Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 111 Soweit der gemeine Wert nicht anhand eines tatsächlich erzielten Kaufpreises bestimmt werden kann, kommen für die Schätzung des Verkehrswerts verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht. In diesem Zusammenhang differenziert die h.M. zwischen verschiedenen Arten von Grundstücken, deren Bewertung sich jeweils nach unterschiedlichen Grundsätzen richtet.[438] Dies entspr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Erweiterung von § 2166 BGB

Rz. 4 Durch Abs. 2 wird die Vorschrift des § 2166 Abs. 1 BGB in ihrem Tatbestand erweitert. Es wird der Fall erfasst, dass neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld belastet ist und der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Grundsätzliches

Rz. 123 Gebäude gehören grundsätzlich zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB). Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind auch die zur Herstellung desselben eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB), so dass deren Wert auch Teil des Grundstückswerts ist. Jedoch sind auch hier Ausnahmen zu beachten: Nach § 95 Abs. 1 BGB sind Scheinbestandteile ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Bewertung vermieteter Immobilien

Rz. 136 Da Renditeimmobilien grundsätzlich der Erzielung laufender Einkünfte dienen, ist für ihre Bewertung konsequenterweise das Ertragswertverfahren anzuwenden.[504] Denn für einen potenziellen Erwerber stellen die zukünftig erzielbaren Überschüsse den für die Wertbemessung entscheidenden Gesichtspunkt dar.[505] Ein Grundstück kann demnach nur so viel wert sein, wie sich d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Verfügung über Gesellschaftsanteil

Rz. 5 Verfügungen über Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 2113, weil Gesellschaftsanteile von Abs. 1 gar nicht erfasst werden und der zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundbesitz nicht unmittelbar zum Nachlass gehört. Das gilt selbst dann, wenn das Gesellschaftsvermögen ausschließlich oder überwiegend aus Grundstück...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Haftung beim Gattungsvermächtnis

Rz. 2 Der Beschwerte ist bei einem Gattungsvermächtnis verpflichtet, dem Bedachten gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB eine dessen Verhältnissen entsprechende Sache (§ 2155 Abs. 1 BGB) zu übergeben und ihm das Eigentum frei von Rechtsmängeln i.S.d. § 435 BGB zu verschaffen.[4] Fragen der Sachmängelhaftung sind nach § 2183 BGB zu beantworten. Dabei kann sich die der Gattung nach besti...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Bewertung selbstgenutzter Immobilien

Rz. 125 Die Ermittlung des Werts selbstgenutzter Immobilien, vor allem von Ein- und Zweifamilienhäusern,[474] erfolgt im Regelfall nach dem Vergleichswertverfahren.[475] Soweit verwendbare Vergleichswerte bzw. Vergleichsfaktoren nicht zur Verfügung stehen,[476] kommt dies allerdings nicht in Betracht; dann findet i.d.R. das Sachwertverfahren Anwendung.[477] Maßgeblich ist in...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Höhe des Befriedigungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich aus dem für das Grundstück ermittelten Wert unter Abzug der Belastungen, die der Hypothek im Rang vorgehen. Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer nur einen Teil des Grundstücks vermacht, haftet er beschränkt auf die Höhe des seinem Grundstücksanteil entsprechenden Wertes. Nach der Vorschrift des § 2167 BG...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Belastungen

Rz. 5 Bei den Belastungen i.S.d. Abs. 1 handelt es sich um dingliche Rechte wie bspw. Pfandrecht oder Nießbrauchsrecht. Wem diese Rechte zustehen, ist unerheblich. Hinsichtlich der Schiffshypothek ist die Sonderregelung der §§ 2166–2168a BGB zu beachten. Des Weiteren sind folgende Sonderfälle zu beachten: Abs. 2 ist anzuwenden, wenn dem Erblasser selbst an dem vermachten Gru...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Bewertung

