Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Zuständiges Gericht

Rz. 31 Die Klage aus dem Erbschaftsanspruch kann entweder im allg. Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) oder im besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) erhoben werden.[73] Gleiches gilt für die Feststellungsklage auf Feststellung des Erbrechts.[74] Wird gegen den Erbschaftsbesitzer eine Einzelklage erhoben, wird er also nicht als Erbschaftsbesitzer i.S.d. § ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Grunderwerbsteuer

Rz. 25 Wenn im Nachlass Grundstücke enthalten sind, ist die entgeltliche Übertragung eines Miterbenanteils gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig.[64] Nach § 3 Nr. 3 GrEStG ist die Übertragung an Miterben jedoch von dieser Steuer befreit, sofern und soweit sie zur Aufteilung des Nachlasses dient.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Pfändungsgläubiger

Rz. 20 Kein Verbot des Erblassers und keine Vereinbarung der Erbengemeinschaft kann einen Gläubiger eines Miterben hindern, aufgrund eines endgültig vollstreckbaren Titels dessen Anteil am Nachlass zu pfänden und die Auseinandersetzung zu betreiben, §§ 751 S. 2, 2044 Abs. 1 S. 2 BGB.[19] Eine (auch) für den gepfändeten Anteil angeordnete Testamentsvollstreckung schließt dage...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Erbschein und Grundbuch

Rz. 6 Im Erbschein muss angegeben werden, dass das Recht des Nacherben sich nicht auf den Gegenstand des Vorausvermächtnisses bezieht.[12] Das kann in Form einer positiven oder negativen Formulierung geschehen.[13] Das Vorausvermächtnis ist im Erbschein aber nur dann auszuweisen, wenn es einen einzigen Vorerben gibt.[14] Denn bei mehreren Vorerben besteht ein schuldrechtlich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 10 Die Geltendmachung bestimmt sich nach den §§ 1000–1003 BGB: Der Beschwerte kann von dem Vermächtnisnehmer die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes Zug um Zug gegen den Ersatz der getätigten Aufwendungen verlangen (§ 1000 BGB). Aufwendungsersatz kann der Beschwerte von dem Vermächtnisnehmer verlangen, wenn dieser die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 20 Die örtliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bestimmt sich nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Todeszeitpunkt des Erblassers, sondern gem. § 10 S. 1 LwVG danach, in welchem Bezirk die Hofstelle liegt.[39] Da immer mehr Hofstellen aufgegeben werden, dürfte vor allem für die örtliche Zuständigkeit auch § 10 S. 2 LwVG heranzuziehen sein, wonach für de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zuständigkeit

Rz. 2 Zur sachlichen, örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Nachlassgerichts sowie zur funktionalen Zuständigkeit vgl. § 1960 Rn 105 ff. Rz. 3 Unter den Voraussetzungen des § 4 FamFG kann das Nachlassgericht die Pflegschaft an ein anderes Nachlassgericht abgeben. Praktische Bedeutung wird der Abgabemöglichkeit insbesondere für den Fall beigemessen, dass der Nachlass...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Haftungsfallen

Rz. 19 Vertritt der Anwalt einen Schuldner gegenüber einer Erbengemeinschaft, so wird er sich vor der Leistung durch seinen Mandanten zu vergewissern haben, dass die Leistung entweder an einen bevollmächtigten Miterben erfolgt oder aber nur an alle Erben gemeinschaftlich, notfalls anteilig, geleistet wird. Der Anspruch aus § 2287 BGB gehört nicht zum Nachlass: Er steht jedem...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Streitwert

