Fachbeiträge & Kommentare zu GoBD

Kommentar aus Finance Office Professional
Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen

Kommentar Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen angepasst. GoBD zum zweiten Mal geändert Für die Praxis ergab sich seit dem 1.1.2025 Änderungsbedarf, insbesondere durch die Einführung der obligatorischen ele...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 12 Zertifizierung von Softwaresystemen

In den GoBD wird klar zum Ausdruck gebracht, dass keine Zertifizierung von Datenverarbeitungssystemen und -techniken durch die Finanzverwaltung erfolgt. Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit werden ebenfalls nicht erteilt – weder im Rahmen von Außenprüfungen noch als verbindliche Auskunft.[1] Zertifikate oder Testate Dritter können für die Wahl eines Systems hilfreich sein, b...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 3 Erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege

Die Buchungsbelege – klassisch wie elektronisch – müssen erfassungsgerecht aufbereitet sein.[1] Die Aufbereitung ist bei Fremdbelegen besonders wichtig, da der Unternehmer i. d. R. keinen Einfluss auf die Ausgestaltung dieser Dokumente hat.[2] Werden für Vorgänge elektronische Meldungen ausgestellt und versandt, stellen diese Dateien mit ihrem vollständigen Inhalt die Belegf...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 2 Zeitliche Reihenfolge und sachlicher Zugang

Grundsätzlich müssen alle Geschäftsvorfälle im Rahmen einer zeitlichen und sachlichen Ordnung aufgezeichnet werden. Die GoBD beschreiben hier die eigentlich selbstverständliche Funktion der Grundaufzeichnungen sowie der Journal- und Kontenfunktion. Deshalb ist die Buchhaltung technisch und organisatorisch so einzurichten, dass die elektronischen Buchungen und die sonst erfor...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundsätze ordnungsmäßiger ... / Zusammenfassung

Überblick Mit BMF-Schreiben v. 28.11.2019 [1] hat das Bundesfinanzministerium die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung in elektronischer Form und den Datenzugriff zusammengefasst und tiefergehend erläutert. Dabei wurde der "alte" Buchhaltergrundsatz "keine Buchung ohne Beleg" einmal mehr in seiner Gültigkeit bestätigt. Diese Maxime gilt auch weiterhin uneingeschränkt für mo...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 2.3 Journalbuchungen müssen vor Löschung und Veränderung geschützt sein

Für die Verarbeitung der Geschäftsvorfälle im Journal ist eine vollständige, zeitgerechte und formal richtige Erfassung der Geschäftsvorfälle (im Rahmen der Grundaufzeichnungen) notwendig.[1] Dabei gilt es zu beachten, dass zeitversetzte Buchungen im Journal nur dann statthaft sind, wenn die Geschäftsvorfälle vorher schon vollständig und richtig verbucht wurden und in den Grun...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 2.1 Abgrenzung Papier – Elektronik

Sowohl für Papiervorgänge als auch für elektronische Belege gelten inhaltlich dieselben Voraussetzungen. Aus diesem Grund sind sowohl Papier- als auch elektronische Belege zeitnah gegen Verlust zu sichern. [1] Zeitnah in diesem Zusammenhang bedeutet möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung.[2] Die Art und Weise der Belegsicherung ist ebenfalls in den GoBD beschriebe...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 2.2 Grund(buch)aufzeichnungen und Belegfunktion

Geschäftsvorfälle im Unternehmen werden i. d. R. sofort über die Grundaufzeichnungen sowohl klassisch als auch elektronisch erfasst. Damit erfolgt die Belegsicherung im Rahmen der Belegfunktion.[1] Durch diese Maßnahme wird grundsätzlich auch die Unveränderlichkeit der entsprechenden Daten sichergestellt. Die Geschäftsvorfälle werden durch diese Grundaufzeichnungen in der ze...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 9 Unveränderbarkeit der Daten muss gewährleistet sein

Grundsätzlich dürfen einmal erfasste Daten nicht mehr verändert werden.[1] Die (negativen) Folgen, die bei einem Verstoß aus diesem formellen Mangel gezogen werden, sind einzelfallabhängig.[2] In Frage kann hier beispielsweise eine Zuschätzung in Form eines Unsicherheitszuschlags kommen. Sofern sich Änderungen an den erfassten Daten ergeben, sind diese zu protokollieren.[3] D...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 13 Kassensicherungsverordnung: Beschreibung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und deren Belegführung