Rz. 5 Der Vermächtnisnehmer soll nur insoweit zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet sein, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Bei der Bestimmung des Verkehrswertes (§ 2311 BGB) ist auf den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Vermächtnisnehmer, der Eintragung im Grundbuch, abzustellen (§§ 873, 925 BGB).[10] Es ist ni...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Genehmigungserfordernisse

Rz. 8 Gehören zur Erbschaft land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke, so bedürfen Verkauf und Auflassung der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG.[21] Rz. 9 Zur Verpflichtung bzw. Verfügung über die Erbschaft oder den Erbteil eines Minderjährigen bedarf es nach §§ 1643 Abs. 1, 1851 Nr. 2 bzw. Nr. 3 1. Alt. BGB der familiengeric...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Reichweite der Befreiung

Rz. 5 § 2136 BGB fixiert das Maximum für die Befreiung des Vorerben. Innerhalb dieses Rahmens hat der Erblasser einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Regelfall dürfte die Befreiung von allen in den § 2136 BGB aufgeführten Beschränkungen und Verpflichtungen sein (Gesamtbefreiung). Der Erblasser kann den Vorerben aber auch von jeder Beschränkung und Verpflichtung einzeln befr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Begriff und Anwendungsbereich

Rz. 2 Gem. Abs. 1 kann der Vorerbe nicht wirksam über nachlasszugehörige Grundstücke und Grundstücksrechte verfügen, soweit er damit das Nacherbenrecht beeinträchtigt. Zu den Grundstücksrechten zählen alle in das Grundbuch einzutragenden dinglichen Rechte, insbesondere Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Den Grundstücken stehen Erbbaurechte (§ 11 ErbbauRG) und das Sondere...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft

Rz. 7 Der wichtigste Fall der Surrogation ist der rechtsgeschäftliche Erwerb mit Mitteln der Erbschaft, sog. Mittelsurrogation, Abs. 1 S. 1 Fall 3. Das Rechtsgeschäft muss hierbei vom Vorerben abgeschlossen worden sein; bei unberechtigten Verfügungen Dritter greifen §§ 816 oder 2019 BGB, nicht aber § 2111 BGB.[23] Eine Mittelsurrogation liegt bereits dann vor, wenn die Mitte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Vermächtnisanspruch

Rz. 5 Bei dem gemeinschaftlichen Vermächtnis sind die Vermächtnisnehmer nicht wie im Fall des § 2151 Abs. 3 S. 1 BGB Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB.[13] Die Vermächtnisnehmer haben einen schuldrechtlichen Anspruch, von dem Beschwerten die ihnen vermachte Leistung zu fordern (§ 2174 BGB). Bei der Teilbarkeit der Leistung können die selbstständigen Teile verlangt werden (§ 420 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Voraussetzungen

Rz. 25 Der Auseinandersetzungsvertrag selbst ist formlos, soweit keine Vereinbarungen enthalten sind, die nach allg. Bestimmungen formbedürftig (bei Grundstücken nach § 311b BGB, bei Geschäftsanteilen einer GmbH nach § 15 GmbHG) sind. Andernfalls sind die besonderen Formvorschriften einzuhalten.[57] Sind jedoch Gegenstände betroffen, für deren Verfügung oder Verpflichtung ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vertragliche Sicherungsmechanismen

Rz. 15 Der Käufer riskiert, dass der Verkäufer nicht Erbe ist oder der Erbteil belastet ist oder der Verkäufer anderweitige Verfügungen über den Erbteil trifft, während der Verkäufer davor zu schützen ist, seinen Erbteil durch die Abtretung zu verlieren, ohne den Kaufpreis erhalten zu haben.[40] Ein besonderes Sicherungsbedürfnis besteht bei dem Verkauf eines Erbteils. Für d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Sicherung des Anspruchs

