Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Eigenkapital-Finanzie... / 6 Steuerliche Auswirkungen der Kapitalerhöhung

Bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen erhöht sich das Vermögen der GmbH. Die Kosten der Kapitalerhöhung sind Betriebsausgaben. Der Vermögenszugang unterliegt nicht der Körperschaft- und Gewerbeertragsteuer. Bei der Einlage von Grundstücken entsteht Grunderwerbsteuer (3,5 %, in einigen Bundesländern bis zu 6,5 %), die von der GmbH zu zahlen ist. Die Gewährung von neuen Ges...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigungsausschluss / 2.2.3 Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen

Die Kündigungsausschlussvereinbarung muss – falls sie über eine längere Zeit als ein Jahr gelten soll – schriftlich getroffen werden (§ 550 BGB). Etwas anderes gilt gemäß § 578 BGB für Mietverhältnisse über Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind (vgl. dazu oben). Wird der Kündigungsausschluss auf einer gesonderten Urkunde oder in einem Anhang getroffen, so muss die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Auslandsfrist

Rz. 16 Die Sechs-Monats-Frist ist einschlägig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte (Abs. 3 Alt. 1). Der Wohnsitz bestimmt sich nach den §§ 7 ff. BGB, mit der Maßgabe, dass der Erblasser ausschließlich dort seinen räumlichen Lebensschwerpunkt gehabt haben muss, § 7 Abs. 2 BGB (mehrere Wohnsitze) ist deswegen unanwendbar.[54] Liegen diese Voraussetzunge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsnatur und Form

Rz. 5 Nach heutiger h.M.[12] handelt es sich bei der Freigabe um eine abstrakte empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Beendigung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts hinsichtlich des bestimmten zu überlassenden Nachlassgegenstandes gerichtet ist. Eigentumsverhältnisse oder Rechtsverhältnisse werden durch die Freigabeforderung nicht berührt. Überlässt der Testamentsvo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / j) Ergänzende Auslegung bei Testamenten mit deutsch-deutscher Beziehung

Rz. 122 Die deutsche Einigung hat zu einem grundlegenden, nicht vorhersehbaren Wandel der Verhältnisse sowohl staatlicher, rechtlicher als auch wirtschaftlicher Natur geführt. Dieser Wandel kann Anlass zur ergänzenden Testamentsauslegung geben. Dass die ergänzende Auslegung dann herangezogen werden kann, wenn die Wiedervereinigung zwischen Errichtung des Testaments und Eintr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich des § 2172 BGB setzt voraus, dass die Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse an der vermachten Sache geführt hat. Ohne Bedeutung ist, wer die Veränderungen vorgenommen hat.[1] Keine Anwendung findet die Vorschrift, wenn die vermachte Sache ein Grundstück (§ 946 BGB) ist, das Vermächtnis selbst die Ha...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Nacherbfolge bezüglich eines Bruchteils

Rz. 14 Die Vor- und Nacherbschaft muss nicht die gesamte Erbschaft umfassen. Dem Erblasser steht es frei, lediglich einen von mehreren Miterben oder nur einen Bruchteil des dem alleinigen Vorerben zugewendeten Erbteils durch die Anordnung einer Nacherbfolge zu beschränken.[44] Im zweiten Fall ist der Erbe teils Vollerbe, teils Vorerbe. Solange der Nachlass nicht gegenständli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Verwendungen

Rz. 1 Die Vorschrift betrifft diejenigen Verwendungen des Vorerben, welche nach § 2124 BGB weder vom Erhaltungszweck gedeckt sind noch vom Vorerben zur Nachlasserhaltung für erforderlich gehalten werden durften. Verwendungen i.S.d. § 2125 BGB können zum einen Maßnahmen sein, mit denen die Nachlasssubstanz über das gebotene Maß hinaus verändert wird (Umgestaltung oder Erweite...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Berücksichtigung besonderer Umstände

