragenen Hof gehörende Gegenstand, also etwa jede landw...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / VI. Mehrere Erwerber (einschließlich Personengesellschaften)

Rz. 60 Teilweise wird von der Beteiligten auch der Wunsch geäußert, den landwirtschaftlichen Betrieb an mehrere Erwerber zu übertragen. In Betracht käme insofern eine Übertragung an mehrere Personen zu Bruchteilen oder eine Übertragung an eine aus mehreren Personen bestehende Personengesellschaft.[134] Eine solche Übertragung ist wegen § 4 HöfeO freilich nur möglich, wenn es...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / IV. Unzulässigkeit partieller Hoferklärungen

Rz. 9 Zum Hof im Sinne der HöfeO gehören nach § 2 Buchst. a) HöfeO alle Grundstücke, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Gelegentlich möchte der Hofeigentümer für einzelne hofzugehörige Grundstücke die Anwendbarkeit der HöfeO ausschließen, sei es, dass er im Falle einer Hofeinführungserklärung wünscht, dass diese sich auf bestimmte Grundstücke nicht e...mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / C. Der Vorbehaltsnießbrauch an einem bebauten Einzelgrundstück und einer Teilfläche

Rz. 7 Es kommt vor, dass der Übergeber eines landwirtschaftlich Betriebes sich den Nießbrauch nur an einem einzelnen übertragenen Grundstück vorbehalten möchte. Oft handelt es sich hierbei um ein Grundstück, das mit einem im steuerlichen Privatvermögen befindlichen Wohnhaus bebaut ist, das der Übergeber selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder das vermietet ist. Nicht selten...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / 1. Vereinbarungen zur höferechtlichen Nachabfindung

Rz. 60 Neben Vereinbarungen über einen Verzicht auf Nachabfindungsansprüche (vgl. dazu Abschn. B. III.) kommen auch vertragliche Regelungen in Betracht, welche die gesetzliche Nachabfindung der HöfeO modifizieren. Diese können z.B. zum Gegenstand haben:mehr

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§ 10 Herauszahlungen an den Übergeber (Abstandsgeld)

Rz. 1 Gelegentlich vereinbaren die Beteiligten auch, dass der Übergeber anstelle von bzw. zusätzlich zu einem Nutzungsrecht am Grundbesitz und/oder einer regelmäßigen Zahlung (Leibrente oder dauernden Last) vom Übernehmer eine einmalige Geldleistung (auch Abstandsgeld oder Übergabepreis genannt) erhalten soll. Dieser Herauszahlungsbetrag kann je nach vertraglicher Regelung e...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 4. Scheidung der Ehe des Erwerbers

Rz. 32 Häufig befürchten die Vertragsbeteiligten, dass der Ehegatte des Erwerbers im Falle einer Scheidung am übertragenen Grundbesitz oder dessen Wert partizipiert.[74] Vermögen, das ein Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, ist gemäß § 1374 Abs. 2 BGB se...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / I. Der Ehegattenhof im Sinne der HöfeO

Rz. 20 Die HöfeO unterscheidet zwischen Ehegattenhöfen kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO) und Ehegattenhöfen aufgrund Erklärung (§ 1 Abs. 2 HöfeO). Ein Ehegattenhof kraft Gesetzes liegt vor, wenn die landwirtschaftliche Besitzung im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten steht und auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HöfeO erfüllt sind. Es ist nicht erforder...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / III. Abmilderung von Rückforderungsrechten

Rz. 9 Werden vormerkungsgesicherte Rückforderungsrechte in Hofübergabeverträge vereinbart, sollte überlegt werden, die damit für den Übernehmer verbundenen Einschränkungen durch entsprechende Gestaltung abzumildern. Das gilt sowohl in materiell-rechtlicher als auch in formell-rechtlicher (grundbuchlicher) Hinsicht. In materiell-rechtlicher Hinsicht kann etwa beim Rückübertra...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 1. Zivilrechtliche Zulässigkeit

Rz. 4 Nach Ansicht des BGH verstößt die vertragliche Verpflichtung des Erwerbers, über den erworbenen Betrieb oder dessen Grundbesitz nicht ohne Zustimmung des Veräußerers zu verfügen, gegen § 138 BGB (sittenwidrige Knebelung wegen unverhältnismäßiger Einschränkung der Selbstständigkeit und der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Erwerbers), sofern der Erwerber von dem Ve...mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 Bei landwirtschaftlichen Betrieben kommt eine Übergabe unter Nießbrauchvorbehalt vor allem dann in Betracht, wenn der Betrieb an Dritte verpachtet ist und der Erwerber auch in Zukunft keine eigene Bewirtschaftung beabsichtigt, z.B. weil er mangels entsprechender Ausbildung und Kenntnissen hierzu nicht in der Lage ist oder – mit den Worten der HöfeO – nicht wirtschaftsf...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 1. Grundbuch