Rz. 55 Vor dem Erbfall stehen dem Vermächtnisnehmer keine Sicherungsrechte zu.[95] Er hat lediglich die Aussicht auf einen Rechtserwerb, die nicht sicherungsfähig ist. Auch nach dem Erbfall bestehen keine Sicherungsrechte für den Bedachten, sofern diese nicht mitvermacht sind. Aufgrund der schuldrechtlichen Qualität des Vermächtnisanspruchs kann sich dessen Erfüllung hinzieh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Von dem Aufgebot nicht betroffene Gläubiger

Rz. 2 Von den Wirkungen des Aufgebotsverfahrens nimmt § 1971 BGB folgende Gläubiger im Einzelnen aus:mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / III. Einkommensteuer

Rz. 32 Die einkommensteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob der Nachlass aus Betriebs- oder Privatvermögen besteht. Die Übertragung eines Erbteils, zu dem ein gesamthänderisch gebundener Betriebsvermögensanteil gehört, an einen Dritten kann zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.S.d. §§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 34 EStG führen. Besteht ein Nachlass aus Privat- und Bet...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 2.3 Haftungsgefahr: Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit führen

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1.11.2008 einen neuen Haftungstatbestand eingeführt, der für den Geschäftsführer sehr gravierend sein kann: Der Geschäftsführer hat der GmbH Zahlungen an Gesellschafter zu erstatten, die er schuldhaft veranlasst hat, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Praxis-Beispiel Zahlung des Verkaufserlöses an den Gesellschafte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Höchstbetragshypothek

Rz. 7 Nach Abs. 3 findet § 2166 BGB auf eine Höchstbetragshypothek (§ 1190 BGB) grundsätzlich keine Anwendung. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Hypothek zunächst dafür bestimmt ist, Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen zu sichern. Grundsätzlich wird das aufgenommene Geld schließlich auch nicht für das Grundstück verwendet oder wurde bei der Bestellu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gesamtgrundschuld

Rz. 2 Für die Gesamtgrundschuld und die Gesamtrentenschuld (§§ 1132, 1192, 1199 BGB) gelten die Erläuterungen zu § 2167 BGB. Zwar verweist Abs. 1 S. 2 nur auf § 2166 Abs. 1 S. 2 BGB, dies ist jedoch als Redaktionsversehen zu werten.[3] Der Vermächtnisnehmer hat daher die persönliche Schuld des Erblassers nur bis zur Höhe des Grundstückswertes des vermachten Grundstücks zu be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unwirksames Vermächtnis

Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln.[2] Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn eine der Gattung entsp...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Qualität der Leistung

Rz. 12 Der Beschwerte hat bei der Bestimmung der Sache im Unterschied zu § 243 BGB, auf den ggf. hilfsweise zurückzugreifen ist, nicht eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. Es ist nach Abs. 1 vielmehr eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.[24] Für die Bestimmung der Leistung sind die persönlichen Verhältnisse des Bedachten maßgeblich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 9 Gegenstand des Bewertungsprivilegs ist die (einheitliche) Zuwendung (unter Lebenden oder von Todes wegen) eines – im Zeitpunkt des Erbfalls[55] – lebensfähigen Landguts (an einen einzigen Erwerber).[56] Eine Legaldefinition des Landgut-Begriffs enthält das Gesetz nicht.[57] Entsprechend den Regelungen des § 585 Abs. 1 S. 2 BGB setzt das Bestehen eines Landguts aber sic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Eigentümergrundpfandrechte

Rz. 8 Auf Eigentümergrundpfandrechte des Erblassers ist die Auslegungsregel des Abs. 1 nicht anzuwenden. Hier ist Abs. 2 zu beachten. Bei Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld) des Erblassers an dem vermachten Grundstück ist die materiell-rechtliche Lage (bspw. die Eigentümerhypothek, § 1163 BGB) und nicht die Eintragung des Grundpfandrechts maßgebend. B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2202 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ebenfalls auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis. Das...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / II. Grunderwerbsteuer

