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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 2. Einzelfragen

Christoph Syrbe
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Rz. 6

Die Einigung über einen Teilungsplan ist noch keine vollzogene Nachlassteilung.[15] Auch die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG führt selbst dann nicht zu einer Nachlassteilung, wenn das Grundstück der einzige Nachlassgegenstand war, da der Erlös aus der Versteigerung als Surrogat zum Gegenstand des weiterhin ungeteilten Nachlasses wird.[16] Dagegen steht einer Zuweisung zum Eigenvermögen die Überführung in eine Bruchteilsgemeinschaft oder das Vermögen einer den Miterben gehörenden Personal- oder Kapitalgesellschaft gleich.[17] Ebenso wird Teilung bejaht, wenn ein Miterbe wegen bestehender Ausgleichungspflicht der übrigen Miterben den gesamten Nachlass erhält.[18] Umstritten ist, ob auch die Aufzehrung des Nachlasses durch Schuldentilgung einer Teilung gleichzusetzen ist.[19] Praktische Relevanz wird dieser Streit selten gewinnen, da hier regelmäßig die weitreichendere Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben werden wird. Nur im Ergebnis Einigkeit besteht, wenn ein Miterbe die Erbanteile der anderen mit nachlassfremden Mitteln erwirbt. Hier wird heute einhellig, wenn auch mit unterschiedlichsten Lösungsansätzen, dem Miterben im Hinblick auf ein mangelndes Schutzbedürfnis die Berufung auf die Einrede des Abs. 1 S. 1 verweigert, da er als Alleininhaber die Verfügungsmöglichkeit über die Nachlassgegenstände erlangt habe und hierdurch zumindest faktisch die Erbengemeinschaft in Wegfall geraten sei.[20] Zur Frage der Teilung bei Erbfolge in einen Hof vgl. § 2058 Rdn 21 mit Fn 62.[21]

[15] Staudinger/Baldus, § 2059 Rn 31.
[16] Staudinger/Baldus, § 2059 Rn 37.
[17] Soergel/Wolf, § 2059 Rn 2.
[18] MüKo/Fest, § 2059 Rn 5; Staudinger/Baldus, § 2059 Rn 41.
[19] So MüKo/Fest, § 2059 Rn 5; verneinend: Soergel/Wolf, § 2059 Rn 3; offengelassen bei Staudinger/Baldus, § 2059 ...

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