Rz. 24 Für die Eigentumsumschreibung des übertragenen Grundbesitzes fällt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG an. Der Geschäftswert ist gemäß § 69 GNotKG der Wert der Grundstücke. Ist jedoch ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der die Voraussetzungen des § 48 GNotKG erfüllt,[42] Gegenstand der Übertragung, so ist Geschäftswert nicht der Verkehrswert der ...mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / D. Muster eines Einzeltestamentes des Eigentümers eines Hofes im Sinne der HöfeO

Rz. 19 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.1: Einzeltestament des Eigentümers eines Hofes im Sinne der HöfeO Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, _________________________ Notar mit dem Amtssitz in _________________________, erschien: Herr _________________________, geboren am _________________________ in _______...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / III. Sachverhalt

Rz. 24 Gegenstand des Musters ist eine landwirtschaftliche Besitzung, die ausschließlich aus Grundstücken besteht, die teils im Alleineigentum des Ehemannes und teils im Alleineigentum der Ehefrau stehen, hingegen nicht aus Grundstücken im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten. Eine solche Besitzung kann nicht bereits Ehegattenhof kraft Gesetzes sein,[30] sondern nur ...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / I. Vereinbarungen zur Abfindung unter Beteiligung der weichenden Erben

Rz. 43 Die Höhe der Abfindung kann, auch im Anwendungsbereich der Höfeordnung, zwischen den Beteiligten grundsätzlich frei vereinbart werden.[60] Eine Bindung an die Höhe der gesetzlichen Abfindungen besteht nicht. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Vorgaben beliebig abweichen, und zwar sowohl nach oben wie nach unten. Rz. 44 Daher kann die Abfindung grundsätzlich au...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / 2. Vereinbarungen zur Nachabfindung außerhalb des Anwendungsbereichs der HöfeO

Rz. 63 Die für eine Nachabfindung außerhalb des Anwendungsbereichs der HöfeO in Betracht kommenden Regelungen sind sorgfältig zu formulieren, insbesondere im Hinblick auf die Erfassung etwaiger Umgehungsfälle. Auch die Frage der Geltungsdauer der Nachabfindungsverpflichtung ist mit den Beteiligten zu erörtern. Denn je länger die Frist dauert, innerhalb der bei Veräußerungen ...mehr

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Musterverzeichnis / § 2 Vertragsgegenstand „landwirtschaftlicher Betrieb“

2.1 Auflassungsvollmacht für übersehene Grundstücke Musterdatei öffnen 2.2 Rückbehalt von Hofeszubehör Musterdatei öffnen 2.3 Gegenstand der Übertragung bei einem Hof i.S.d. HöfeO Musterdatei öffnen 2.4 Auflassungsvollmacht für übersehene Grundstücke Musterdatei öffnen 2.5 Gegenstand der Übertragung bei einem Landgut nach BGB Musterdatei öffnenmehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / II. Hoferklärung zur Begründung eines Ehegattenhofes

Rz. 23 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.2: Hoferklärung zur Begründung eines Ehegattenhofes An das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in _________________________ Wir sind Ehegatten. Ich, der Ehemann _________________________, bin Alleineigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die in folgenden Grundbüchern des Amtsgerichts B. _____...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Bewertungsprivileg

Rz. 13 Das Landgutrecht des BGB begünstigt den Übernehmer eines Landguts, indem es für die Bewertung des Landguts nicht den Verkehrswert, sondern den in der Regel deutlich niedrigeren Ertragswert ansetzt (§§ 2049, 2312 BGB). Die Begünstigung wird mit dem agrarpolitischen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in einer Hand begründet.[17] Nac...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / V. Mehrheit von Rückforderungsberechtigten

Rz. 52 Bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes kommt es häufig vor, dass auf der Veräußererseite mehrere Personen, insbesondere Ehegatten, als Eigentümer beteiligt sind. Nicht selten bestehen in diesen Fällen zudem unterschiedliche Eigentumsverhältnisse: ein Teil der Grundstücke befindet sich im Miteigentum beider Ehegatten, bei anderen ist die Ehefrau als Alle...mehr

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§ 8 Altenteil / C. Altenteil i.S.d. Art. 96 EGBGB