Rz. 65 Der Streitwert einer Teilungsklage richtet sich nach dem Wert des Erbanteils, den der Kläger mit der Auseinandersetzung begehrt,[113] wobei aufgelaufene Zinsen streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Es handelt sich nicht um eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.[114] Bei Klage und Widerklage einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Der Erwerb des Erbschaftsbesitzers muss mit Mitteln der Erbschaft erfolgt sein. Während der Erwerb regelmäßig in der Erlangung eines Rechts besteht, müssen gleichzeitig dem Erblasser zugestandene Vorteile (Mittel der Erbschaft) aufgeopfert worden sein. Der Erwerb mit eigenen Mitteln des Erbschaftsbesitzers oder ein unentgeltlicher Erwerb, sofern dieser nicht mit Gegeng...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 5 Nach § 2213 BGB kann der Untervermächtnisnehmer bei seiner Klage auf Erfüllung der Beschwerung die Klage sowohl gegen den Vermächtnisvollstrecker als auch gegen den Vermächtnisnehmer richten. Ansonsten kann ein der Verwaltung unterliegendes Recht wegen § 2212 BGB nur der Testamentsvollstrecker selbst geltend machen. In der Praxis führt es immer wieder zu Problemen, wen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Lebensversicherung

Rz. 9 Wurde dem Erblasser zum Erwerb eines Grundstücks, das Gegenstand eines Vermächtnisses wurde, ein Darlehen gewährt, zu dessen Absicherung eine Grundschuld bestellt und eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wurden, kann der Bedachte nach dem Tod des Erblassers von dem Erben die Löschung der Grundschuld verlangen, wenn aus der Lebensversicherung das Darlehen getilgt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Weitere Beispiele

Rz. 17 Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten fallen bei objektiver Unentgeltlichkeit unter Abs. 2, auch wenn sie im Familienrecht nicht mehr als Schenkung qualifiziert werden.[80] Auch in einem Vergleich kann eine unentgeltliche Verfügung liegen; maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.[81] Die Grenze zur Unentgeltlichkeit ist jedenfalls überschritten, wenn der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Auslandsimmobilien

Rz. 166 Ausländische Immobilien, insbesondere Ferienwohnungen, sind oftmals nur eingeschränkt verwertbar (z.B. wegen Beschränkungen für den Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen, Österreich, Tschechien, Ungarn oder der Schweiz). Diesbezügliche Besonderheiten können – je nach den Umständen des Einzelfalls – sowohl einen Wertabschlag als auch eine Werterhöhung rechtfertig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 53 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Erbschaftsgegenstand

Rz. 3 Der Begriff des Erbschaftsgegenstandes ist weit gefasst; er bezieht sich sowohl auf das bewegliche als auch auf das unbewegliche Vermögen, insbesondere auch auf Forderungen und Mitgliedschaftsrechte.[4] Bei dem Erwerb eines Grundstückes ist danach zu differenzieren, ob der Erbscheinserbe bereits im Grundbuch eingetragen war; dann gelangen für den Erwerber ausschließlic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Inhalt des Anspruchs

Rz. 18 Im Gegensatz zu § 2325 BGB ist der Anspruch nach § 2329 BGB nicht von vornherein auf Geldzahlung gerichtet, sondern auf "Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung". Die Bestimmung des Anspruchsinhalts ist schwierig. Nur dann, wenn der Erblasser Geld verschenkt hat, ist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Einzelfragen

Rz. 6 Die Einigung über einen Teilungsplan ist noch keine vollzogene Nachlassteilung.[15] Auch die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG führt selbst dann nicht zu einer Nachlassteilung, wenn das Grundstück der einzige Nachlassgegenstand war, da der Erlös aus der Versteigerung als Surrogat zum Gegenstand des weiterhin ungeteilten Nachlasses wird.[16] Dagegen steht einer ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2367 Leistung an Erbscheinserben

Gesetzestext Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Verjährung

Rz. 46 Für das Vermächtnis gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).[81] Handelt es sich bei dem Vermächtnis um ein Grundstück, greift die zehnjährige Verjährung (§ 196 BGB).[82] Diese Meinung ist jedoch nicht unumstritten. Gegen eine Anwendung von § 196 BGB spricht, dass der Gesetzgeber für erbrechtliche Ansprüche die Regelverjährung wollte. Ansatzpu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Tatsächliche Beeinträchtigung