Die GoBD beschreiben allgemein und abstrakt die Voraussetzungen an die Belege bei der Verwendung digitaler Buchhaltungs- und Archivierungssysteme. Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung[1] wurde die sog. "Kassensicherungsverordnung" erlassen, welche die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und deren Belegführung beschreibt. Als Aufzeichnungssysteme in diesem S...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 6 Elektronische Aufbewahrung/Ablage – was Sie dabei beachten müssen

Dokumente (Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege), die in Papierform eingehen und dann elektronisch erfasst und archiviert werden sollen, können nach Eingang bildlich erfasst werden. Dabei muss das elektronische Dokument so aufbewahrt werden, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird.[1] Die Digitalisierung der Unter...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Leffson, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Aufl, 1987; Moxter, Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung, 2003; Schulze-Osterloh, Handelsrechtliche GoB und steuerrechtliche Gewinnermittlung, DStR 2011, 534; Gräbe, Das Maßgeblichkeitsprinzip vor dem Hintergrund des BilMoG, 2012; Hennrichs, GoB im Spannungsfeld von BilMoG und IFRS, WPg 2012, 861; Marx, Bedeutung der G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Grundsatz: erkennbare Handlung/nachprüfbare Dokumentation

Rn. 283 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Der Einlagewille des StPfl muss in äußeren Ereignissen, Geschehen, Verhaltensweisen uÄ unmissverständlich zum Ausdruck kommen (BFH v 22.09.1993, X R 37/91, BStBl II 1994, 172). Die Willensentscheidung wird wirksam, wenn sie äußerlich erkennbar und damit in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert ist (zB BFH v 21.04.2005, III R 4/04, BStBl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Formelle GoB

Rn. 391 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Formelle GoB umfassen Ordnungsvorschriften, die eine zuverlässige, systematische, lückenlose und im Ergebnis zuverlässige Abbildung gewährleisten sollen. Zu den Grundätzen über die Form der laufenden Buchungen und des JA sowie die Frist, innerhalb der sie zu fertigen sind, gehören Vorschriften über die Grundaufzeichnungen, die Belegsicherun...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kreditkarte/EC-Karte / Zusammenfassung

Begriff Die Kreditkarte ermöglicht den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Sie ist weltweit einsetzbar und wird von Banken in Zusammenarbeit mit den Kreditkartenorganisationen an Kunden mit einer guten Bonität auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die buchhalterische Erfassung von Zahlungsvorgängen per Kredit- oder Euroscheckkarte weicht von der Buchung anderer Zahlungen ab, weil bei...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Bilanzkonten / Zusammenfassung

Begriff Bei den Bilanzkonten handelt es sich um alle Konten einer Bilanz. Dies sind die Konten des Anlage- und Umlaufvermögens auf der einen Seite sowie das Kapitalkonto und die Verbindlichkeiten auf der anderen Seite. Unterkonten des Kapitalkontos sind die Erfolgskonten, die sich wiederum in Aufwands- und Ertragskonten aufteilen. Das heutige System der Buchführung wurde im M...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 40 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.[2...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.5.2 Tauglicher Täter

Rz. 54 Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen sowie der eingesetzten Verfahren ist der Stpfl. verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn er die Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte (z. B. Steuerberater oder Rechenzentrum) zum Teil oder vollständig organisatorisch und technisch auslagert.[1] Folglic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2 Tauglicher Täter

Rz. 46 Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen sowie der eingesetzten Verfahren ist der Stpfl. verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn er die Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte (z. B. Steuerberater oder Rechenzentrum) zum Teil oder vollständig organisatorisch und technisch auslagert.[1] Folglic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E-Rechnungen im Umsatzsteue... / IV. Aufbewahrungspflicht

Der strukturierte Teil der E-Rechnung muss unverändert in seiner ursprünglichen Form gem. § 14b UStG acht Jahre lang aufbewahrt werden und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllen. Falls zusätzliche Dokumente, wie Buchungsvermerke, die für die Besteuerung relevant sind, mit der E-Rechnung übersandt wurden, müssen auch diese unverändert und in ihrer ursprünglichen F...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Steuerrechtliche Vorschriften zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Rn. 83 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Zur Prüfung der Konformität mit den GoB entwickelte die AWV die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS). Die Finanzverwaltung nahm diese – zur Auslegung des dem § 239 quasi inhaltsgleichen und daher auch zu dessen Interpretation relevanten § 146 AO – im BMF-Schreiben vom 07.11.1995 auf und konkretisierte sie. Die G...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Andere Aufbewahrungsvorschriften