Rz. 4 Für ein Altenteil i.S.d. Art. 96 EGBGB ist neben der vorgenannten Verknüpfung von dinglich gesicherten Nutzungen und Leistungen zum Zwecke der persönlichen Versorgung eines Berechtigten zusätzlich noch erforderlich, dass der Verpflichtete in eine die Existenz wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit nachrückt.[7] Durch einen Altenteilsvertrag i.S.d. § 96 EGBGB...mehr

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§ 14 Die Genehmigung des Üb... / A. Die Genehmigung des Hofübergabevertrages durch das Landwirtschaftsgericht

Rz. 1 Da Gegenstand des Hofübergabevertrages die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist, bedarf er der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (§ 2 GrdStVG). Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist bei der Übergabe eines Hofes i.S.d. HöfeO jedoch nicht die Grundstücksverkehrsbehörde, sondern gemäß § 17 Abs. 3 HöfeO das Amtsgericht als...mehr

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§ 1 Einführung / C. Die Zersplitterung des Landwirtschaftserbrechts

Rz. 6 Der BGB-Gesetzgeber konnte sich nicht zu einer umfassenden und einheitlichen Sonderregelung für die Vererbung und Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe entscheiden. Er beließ es vielmehr bei der Aufnahme weniger Einzelbestimmungen in das BGB (§§ 2049, 2312, 1515 Abs. 2 BGB). Gleichzeitig ließ er in Art. 64 EGBGB das Fortbestehen der bei Inkrafttreten des BGB geltenden...mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / I. Allgemeines

Rz. 8 Das Nießbrauchsrecht verschafft dem Nießbrauchsberechtigten ein umfassendes Nutzungsrecht. Bei einer Übergabe unter Nießbrauchsvorbehalt verliert zwar der Veräußerer sein Eigentum an dem übertragenen Grundbesitz. Er ist jedoch berechtigt, sämtliche Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 BGB), insbesondere ist er berechtigt, den Grundbesitz zu verpachten oder zu vermiete...mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / c) Bruttonießbrauch

Rz. 19 Beim Bruttonießbrauch wird abweichend von der gesetzlichen Lastenverteilung vereinbart, dass der Eigentümer sämtliche auf der Sache ruhenden öffentlichen und privaten Lasten trägt, so dass dem Nießbraucher die Bruttoeinnahmen ohne Abzug verbleiben.[45] Zu beachten ist, dass der Nießbraucher zwar mit dinglicher Wirkung von der Tragung dieser Lasten befreit werden kann....mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / 3. Herbeiführung des Genehmigungszwangs gemäß § 8 Nr. 2 GrdStVG

Rz. 36 Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der nicht Hof im Sinne der HöfeO ist, geschlossen veräußert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, so ist gemäß § 8 Nr. 2 GrdStVG die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu erteilen (Genehmigungszwang), wenn der Erwerber – wie in den meisten Fällen – mit dem Eigentümer in gerader Linie verwa...mehr

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§ 16 Steuerrecht / 1. Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 73 Ebenfalls im Rahmen der Hofnachfolge sind Nießbrauchsgestaltungen in der Land- und Forstwirtschaft üblich und werden oft vereinbart. Häufigster Anwendungsfall ist die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Vorbehaltsnießbrauch. In diesem Fall entstehen bei einem aktiv bewirtschafteten Betrieb zwei Unternehmen im steuerlichen Sinne, zum einen in der Hand...mehr

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§ 16 Steuerrecht / a) Einheitlicher Übertragungsakt

Rz. 5 Bei einer lebzeitigen Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs kann die Buchwertklausel des § 6 Abs. 3 EStG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn (1) alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (2) in einem einheitlichen Übertragungsakt vom Übergeber (3) in zeitlichem Zusammenhang auf den Rechtsnachfolger übergehen. Werden die wesentlichen Grundlagen des Betriebs ...mehr

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BauGB-Novelle: Die Pläne der Bundesregierung

Die große Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) nimmt Fahrt auf – Schwarz-Rot hat sich auf Grundsätze geeinigt, was den Wohnungsbau betrifft. Kommunen sollen mehr Macht beim Kampf gegen Schrottimmobilien bekommen. Das sind die Pläne. Die Bundesregierung hat die Ressortabstimmung für die zweite Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) eingeleitet. Nachdem im Oktober 2025 im ersten Schr...mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / II. Entstehung, Übertragbarkeit und Erlöschen des Nießbrauchs