Rz. 2 Durch § 2288 BGB wird die Verfügungsfreiheit des Erblassers nicht beeinträchtigt, § 2286 BGB; der Erblasser kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Missbraucht der Erblasser aber diese Verfügungsfreiheit, indem er den vermachten Gegenstand absichtlich zerstört, beiseiteschafft oder beschädigt, um den Vermächtnisnehmer zu beeinträchtigen, dann greift ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans (Abs. 1)

Rz. 13 Bei der Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans genügt der Testamentsvollstrecker seiner Pflicht, wenn der von ihm aufgestellte Plan einer möglichen Auslegung des Erblasserwillens entspricht.[35] Dabei handelt es sich um ein einseitiges, gegenüber den Miterben mitzuteilendes Rechtsgeschäft, welches formlos ist. Dies gilt auch dann, wenn zum Nachlass Grundstücke geh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundbuchrecht

Rz. 15 Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist die Übertragung von Erbteilen im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen, weil sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht:[40] Das Grundbuch kann nur so berichtigt werden, dass zunächst gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn es muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben. Da nicht e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Kombination von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Rz. 16 Nach h.M. hat der Erblasser die Freiheit, Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung zu kombinieren.[34] Dies ist bspw. der Fall, wenn der Erblasser testamentarisch einem Miterben ein Grundstück aus seinem Nachlass zuwendet mit der Bestimmung, dass dafür ein festgelegter Ausgleichsbetrag an den Miterben zu zahlen ist. Dies stellt zunächst eine Teilungsanordnung (§ 2048 S...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 23 Den Beschenkten trifft nach den allg. Grundsätzen die Beweislast sowohl für den Wert der Schenkung des Erblassers an den Berechtigten als auch für die Schenkung selbst.[43] Die Eigengeschenke sind von Amts wegen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.[44] Der Ergänzungsberechtigte muss über die erhaltenen Geschenke Auskunft erteilen....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Unwirksamkeit bei Verfügung über Nachlassgegenstände (Abs. 2)

Rz. 14 Liegt ein gem. Abs. 2 unwirksamer Vertrag vor, so ist zu prüfen, ob der gewünschte Erfolg im Wege einer Umdeutung gem. § 140 BGB erreicht werden kann. Dies ist bspw. dann möglich, wenn der Nachlass lediglich noch aus einem Gegenstand besteht. In diesem Fall kann in der Verfügung über den Anteil am Nachlassgegenstand eine Verfügung über den Erbteil selbst gesehen werde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Rechtswahl

Rz. 13 Aufgrund der Regelung des Art. 22 Abs. 1 EuErbVO kann der Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Erbfalls angehört. Diese Rechtswahl ist nur hinsichtlich des gesamten Nachlasses möglich. Art. 22 Abs. 2 EuErbVO schreibt vor, dass die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Vorerbe

Rz. 20 Der Vorerbe erhält das Vorausvermächtnis unabhängig von seinem Erbteil. Er ist daher in der Regel von den Beschränkungen der Nacherbfolge (§ 2110 Abs. 2 BGB) und den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB befreit. Im Zweifel soll es nicht der Nacherbschaft unterliegen.[42] Der Erblasser kann eine anderweitige Regelung treffen. Er kann daher den Nacherben als Nachverm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gesamtrechtsnachfolge und Vererblichkeit des Nachlasses

Rz. 13 Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge regelt, dass das Vermögen des Erblassers insgesamt auf seine Erben übergeht. Der Übergang des Nachlasses vollzieht sich dabei automatisch (Von-Selbst-Erwerb). So bedarf es grundsätzlich keiner gesonderten Übergabe oder Besitzergreifung. Ebenso bedarf es keiner gesonderten Auflassung, so dass das Eigentum an Grundstücken auf den ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Regelung des § 2026 BGB soll verhindern, dass die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Erbschaftsanspruch durch die zehnjährige Ersitzungsfrist des § 937 Abs. 1 BGB bei beweglichen Sachen wirkungslos wird. Für Grundstücke hat die Vorschrift nur dann Bedeutung, wenn der Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsanspruch anerkannt hat, da dadurch zwa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Bewertung des Nießbrauchs