Rz. 30 Befindet sich in der verkauften Erbschaft ein Grundstück, liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Der auf das Grundvermögen entfallende Kaufpreis ist anteilig zu ermitteln.[53] Auch die Erbteilsübertragung unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG wegen des kraft Gesetzes eintretenden Übergangs des Miteigentums an einem Grundstück b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Ausschlussfrist des § 1002 BGB

Rz. 14 Der Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 1001 BGB muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 BGB geltend gemacht werden. Bei Verwendungen auf einzelne Erbschaftssachen beginnt die Frist mit der Herausgabe dieser Sachen zu laufen und beträgt bei beweglichen Sachen einen Monat und bei Grundstücken sechs Monate.[28] Bei Verwendungen auf die Erbschaft im Ganzen beginn...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Sachgesamtheiten

Rz. 8 Abs. 1 kann entsprechend auf Sach- oder Rechtsgesamtheit angewendet werden.[16] Um Sachgesamtheiten handelt es sich bspw. bei Hausrat oder Sammlungen. Eine Rechtsgesamtheit liegt vor, wenn bspw. Vermögen oder ein Unternehmen vermacht wird.[17] Aus § 2164 BGB kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass ein Vermächtnis "Schreibtisch mit Inhalt" auch Hypotheken umfasst, de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbsc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Übertragung eines Großteils des Nachlasses noch zu Lebzeiten

Rz. 38 Hat ein kinderloses Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament sein gemeinsames Vermögen nach Gruppen von Gegenständen (bewegliches und unbewegliches Vermögen) nach dem zuletzt Versterbenden auf mehrere Geschwister und Geschwisterkinder beider Ehegatten verteilt, dann liegt eine Erbeinsetzung lediglich im Hinblick auf die Zuwendung des Grundstücks, das im Zeitpunkt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 17 Bis zur Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft bei Überschusseinkünften als Bruchteilsgemeinschaft gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und bei Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG behandelt.[30] Hat die Erbengemeinschaft ein Grundstück veräußert, so ersetzt der Verkaufserlös gem. § 2041 BGB das Grundstück im Nachlassvermögen. Sowei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Anwendungsfälle

Rz. 7 Eine Zustimmungspflicht des Nacherben besteht nach S. 1 insbesondere dann, wenn der Vorerbe zur Begleichung von Nachlassschulden Erbschaftsgegenstände versilbern muss, weil im Nachlass nicht genügend liquide Mittel sind. Verfügungen, mit denen Nachlassverbindlichkeiten unmittelbar erfüllt werden, z.B. Herausgabe eines vermachten Gegenstandes, fallen hingegen nicht unte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Haftung beim Verschaffungsvermächtnis

Rz. 9 Liegt ein Verschaffungsvermächtnis vor, hat der Bedachte auch bei diesem grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Sache frei von Rechtsmängeln ist. Daher finden im Zweifel bei Abs. 2 auch die kaufrechtlichen Vorschriften (Abs. 1) und die sich hieraus ergebende Pflicht zum Schadensersatz Anwendung. Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten: Durch den Verweis auf di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Bewertung besonderer Immobilienarten

Rz. 156 Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb (Landgut) besteht die Möglichkeit, den i.d.R. gegenüber dem Verkehrswert wesentlich niedrigeren Ertragswert anzuordnen (§ 2312 BGB). Rz. 157 Bei Reichsheimstätten ist zu beachten, dass das Reichsheimstättengesetz mit Wirkung zum 1.10.1993 außer Kraft getreten ist; für ab diesem Zeitpunkt eintretende Erbfälle findet es daher keine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Bestandsschutz