Rz. 9 Der Nießbrauch an einem Grundstück entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Er ist nicht übertragbar,[13] kann jedoch einem anderen zur Ausübung überlassen werden (§ 1059 BGB). Die Ausübungsüberlassung muss nicht in das Grundbuch eingetragen werden.[14] Die Befugnis zur Überlassung der Ausübung kann vertraglich mit dinglicher Wirkung durch Eintr...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / VII. Eintritt eines Rückforderungsgrundes in der Person eines Dritterwerbers

Rz. 64 Es ist möglich, bei Rückforderungsgründen nicht nur an ein Verhalten oder Ereignis in der Person des Erwerbers, sondern auch an ein Verhalten oder Ereignis in der Person seines Rechtsnachfolgers anzuknüpfen. So kann vereinbart werden, dass der Veräußerer zur Rückforderung berechtigt sein soll, wenn der jeweilige Eigentümer des übertragenen Grundbesitzes, also auch der...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 3. Vorversterben des Erwerbers

Rz. 26 Verstirbt der Erwerber vor dem Veräußerer, so geht das übertragene Vermögen zu Lebzeiten des Veräußerers auf Personen über, auf deren Auswahl der Veräußerer keinen Einfluss hat. Ohne Rückforderungsrecht droht damit ein lebzeitiges Abwandern des Vermögens, eines Vermögens, das sich, wie bei landwirtschaftlichen Betrieben, nicht selten bereits seit mehreren Generationen...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 1. Verstoß gegen schuldrechtliche Verfügungsbeschränkungen

Rz. 18 Häufig wünscht der Übergeber, dass der übertragene Grundbesitz zu seinen Lebzeiten nicht oder nur mit seiner Zustimmung veräußert oder belastet wird. In solchen Fällen kann eine entsprechende schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung (§ 137 S. 2 BGB) vereinbart werden, vertraglich sanktioniert mit einem Rückforderungsrecht des Übergebers im Verstoßfall, das durch Eintra...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / IX. Absicherung durch Auflassungsvormerkung

Rz. 71 Das vertragliche Rückforderungsrecht begründet einen zweifach, nämlich durch den Eintritt eines Rückforderungsgrundes einerseits und durch die Ausübung des Rückforderungsrechts andererseits, aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruch. Ein derartiger mehrfach bedingter Rückübereignungsanspruch kann durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesicher...mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / 5. Absicherung der Leibrente durch Reallast und Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Rz. 23 Die dingliche Absicherung der Leibrente erfolgt durch Bestellung und Eintragung einer Reallast (§ 1105 BGB). Zulässiger Inhalt der Reallast kann auch eine vereinbarte Wertsicherung der Leibrente sein, sofern es sich um eine Gleitklausel handelt, die an veröffentlichte amtliche Indizes wie insbesondere den Verbraucherpreisindex für Deutschland anknüpft.[33] Rz. 24 Da di...mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 12 Nach dem BGB hat der Nießbrauchberechtigte die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten (§ 1041 S. 1 BGB), er muss aber nicht ihren Kapitalwert konservieren.[18] Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm daher nur insoweit, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§ 1041 S. 2 BGB). Hierzu zählen Erhaltungsmaßnahmen, die bei ordnungsgemäße...mehr

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§ 16 Steuerrecht / a) Umfang des Betriebs

Rz. 35 Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zählen alle Wirtschaftsgüter, welche für die Bewirtschaftung erforderlich sind. Dies sind die Flächen, die Wirtschaftsgebäude, das Inventar und die immateriellen Wirtschaftsgüter wie Prämienansprüche. Auch das Wohngebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden zählt zum landwirtschaftlichen Vermögen. Hinzuweisen ist an dieser...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / f) Das nach § 48 GNotKG begünstigte Vermögen

Rz. 18 Sind die Voraussetzungen des § 48 GNotKG erfüllt, erstreckt sich das Bewertungsprivileg (halber Grundsteuersatz) auf das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes ( BewG).[31] Nach § 158 Abs. 2 BewG ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dazu gehören ...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / II. Form und Adressat der Hoferklärung

Rz. 2 Die Hofaufhebungserklärung und die Hofeinführungserklärung sind gemäß § 4 Abs. 1 der Verfahrungsordnung für Höfesachen (HöfeVfO) jeweils gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben. Örtlich zuständig ist dasjenige Landwirtschaftsgericht, in dessen Bezirk sich die Hofstelle befindet (§ 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen). Dies sp...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / II. Anliegen des Übergebers

Rz. 8 Gleichwohl und trotz dieser Bedenken entspricht die Vereinbarung von Rückforderungsrechten in Verträgen über die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe einem häufig geäußerten Wunsch der Übergeber.[23] Im Vordergrund steht dabei meist die Sorge des Übergebers vor einem unerwünschten Abwandern des Hofes zu seinen Lebzeiten, insbesondere durch Vorversterben des Überne...mehr