Rz. 132 Der Nießbrauch ist nach derzeit überwiegender Auffassung mit seinem kapitalisierten Jahreswert in Ansatz zu bringen.[558] Dabei ist als Jahreswert der nachhaltig erzielbare Nettoertrag – also nach Berücksichtigung der anfallenden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwendungen – anzusetzen.[559] Teilweise wird im Hinblick auf die mit einem lebenslangen Nutzungsrecht für...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Bestimmung des Zwecks

Rz. 2 Der Erblasser muss den Zweck der Auflage selbst bestimmen. Aber die Praxis ist großzügig, was die Bestimmtheit dieser Bestimmung anbelangt. Sie lässt es genügen, dass der Erblasser den Zweck der Auflage in erkennbaren Umrissen charakterisiert.[3] Als ausreichend wurden angesehen die Anordnung, den Nachlass unter den unbemittelten Verwandten nach deren Bedürftigkeit zu ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. 2Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft ha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nichtvollzogene Schenkungen

Rz. 3 Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, dann erklärt § 2301 BGB die erbrechtlichen Vorschriften für anwendbar. Da es sich bei der Schenkung um einen Vertrag handelt, kommen als erbrechtliche Vorschriften in erster Linie die erbvertraglichen (§§ 2274 ff. BGB),[8] bei Ehegatten auch die Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament in Betracht. Die Anwendung erbrecht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verschaffungspflicht

Rz. 7 Der Regelfall beim Verschaffungsvermächtnis ist, dass der nicht zur Erbschaft gehörende Gegenstand einem Dritten gehört. Der Beschwerte hat dann den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. Dabei handelt es sich um ein einseitiges Schuldverhältnis, dessen Erfüllung grundsätzlich durch dingliche Übertragung erfolgt. Die Leistung eines Grundstücks erfolgt durch Auflassun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 22 Die Gestaltungsmöglichkeiten i.R.d. negativen Teilungsanordnung nach § 2044 BGB sind vielfältig, der praktische Nutzen ist erheblich. Rz. 23 Beispiele:[21]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Bei § 2174 BGB handelt es sich um die zentrale Norm im Vermächtnisrecht. Der Bedachte erhält das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Er hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des Vermächtnisses. Ein unmittelbarer Erwerb des zur Erbschaft gehörenden Gegenstandes durch den Vermächtnisnehmer findet somit nicht statt. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / VIII. Steuerliche Fragen

Rz. 10 Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 ErbStG unterliegt auch die vorweggenommene Erbfolge der Schenkungsteuer. Die in §§ 16, 17 ErbStG vorgesehenen Freibeträge gelten jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren, so dass die Freibeträge bei der Schenkung mehrfach in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist, dass die Schenkung einer Erbfolge gleichkommt. Steuerschuldner ist n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 18 Die Entgeltlichkeit einer Verfügung beurteilt sich nach dem Zeitpunkt ihrer Vornahme.[86] Ist die Gegenleistung in diesem Zeitpunkt angemessen, so ist die Verfügung wirksam, auch wenn sie sich nachträglich als unvorteilhaft herausstellt. Verkauft z.B. der befreite Vorerbe ein Grundstück gegen Gewährung einer Leibrente, so bleibt die Verfügung auch dann wirksam, wenn d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aktiv- und Passivlegitimation

Rz. 32 Bis zum Nacherbfall ist allein der Vorerbe für alle den Nachlass betreffenden Klagen aktiv- und passivlegitimiert.[118] Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Nachlassgegenstände, hinsichtlich derer der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis nicht nach §§ 2113 ff. BGB beschränkt ist, denn die Prozessführung ist keine Verfügung über das streitbefangene Recht.[119] Der Vo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Betriebsvermögen