Rz. 92 Ein kollusives Zusammenwirken von Erben und Käufer zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten[378] schließt die Heranziehung des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses selbstverständlich aus (enge verwandtschaftliche Nähebeziehung zwischen den Beteiligten reicht für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens aber grundsätzlich nicht aus).[379] Umgekehrt müsste eigentl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Nicht verbrauchbare Sachen

Rz. 124 Für nicht verbrauchbare Gegenstände,[505] insbesondere Immobilien und Unternehmensbeteiligungen,[506] aber auch Nutzungsrechte (z.B. den Nießbrauch),[507] gilt das sog. Niederstwertprinzip[508] des Abs. 2 S. 2. Dementsprechend sind die Werte des verschenkten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Schenkung (bei Grundstücken: Eigentumsumschreibung im Grundbuch)[509] und zum Z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Vorkaufsrecht der Miterben

Rz. 4 Beim Verkauf eines Miterbenanteils an einen Dritten haben die übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§§ 2034, 2035 BGB). Damit wird den Miterben die Möglichkeit eröffnet, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und die Auseinandersetzung oder das Fortbestehen der Gemei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 4 Das Nachvermächtnis entsteht aufgrund einer Anordnung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung. Diese Anordnung kann ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aber auch durch die Auslegung des Erblasserwillens ergeben.[6] Wurde bspw. den Ehegatten ein Vermächtnis zugewendet mit der Bestimmung, die Werte sollen einzeln den gemeinsamen Kindern "vererbt" werden und ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zubehör

Rz. 2 Das Vermächtnis erstreckt sich im Zweifel nach Abs. 1 auch auf das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Zubehör. Der Begriff des Zubehörs orientiert sich an den §§ 97, 98 BGB. Der Erblasser kann kein Zubehör von dem Vermächtnis ausnehmen oder Stand eines eigenständigen Vermächtnisses machen.[1] Rz. 3 Für die Bestimmung des Zubehörs ist es nicht Voraussetzung, dass das Z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Berücksichtigen des Vorbehaltsnießbrauchs

Rz. 129 Erfolgt eine Schenkung unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten,[540] z.B. eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts, bereitet die Feststellung des Wertes nach dem Niederstwertprinzip erhebliche Schwierigkeiten.[541] Über die Frage, ob und wie der Nießbrauch berücksichtigt werden soll, bestehen in Rspr. und Lit. unterschiedliche Auffassungen.[542] Der BGH favorisiert ins...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 15 Die Folge der Versäumung der ihm gesetzten Inventarfrist ist, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkbar haftet mit den sich aus § 2013 Abs. 1 BGB ergebenden Folgen. Auf ein Verschulden des Erben kommt es grundsätzlich nicht an.[49] Unter den Voraussetzungen des § 1996 Abs. 1 BGB – höhere Gewalt oder unverschuldete Unkenntnis der Anordnungsverfügun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis

Rz. 2 Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2312 BGB bildet eine agrarpolitische Schutzvorschrift,[1] die dem Ziel dient, dem Erben die Erhaltung des Betriebs zu ermöglichen. Denn der Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in bäuerlichen Familien liegt nach Auffassung des BVerfG im öffentlichen Interesse.[2] Insbesondere soll der Erbe davor geschützt werden, wegen der Befriedigung der Pflichttei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Reichweite der Hemmung

Rz. 18 Die Hemmung wirkt in Höhe des in der zweiten Stufe bezifferten Klageantrags,[38] jedoch nur dann, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.[39] Die Klage auf Zahlung des Pflichtteils gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB hemmt gleichzeitig die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und umgekehrt,[40] jedoch nur i.H.d. mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrages.[...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erblasser hat nicht nur die Möglichkeit, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu erweitern, sondern er kann im Gegenteil bestimmte Rechte beschränken. Die Beschränkung muss vom Erblasser im Rahmen einer letztwilligen Verfügung entweder konkludent oder ausdrücklich erfolgen. Bei konkludenten Einschränkungen muss durch Auslegung ermittelt werden, inwieweit der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / dd) Gläubigerbefriedigung