Rn. 9 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Die handelsrechtliche Regelung des § 257 ist weitgehend wortgleich mit der steuerrechtlichen Vorschrift des § 147 AO (vgl. auch AEAO zu § 147). Der Wortlaut des § 147 AO geht ebenfalls – wie § 257 – auf das BiRiLiG zurück (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 58, 133). Für Kaufleute hat § 147 AO indes, soweit Wortgleichheit mit § 257 besteht, nur deklarato...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Allgemeines

Rn. 70 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Der Begriff der GoB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt sowohl gesetzliche als auch außergesetzliche Normen umfasst (vgl. weitergehend HdR-E, Kap. 2, Rn. 1ff.; BMF, Schreiben vom 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001 (BStBl. I 2019, S. 1269ff.), BeckVerw 453 300 (i. d. F. vom 11.03.2024), Rn. 17ff., 36ff.). Hier erlangt insb...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Aufbewahrung als Ausdruck von einem Datenträger

Rn. 68 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Gemäß § 257 Abs. 3 Satz 2 (1. Halbsatz) können im Falle von auf Datenträgern hergestellten Unterlagen (Handelsbücher und sonstige Aufzeichnungen; vgl. § 239 Abs. 4) statt des Datenträgers selbst auch Ausdrucke dieser Daten aufbewahrt werden. Das Gesetz enthält hier eine "Kann"-Bestimmung. Laut § 257 Abs. 3 Satz 2 (2. Halbsatz) kann die Aufbew...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Sonderfall eines Bildträgers: Mikroverfilmung

Rn. 71 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Es gelten die sog. Mikrofilm-Grundsätze, die von der AWV für das Steuerrecht entwickelt wurden, aber nach Ansicht des BMF (vgl. das sog. Mikrofilm-Begleitschreiben vom 01.02.1984, IV A 7 – S 0318–1/84, BB 1984, S. 1283ff.) die handelsrechtlichen GoB ergänzen. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich nur auf im herkömmlichen Sinne verfilmbares Schri...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 8. Zum Verständnis erforderliche Arbeitsanweisungen sowie sonstige Organisationsunterlagen

Rn. 51 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Für die Auslegung dieser Begriffe ist § 238 Abs. 1 heranzuziehen: Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Frist einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des UN bilden können. Daraus folgt, dass es wiederum vom jeweiligen Einzelfall (insbesondere von der betrieblichen Organisation des Rechnungswesens) abhängig ist...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / 2. Besondere Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Betriebsvermögen

Für diesen Bereich ordnet die Finanzverwaltung die Berücksichtigung der allg. steuerlichen und außersteuerlichen Buchführung- und Aufzeichnungspflichten gem. §§ 140, 141, 143-147 AO an.[11] Über diese Vorschriften kommen somit auch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)[12] und die steuerlichen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / 5. Nichtbeanstandungsregel

Für Veranlagungszeiträume bis einschl. 2024 wird nicht beanstandet, wenn Aufzeichnungen nicht den neuen Vorgaben in Kapitel III des BMF-Schreibens entsprechen.[28] Aber Achtung: Dies gilt nur für Aufzeichnungspflichten außerhalb des Anwendungsbereichs der GoBD, also für den privaten Bereich. Im betrieblichen Bereich sind die Neuregelungen auf alle offenen Fälle anzuwenden.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / 3. Besondere Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten im Privatvermögen

Für diesen Bereich ordnet die Finanzverwaltung zunächst die Geltung der oben unter 1. beschriebenen Mitwirkungspflichten an.[18] Hier wird auch noch einmal die Bedeutung von Steuerreports für die Veranlagung hervorgehoben.[19] Zur Überprüfung der Steuerreports behält sich die Finanzverwaltung vor, weitere Daten und Unterlagen anzufordern.[20] Hierzu zählt das BMF-Schreiben b...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kassenführung: Steuerverkür... / Zusammenfassung