Rz. 1 Die Vorschrift schützt in entsprechender Anwendung des mietrechtlichen Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" den Mieter oder Pächter eines vom Vorerben überlassenen Grundstücks oder eingetragenen Schiffs vor Veränderungen des Miet- oder Pachtverhältnisses durch den Eigentümerwechsel kraft Eintritts des Nacherbfalls. Aus der Verweisung auf § 1056 BGB, der seinerseits au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Kosten/Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 46 Der Antragsteller ist Kostenschuldner, § 22 Nr. 1 GNotKG. Bei mehreren sind diese als Gesamtschuldner Kostenschuldner nach § 32 Abs. 1 GNotKG. Für die Erteilung des Erbscheins fällt nach KV 12210 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Wird eine eidesstattliche Versicherung vom Antragsteller verlangt, verursacht dies eine weitere 1,0 Gebühr nach KV 23300 GNotKG,[125] wobei auch da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Genehmigungspflicht

Rz. 27 Die Erfüllung des Vermächtnisses kann Genehmigungen erforderlich machen. Dies kann sich bspw. für Grundstücke aus § 16 HöfeO oder § 2 GrdstVG ergeben. Im Einzelfall sind auch familiengerichtliche Genehmigungen zu beachten (§§ 1643, 1821, 1822 BGB). Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen sind die §§ 15, 17 GmbHG und bei der Übertragung von Wohnungseigentum ist § 12 WEG [...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 2Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. 3§ 444 findet entsprechende Anwendung. (2) Dasselbe gilt im Zweifel...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unmittelbarer Erwerb des Erben

Rz. 15 Das vom Erbschaftsbesitzer erworbene Recht (Eigentum, Forderungsrecht, Pfandrecht) entsteht sofort unmittelbar in der Person des Erben; es fällt nicht zuerst dem Erbschaftsbesitzer zu, um gleich danach auf den wahren Erben überzugehen.[34] Der Erbe erwirbt aber auch nicht mehr als dieses Recht; war der Erblasser Pfandgläubiger der vom Erbschaftsbesitzer weggegebenen S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gesellschaftsanteile

Rz. 5 Wenn die Beteiligung an einer Personengesellschaft zum Nachlass gehört, können Vor- als auch Nacherbe in die Gesellschafterstellung nur einrücken, wenn der Gesellschaftsvertrag die entsprechenden Voraussetzungen schafft. Der Vorerbe kann, sofern er persönlich haftender Gesellschafter geworden ist, verlangen, dass ihm die Stellung als Kommanditist eingeräumt wird (§ 131...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2168 BGB stellt in Abs. 1 eine Parallele zu § 2167 BGB dar. Hier wurde lediglich der Begriff Hypothek durch Grund- oder Rentenschuld ersetzt.[1] Durch Abs. 2 wird § 2166 Abs. 1 S. 1 BGB für den Fall erweitert, dass bei einer Gesamtgrund- oder Gesamtrentenschuld auf dem vermachten und einem nicht zur Erbschaft gehörenden Grundstück der Erblasser dem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Reichweite des Zugriffverbotes

Rz. 2 Wegen § 2211 BGB kann der Erbe sich hinsichtlich der Nachlassgegenstände schuldrechtlich verpflichten, der Testamentsvollstrecker selbst wird dadurch aber gerade nicht verpflichtet. Die Eigengläubiger können nur wegen persönlicher Forderungen nicht auf den Nachlass zugreifen. Persönliche Forderungen sind dabei alle Forderungen, die sich direkt gegen den Erben als Schul...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den W...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Kettensurrogation

Rz. 9 Die Ersetzung ist nicht auf einen Vorgang beschränkt. Vielmehr gilt § 2041 BGB uneingeschränkt auch in Fällen der Doppel- oder Kettensurrogation.[21] Somit kann auch noch nach Jahren ggf. ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB geltend gemacht werden (keine Verjährung, § 898 BGB). Beispiel[22] Die Erben kaufen ein Grundstück mit dem Erlös aus dem Verkauf eines...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 15 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes (vgl. § 745 Abs. 1 S 1 BGB) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen (vgl. § 745 Abs. 2 BGB). Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist nach dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situa...mehr