Rz. 79 Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Nachlasspflegers, denn die Nachlasspflegschaft dient grundsätzlich nicht der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Wesentlicher Zweck ist vielmehr die Sicherung des Nachlasses.[221] Das bedeutet jedoch nicht, dass der Nachlasspfleger überhaupt nicht zur Begleichung von Nachlassverb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Inhalt eines Widerrufstestaments

Rz. 5 Nach h.M. ist es ausreichend, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung der Wille ergibt, ein Testament nicht zur Geltung bringen zu wollen.[12] Hierzu können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden.[13] Danach ist ein in Form einer letztwilligen Verfügung errichteter Widerrufsvermerk, dessen Inhalt sich erst i.V.m. einem maschinengeschriebenen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Sonstiges

Rz. 21 Weitere Besonderheiten gelten für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 16 Abs. 2 GrdstVG,[64] den Hoferben,[65] die Alterssicherung der Landwirte,[66] Ausgleichsbeträge nach BauGB,[67] Altlasten,[68] bei Kommunalabgaben,[69] Haftung aus Verpflichtungserklärungen zur Ermöglichung der Einreise eines Bürgerkriegsflüchtlings,[70] sozialgerichtliche Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Steuerliche Haftung

Rz. 18 Für Steuerschulden des Erblassers gelten die allg. Regelungen, wobei es dem FA freisteht, ob es durch zusammengefassten Bescheid sämtliche Miterben oder durch Einzelbescheid den einzelnen Miterben in Anspruch nimmt.[52] Teilweise findet eine Zusammenveranlagung des überlebenden Ehegatten mit den Erben statt.[53] Zudem unterliegt auch der als Gesamtschuldner in Anspruc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Fristbeginn bei Einräumung eines Wohnungsrechts

Rz. 98 Nach h.M.[405] ist die Einräumung eines Wohnungsrechts der eines Nießbrauchs jedenfalls dann gleichzustellen, wenn es sich auf den Zuwendungsgegenstand insgesamt bezieht.[406] Die Frist des Abs. 3 S. 2 beginnt erst dann zu laufen, wenn das Wohnungsrecht erlischt oder der Berechtigte vom Wohnungsrecht keinen Gebrauch mehr macht bzw. machen kann.[407] Nicht abschließend...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 10 Wird das Amt während eines Prozesses beendet, so tritt gem. § 239 ZPO Unterbrechung ein oder kann nach § 246 ZPO auf Antrag ausgesetzt werden. Sofern Streit über die Beendigung der Testamentsvollstreckung besteht, ist nicht das Nachlassgericht, sondern vielmehr das Prozessgericht sachlich zuständig.[19] Allenfalls kann das Nachlassgericht über den Eintritt der Amtsbee...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit

Rz. 133 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Nachlassgericht ergibt sich aus § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG. Anderen Abteilungen des Amtsgerichts und deren Beschwerdegerichten steht keine generelle Befugnis zu, die Entscheidung des Nachlassgerichts zu überprüfen.[391] Eine solche Befugnis besteht nur im Ausnahmefall, wenn der Gesetzesvers...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Wie bereits aus den §§ 2111 Abs. 1 S. 1, 2133 BGB folgt, gebühren dem nicht befreiten Vorerben lediglich die Nutzungen (§ 100 BGB) der Erbschaft; der Stammwert ist dem Nacherben zugewiesen. Die Vorschrift gewährt dem Nacherben daher in S. 1 einen Anspruch auf Wertersatz für Substanzverluste, die der Vorerbe durch eigennützige Verwendung von zum Stamm der Erbschaft gehö...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheit unter Gesamtvollstreckern

Rz. 4 Nach Abs. 1 S. 1 Hs. 2 entscheidet bei Meinungsverschiedenheit über die sachliche Amtsführung unter mehreren Testamentsvollstreckern das Nachlassgericht.[6] Im Einzelnen ist zu differenzieren, welche Art von Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern besteht, wobei in der Praxis die Abgrenzung schwierig ist. Zum einen kann es darum gehen, wie das einz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Erbteilungsklage (Auseinandersetzungsklage)