Rz. 70 Befindet sich Betriebsvermögen (vgl. hierzu § 95 Abs. 1 S. 1 BewG i.V.m. § 15 Abs. 1 u. 2 EStG) im Nachlass, so ist höchste Aufmerksamkeit bei der Auseinandersetzung geboten. Zwar sollten im Idealfall bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sein, um das unerwünschte Verwirklichen von Steuertatbeständen zu verhindern. Aber auch bei der Ausein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Grundstücksverfügungen des befreiten Vorerben

Rz. 22 Eine Befreiung von Abs. 2 ist nicht möglich (§ 2136 BGB). Über Grundstücke und Grundstücksrechte kann demnach auch der befreite Vorerbe nur entgeltlich verfügen. Dem Vorerben obliegt daher gegenüber dem Grundbuchamt der Nachweis der Entgeltlichkeit, der in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO durch öffentliche Urkunden zu erbringen ist, sofern die Entgeltlichkeit nicht o...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Anspruchsinhalt

Rz. 3 Der Anspruch geht auf Herausgabe der gesamten Erbschaft in dem Zustand, der bei Annahme fortgesetzter ordnungsgemäßer Verwaltung vorläge, und umfasst daher auch Surrogate (§ 2111 BGB).[9] Soweit der Vorerbe die Erbschaft überobligationsmäßig gut verwaltet hat, ist sie dem Nacherben gleichwohl insgesamt ohne etwaige Abzüge herauszugeben.[10] Nicht herauszugeben sind die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Auseinandersetzungsvertrag

Rz. 8 Der Vertrag, mit dem sich die Miterben auf eine Auseinandersetzung einigen, ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Zu beachten sind ggf. Formvorschriften, die sich bei der Übertragung einzelner Nachlassgegenstände i.R.d. Vollzugs der Auseinandersetzung ergeben (z.B. bei Übertragung von Grundstücken, § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, oder Geschäftsanteilen einer GmbH, § 15 Abs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Erbschaftsteuer

Rz. 51 Bei der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist im Hinblick auf die Erbschaftsteuer zu beachten, dass eine Teilungsanordnung steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich ist, so dass die mit einen Nachlassgegenstand verbundenen Steuervorteile der Erbengemeinschaft insgesamt zugutekommen und nicht allein dem Miterben, dem der Nachlassgegenstand durch Teilun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verfügung gegenüber der Erbengemeinschaft

Rz. 6 § 2040 Abs. 1 BGB gilt auch entsprechend für Verfügungen gegenüber der Erbengemeinschaft, obgleich dies vom Wortlaut nicht ausdrücklich umfasst ist. Es folgt jedoch aus dem Rechtsgedanken des § 2040 Abs. 1 BGB: Würde bspw. lediglich ein Miterbe auf Auflassung eines Grundstückes im Wege der Klage in Anspruch genommen und verurteilt werden, so nützt dem Gläubiger das rec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbunfähigkeit (relative) kraft gesetzlicher Bestimmungen

Rz. 5 Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen scheiden bestimmte Personen oder Einrichtungen als Zuwendungsempfänger von Erbschaften aus. Letztwillige Verfügungen zugunsten des Heimträgers oder Heimbediensteter sind nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (siehe dazu Rdn 10 ff.) unter den genannten Voraussetzungen unwirksam. Ein Notar kann als Urkundenperson nich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen

Rz. 2 Entsprechend § 566 Abs. 1 BGB tritt der Nacherbe mit dem Nacherbfall automatisch in die vom Vorerben begründete Vermieter-/Verpächterstellung ein. Der Vorerbe haftet dem Mieter/Pächter jedoch wie ein selbstschuldnerischer Bürge, wenn der Nacherbe seine Pflichten nicht erfüllt, § 566 Abs. 2 S. 1 BGB. Von dieser Haftung kann sich der Vorerbe durch Anzeige des Eintritts d...mehr