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Musterverzeichnis / § 13 Regelung des Verhältnisses zu den weichenden Erben

13.1 Verzicht auf bereits entstandenen Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO Musterdatei öffnen 13.2 Verzicht auf künftige Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO im Hofübergabevertrag Musterdatei öffnen 13.3 Verzicht auf künftige Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO Musterdatei öffnen 13.4 Gegenständlich auf den Hof im Sinne der HöfeO beschränkter Erbverzicht Musterdatei öffnen 13....mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / B. Gegenstand der Übertragung bei einem landwirtschaftlichen Betrieb außerhalb der HöfeO

Rz. 37 Für Höfe i.S.d. HöfeO bestimmt die HöfeO in § 2 und § 3 ausführlich, welche Vermögensgegenstände zum Hof gehören. Die dort genannten Vermögensgegenstände sind, wenn der Hof im Wege der Hofübergabe übertragen wird, im Zweifel auch Gegenstand der Übertragung, und werden, sofern der Hofübergabevertrag nichts Abweichendes bestimmt, damit an den Hofübernehmer mitübertragen...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / II. Verzicht auf eine Abfindung nach § 12 HöfeO

Rz. 8 Die weichenden Erben können durch Vertrag auf die ihnen nach § 12 HöfeO zustehende Abfindung verzichten. Ein solcher Verzicht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verzichtenden bereits in der Vergangenheit Zuwendungen vom Hofübergeber erhalten haben, etwa in Form von Grundstücken oder Geldleistungen, oder diese Zuwendungen, zumeist aufgrund verpflichtender Ver...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / II. Zulässigkeit von Rückforderungsrechten bei der Übergabe eines Betriebes

Rz. 3 Umstritten ist dagegen, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen Rückforderungsrechte auch dann wirksam vereinbart und (landwirtschaftsgerichtlich oder behördlich) genehmigt werden können, wenn Gegenstand des Übergabevertrages ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, sei es ein Hof im Sinne der HöfeO, sei es eine landwirtschaftliche Besitzung außerhalb der HöfeO, oder e...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / IV. Wirkungen

Rz. 43 Mit der Erklärung beider Ehegatten, die Besitzung solle kein Ehegattenhof mehr sein, und der anschließenden Löschung des Ehegattenhofvermerks im Grundbuch verliert die Besitzung ihre Eigenschaft als Ehegattenhof im Sinne der HöfeO, und zwar rückwirkend mit dem Eingang der Hofaufhebungserklärung bei dem Landwirtschaftsgericht (§ 1 Abs. 7 HöfeO). Gleichwohl kann jedoch ...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / F. Rückforderung des gesamten Betriebes

Rz. 93 Denkbar ist auch, dass sich ein vorbehaltenes Rückforderungsrecht nicht nur auf die zum Betrieb gehörenden Grundstücke, sondern auf den Betrieb als solchen erstrecken soll, sei es, um dem Veräußerer die Möglichkeit einer Fortführung des Betriebs in wieder eigener Regie zu geben, sei es aus Gründen steuerlicher Vorsorge, um die Auflösung stiller Reserven bei einer nur ...mehr

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§ 16 Steuerrecht / 1. Unentgeltliche Betriebsübertragung

Rz. 3 Ausgangspunkt bei der ertragsteuerlichen Würdigung der unentgeltlichen Betriebsübertragung ist die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 EStG. Gegenstand der Übertragung können danach ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteile eines Mitunternehmers an einem Betrieb (Mitunternehmeranteil) sein. Die aktuelle gesetzliche Fassung des § 6 Abs. 3 EStG gilt seit dem VZ 2001.[2] Die ...mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / 8. Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts

Rz. 17 Der Hofübergabevertrag i.S.d. HöfeO bedarf, da er die Übertragung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand hat, der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (§ 2 GrdstVG). Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist jedoch nicht die Grundstücksverkehrsbehörde, sondern gemäß § 17 Abs. 3 HöfeO das Landwirtschaftsgericht. Das Angehörigen...mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / 4. Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche dem Hof dienende Rechte

Rz. 28 Zum Hof gehören nach § 2 Buchst. b) HöfeO ferner Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche dem Hof dienende Rechte. Mitgliedschaftsrecht in diesem Sinne ist jede dem Hof dienende Beteiligung an einem Verband, unabhängig von dessen Organisationsform (z.B. Genossenschaft, Personen- und Kapitalgesellschaft), sofern die Mitgliedschaft in einer sachlichen, wirtsch...mehr