Rz. 15 Die Klage ist gerichtet auf die Zustimmung zu einem bestimmten, vorzulegenden Teilungsplan. Von diesem Plan darf das Gericht nicht abweichen: Es darf nicht mehr oder weniger zusprechen, als in dem Teilungsplan zur Zustimmung genannt ist.[29] Es wird vertreten, dass das Gericht i.R.d. § 139 Abs. 1 ZPO "wegen der Schwierigkeiten" verpflichtet sein soll, auf sachgemäße A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtswirkungen

Rz. 2 Die erloschenen Rechtsverhältnisse leben mit absoluter Wirkung wieder auf, also auch im Verhältnis zu Dritten, und zwar einschließlich sämtlicher Nebenrechte, wie Bürgschaften oder Pfandrechte.[1] Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls tritt jedoch nicht ein. Für die Dauer der Vorerbschaft schuldet der Vorerbe daher auf eine wiederaufgelebte Verbindlichkeit de...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Betreffend den Vorerben

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auskunfts- und Zahlungsklage

Rz. 52 Soweit ein Verjährungsrisiko nicht besteht,[227] kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verfahren

Rz. 13 Zuständig für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist – vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen (Art. 147 EGBGB) – das Nachlassgericht. Die Nachlassverwaltung gehört zu den in § 342 Abs. 1 FamFG aufgezählten Nachlasssache im Sinne des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 342 Abs. 1 Nr. 8 FamFG). Funktionell zuständig für die Anordnung und Au...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Gemischte Schenkungen

Rz. 30 Gemischte Schenkungen zeichnen sich dadurch aus, dass das vereinbarte und geleistete Entgelt wertmäßig hinter der Leistung des Zuwendenden zurückbleibt und die Parteien sich über die teilweise Unentgeltlichkeit der erfolgten Zuwendung einig sind.[133] Gerade in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge und bei sonstigen Zuwendungen unter nahen Angehörigen kommt der gemisch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Verfügung

Rz. 2 Der Begriff der Verfügung in § 2112 BGB ist technisch zu verstehen und meint die dingliche Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung und Aufgabe der zum Nachlass gehörenden Sachen und Rechte.[3] Reine Verwaltungshandlungen und schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte fallen nicht darunter, diese kann der Vorerbe unbeschränkt vornehmen. Der Nacherbe wird hieraus allerding...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Berücksichtigungsfähige Eigengeschenke

Rz. 2 Grundvoraussetzung für die Anrechnung ist, dass neben dem Ergänzungsberechtigten noch ein Dritter beschenkt wurde.[4] Mehrere Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind insgesamt dem Nachlass hinzuzurechnen und i.S.d. Vorschrift zu berücksichtigen.[5] Als Eigengeschenk kommt jede Art von Schenkung in Betracht, mithin auch gemischte Schenkungen. Pflicht- und Anstand...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Veränderungen an einem vermachten Gegenstand

Rz. 112 In den Fällen, in denen der vermachte Gegenstand nicht mehr Bestandteil des Nachlasses ist, kommen die gesetzlichen Auslegungsregeln gem. §§ 2169, 2170, 2173 BGB zum Zuge. Nach h.M. findet allerdings § 2169 Abs. 3 BGB auf den Fall der Veräußerung keine Anwendung. Es kommt weder eine direkte noch eine analoge Anwendung in Betracht.[324] Die ergänzende Auslegung kann j...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung,[1] die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (3) "Wahrer innerer Wert"

Rz. 74 Diese Sichtweise entspricht auch den Feststellungen des BVerfG[333] sowie den Erwägungen des BGH,[334] wenn er statt auf den unmittelbar nach dem Erbfall erzielbaren Veräußerungserlös auf den "wahren inneren Wert" von Nachlassgegenständen abgestellt hat, um auf diese Weise die Zugrundelegung von aktuellen Marktpreisen, die nicht auf der Grundlage eines funktionierende...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Das gesamte Vermögen wird verteilt