Überblick Die elektronische Kassenführung steht im Visier der Finanzverwaltung. Es gab und gibt noch immer viele Möglichkeiten bei den elektronischen Kassen zu manipulieren, die dieser Beitrag aufgreift und die die Finanzbeamten kennen und aufspüren. Die Kassenhersteller schaffen diese Möglichkeiten, sie werden erkannt und bestraft. Doch wer haftet letztendlich? Wie erfolgt ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorsteuerabzug: 10 typische... / 2.5 Aufbewahrung

Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer im Besitz einer Rechnung ist.[1] Dabei muss der Unternehmer grundsätzlich im Besitz der Originalrechnung sein.[2] Sofern eine solche Rechnung durch Verlust oder Vernichtung nicht mehr vorhanden ist, kann der Nachweis, dass eine Rechnung ausgestellt wurde, mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln g...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Eigenbelege: Der richtige U... / Zusammenfassung

Überblick Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) muss jeder Kaufmann bzw. Gewerbetreibende Bücher führen. Hierzu gehört auch, dass für jede Buchung ein Beleg vorliegen muss. Zu den Belegen zählen Fremd-, Eigen- und Ersatz- bzw. Notbelege. Die GoBD ergänz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Einerseits ist § 22 UStG eine sehr umfangreiche Vorschrift, andererseits weitestgehend unbekannt. Zwar wird vorgeschrieben, dass jeder Unternehmer nach § 22 Abs. 1 UStG verpflichtet ist, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, jedoch erfüllen die meisten Unternehmer diese Vorgabe bereits aufgrund anderer Rechtsvorschrif...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Eigenbelege: Der richtige U... / 1 Für die Buchführung geltende Grundsätze sind im Handelsrecht geregelt

Die allgemeinen Grundsätze, die für buchführungspflichtige Unternehmer gelten, ergeben sich aus §§ 238–263 HGB (Handelsgesetzbuch). Danach muss die Buchführung kaufmännisch ausgestaltet sein. Ein bestimmtes System ist nicht erforderlich und wird auch nicht vorgeschrieben. Der Kaufmann ist verpflichtet, in den Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens ersichtli...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Buchführungssystem und Buchführungsform

Rz. 28 Der Buchführungspflichtige hat die freie Wahl hinsichtlich des gewählten Buchführungssystems.[1] Allerdings muss es sich zumindest um eine kaufmännische Buchführung also um die "einfache" oder "doppelte" Buchführung, handeln, die eine Gewinnermittlung zulässt. Die "kameralistische" Buchführung, die im Wesentlichen nur einen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben darstell...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.5 Datenzugriff

Rz. 37 Die Finanzbehörde hat, wenn Unterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 AO mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, gem. § 147 Abs. 6 AO das Recht, die Buchführung des Stpfl. durch Datenzugriff zu prüfen.[1] Diese Prüfungsmethode ist mit der Einführung neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung getreten und heute nahezu als der Normalfall anzusehen.[2]...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 11 Nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Bilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen aufzubewahren.[1] Rein private Unterlagen[2] sind also nicht aufzubewahren, es sei denn, die Sonderbestimmung des § 147a AO [3] greift ein. Unterlagen i. S. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.1 Einordnung der Vorschrift

Rz. 1 § 147 AO ist eine besondere Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Buchführungs- und Aufzeichnungsunterlagen. Die entsprechende Vorgängerbestimmung war § 162 Abs. 8 und 9 RAO.[1] Die Pflicht zur Aufbewahrung ist notwendiger Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht[2], da anderenfalls deren Zweck, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, die Ertrag...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Geordnete Aufbewahrung

Rz. 25 Die Aufbewahrung der Unterlagen hat geordnet zu erfolgen.[1] Ein bestimmtes Ordnungssystem ist nicht vorgeschrieben. Ausreichend ist jede sich aus den Belangen des Unternehmens ergebende Systematik, sodass – folgend aus dem Grundsatz der Übersichtlichkeit[2] – ein sachkundiger Dritter in angemessener Zeit die für die Überprüfung erforderlichen Belege und Geschäftspapi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Vollständige Buchung

Rz. 4 Nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind Buchungen und Aufzeichnungen vollständig vorzunehmen.[1] Die Vorschrift kodifiziert damit einen wesentlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung.[2] Sämtliche Geschäftsvorfälle müssen aus dem Buchführungswerk lückenlos[3] ersichtlich und verfolgbar sein. Es dürfen keine Geschäftsvorfälle fehlen, auch nicht, wenn sie erfolgsneutral sind....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.1 Grundlagen