Rz. 20 Die Zuwendung bestimmter Gegenstände (z.B. konkrete Immobilie, Pkw, Geldbetrag, Erbschaft) oder bestimmter Gruppen von Gegenständen (z.B. Bar- und Sparvermögen bzw. Bankvermögen,[45] Immobilien, Auslandsvermögen) ist gem. Abs. 2 im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen.[46] Dies hat jüngst das OLG Karlsruhe bekräftigt: Zuwendungen einz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Substanzwertverfahren

Rz. 184 Der Substanzwert ergibt sich aus der Summe der Wiederbeschaffungs- bzw. Reproduktionswerte aller zum Unternehmen gehörigen Vermögensgegenstände (Aktiva) abzüglich der Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.[605] Der Substanzwert orientiert sich grundsätzlich am Beschaffungsmarkt,[606] nicht an den potenziell erzielbaren Veräußerungserlösen. Voraussetzung für die Be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Ertragswert

Rz. 33 Für die Berechnung der Abfindung der Miterben und die Bewertung des Erbteils des Übernehmers ist nach § 2049 BGB der Ertragswert zugrunde zu legen. Auf ihn verweist nicht nur § 1376 Abs. 4 BGB für die Zugewinnausgleichberechnung bei Vorhandensein eines aktiven Landguts, sondern auch § 21 Abs. 2 S. 2 HO Rh-Pf. Da die Vorschrift eine Begünstigung des Übernehmers erreich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Prozessrecht

Rz. 8 Der Anspruch aus § 2288 BGB verjährt entsprechend § 2287 Abs. 2 BGB in drei Jahren nach Anfall des Vermächtnisses (§§ 2176 ff. BGB). Gläubiger des Anspruchs nach § 2288 BGB ist derjenige, der durch ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis bedacht wurde. Schuldner ist grundsätzlich der Erbe, lediglich wenn der Vermächtnisgegenstand unentgeltlich übertragen wurde und e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Fortgesetztes Tun oder Unterlassen

Rz. 6 Weiter setzt § 2075 BGB voraus, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut. Handelt es sich um einmalige Handlungen, ist § 2075 BGB nicht anwendbar. Rz. 7 Unter § 2075 BGB fallen die Verwirkungsklauseln [9] (siehe hierzu Rdn 14 ff.) sowie die Wiederverheiratungsklauseln,[10] die zulässige Anordnung der Beibehalt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gesamthandsklage (Abs. 2)

Rz. 19 Die Erbengemeinschaft als Gesamthand haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten, also für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden. Dies stellt Abs. 2 klar, indem er die Gesamthandsklage gegen die Miterben in ihrer Zusammenfassung als Erbengemeinschaft eröffnet. Dabei sind sämtliche Miterben notwendige Streitgenossen.[48] Rz. 20 Sind nur einzelne Mit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Anrechnung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 9 Soweit Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten gem. §§ 2315 ff. BGB nicht bestehen, sind dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. Abs. 1 S. 1 sämtliche Eigengeschenke und sonstige ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers hinzuzurechnen, als wären sie noch im Nachlass vorhanden. Von dem sich so errechnenden Ergänzungspflichtteil ist an...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Tatsächlicher Verkaufspreis

Rz. 85 Diese Vorstellung ist zwar unrealistisch. Dessen ungeachtet wird man unterstellen dürfen, dass i.d.R. der Wert eines Vermögensgegenstands seinem Verkehrswert und somit dem Normalverkaufswert[351] entspricht. Rz. 86 Daher orientiert sich auch die Rechtsprechung i.d.R. an tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Erbfall erzielten Verkaufserlösen, sofern ein Nachlassgegenstand ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zuwendung einzelner Gegenstände als Erbeinsetzung

Rz. 28 So kann also umgekehrt selbst die Zuwendung von Einzelgegenständen eine Erbeinsetzung darstellen (siehe bereits Rdn 20). Praktisch relevant ist dies insbesondere dann, wenn zum Vermögen des Erblassers Grundstücke oder Eigentumswohnungen gehören. Die Verfügung über nur einen einzelnen Gegenstand kann auch dann eine Erbeinsetzung darstellen, wenn der Erblasser im Zeitpu...mehr