Rz. 28 Durch § 147 Abs. 2 AO wird der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung auch für das Gebiet der Aufbewahrung Rechnung getragen. Die Beweiskraft der gespeicherten oder verfilmten Unterlagen[1] wird durch diese Vorschrift gesetzlich anerkannt. Hierdurch wird den Unternehmen, insbesondere bei umfangreichem Anfall von Geschäftsunterlagen, eine Möglichk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.4 Geordnete Buchung

Rz. 22 Dem Erfordernis der "geordneten" Buchung ist genügt, wenn die Geschäftsvorfälle nicht nach der Zeitfolge gebucht oder abgelegt werden[1], sondern irgendein sinnvolles Ordnungsmerkmal gewählt wird.[2] Hierdurch wird insbesondere Raum für die DV-gestützte Buchführung[3] geschaffen.[4] Gewahrt werden muss jedoch der Grundsatz der Übersichtlichkeit[5], wonach ein sachvers...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.6 Unveränderte Buchung

Rz. 26 Auch § 146 Abs. 4 AO konkretisiert den Grundsatz der Übersichtlichkeit.[1] Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.[2] Für das Handelsrecht ergibt sich dieser Grundsatz aus § 239 Abs. 3 HGB. Bei einer manuellen Buchung oder Aufzeichnung sind demgemäß Radierungen, Durchstreich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 146 AO konkretisiert die steuerrechtlichen Anforderungen an die Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen. Die Regelung geht im Wesentlichen zurück auf § 162 RAO.[1] Die letzten wesentlichen Änderungen der Bestimmung sind durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[2] und das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.20...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3.2.2 Kassenvorgänge

Rz. 12 Die allgemeine Zeitdifferenz galt auch für die Buchung der Bargeschäfte. § 146 Abs. 1 S. 2 AO a. F. bestimmte lediglich, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden sollen.[1] Nach dem ausdrücklichen Wortlaut handelte es sich um eine Sollvorschrift. Das Gesetz brachte damit zum Ausdruck, dass nicht in jedem Fall das tägliche Festhalten für eine...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.5 Sonstige Unterlagen

Rz. 19 Sonstige Unterlagen sind nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO nur insoweit aufzubewahren, als sie steuerlich von Bedeutung sind, also Aussagen oder Teilaussagen über steuerlich relevante Vorgänge enthalten[1], insbesondere zu Kontrollzwecken dienen können (s. Rz. 1). Im Zusammenhang mit der aufzubewahrenden Geschäftskorrespondenz (s. Rz. 16) und den Buchungsbelegen (s. Rz. 17) ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3.1 Zweck der Bestimmung

Rz. 7 Nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind die Buchungen zudem zeitgerecht vorzunehmen, um die Übersichtlichkeit der Buchführung[1] zu sichern. Gleiches gilt nach § 239 Abs. 2 HGB.[2] Jede Buchung muss dabei in zeitlich möglichst nahem Abstand an den Geschäftsvorfall erfolgen.[3] Dieses Erfordernis hat verschiedene Zielrichtungen: Zum einen sollen Geschäftsvorfälle buchmäßig nicht ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3.2.1 Grundsatz

Rz. 8 Welche zeitliche Differenz zwischen Geschäftsvorfall und Buchung bzw. bei der DV-gestützten Buchführung der Erfassung noch gerechtfertigt erscheint, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls[1], insbesondere nach dem Zweck der zeitnahen Buchung, bezogen auf den jeweiligen Geschäftsvorfall[2], aber auch nach der technischen Organisation der Buchführung und nac...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / Zusammenfassung

Überblick Der Arbeitgeber muss vom Arbeitslohn die Lohnsteuer und die übrigen Abzugsbeträge einbehalten und an das Finanzamt bzw. den Beitrag zur Sozialversicherung an die Krankenkasse abführen. Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge wird vom Finanzamt überprüft. Im Fall einer Lohnsteuer-Außenprüfung besteht insbesondere für den Arbeitgeber eine...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Compliance: Cloud Computing... / 4.2.9.2 Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 AO

In § 147 AO ist geregelt, welche Vorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen beachtet werden müssen. Wird die elektronische Buchführung in eine Cloud ausgelagert, sind insbesondere die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 2 AO, die Verpflichtung zur Lesbarmachung von elektronischen Unterlagen nach § 147 Abs. 5 AO und die Ermöglichung des Datenzugriffs auf d...mehr