Fachbeiträge & Kommentare zu GoBD

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Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen

Kommentar Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen angepasst. GoBD zum zweiten Mal geändert Für die Praxis ergab sich seit dem 1.1.2025 Änderungsbedarf, insbesondere durch die Einführung der obligatorischen ele... mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 12 Zertifizierung von Softwaresystemen

In den GoBD wird klar zum Ausdruck gebracht, dass keine Zertifizierung von Datenverarbeitungssystemen und -techniken durch die Finanzverwaltung erfolgt. Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit werden ebenfalls nicht erteilt – weder im Rahmen von Außenprüfungen noch als verbindliche Auskunft.[1] Zertifikate oder Testate Dritter können für die Wahl eines Systems hilfreich sein, b... mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 3 Erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege

Die Buchungsbelege – klassisch wie elektronisch – müssen erfassungsgerecht aufbereitet sein.[1] Die Aufbereitung ist bei Fremdbelegen besonders wichtig, da der Unternehmer i. d. R. keinen Einfluss auf die Ausgestaltung dieser Dokumente hat.[2] Werden für Vorgänge elektronische Meldungen ausgestellt und versandt, stellen diese Dateien mit ihrem vollständigen Inhalt die Belegf... mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 2 Zeitliche Reihenfolge und sachlicher Zugang

Grundsätzlich müssen alle Geschäftsvorfälle im Rahmen einer zeitlichen und sachlichen Ordnung aufgezeichnet werden. Die GoBD beschreiben hier die eigentlich selbstverständliche Funktion der Grundaufzeichnungen sowie der Journal- und Kontenfunktion. Deshalb ist die Buchhaltung technisch und organisatorisch so einzurichten, dass die elektronischen Buchungen und die sonst erfor... mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 2.3 Journalbuchungen müssen vor Löschung und Veränderung geschützt sein

Für die Verarbeitung der Geschäftsvorfälle im Journal ist eine vollständige, zeitgerechte und formal richtige Erfassung der Geschäftsvorfälle (im Rahmen der Grundaufzeichnungen) notwendig.[1] Dabei gilt es zu beachten, dass zeitversetzte Buchungen im Journal nur dann statthaft sind, wenn die Geschäftsvorfälle vorher schon vollständig und richtig verbucht wurden und in den Grun... mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 2.1 Abgrenzung Papier – Elektronik

Sowohl für Papiervorgänge als auch für elektronische Belege gelten inhaltlich dieselben Voraussetzungen. Aus diesem Grund sind sowohl Papier- als auch elektronische Belege zeitnah gegen Verlust zu sichern. [1] Zeitnah in diesem Zusammenhang bedeutet möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung.[2] Die Art und Weise der Belegsicherung ist ebenfalls in den GoBD beschriebe... mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / Zusammenfassung

Überblick Mit BMF-Schreiben v. 28.11.2019 [1] hat das Bundesfinanzministerium die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung in elektronischer Form und den Datenzugriff zusammengefasst und tiefergehend erläutert. Dabei wurde der "alte" Buchhaltergrundsatz "keine Buchung ohne Beleg" einmal mehr in seiner Gültigkeit bestätigt. Diese Maxime gilt auch weiterhin uneingeschränkt für mo... mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 13 Kassensicherungsverordnung: Beschreibung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und deren Belegführung

Die GoBD beschreiben allgemein und abstrakt die Voraussetzungen an die Belege bei der Verwendung digitaler Buchhaltungs- und Archivierungssysteme. Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung[1] wurde die sog. "Kassensicherungsverordnung" erlassen, welche die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und deren Belegführung beschreibt. Als Aufzeichnungssysteme in diesem S... mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 2.2 Grund(buch)aufzeichnungen und Belegfunktion

Geschäftsvorfälle im Unternehmen werden i. d. R. sofort über die Grundaufzeichnungen sowohl klassisch als auch elektronisch erfasst. Damit erfolgt die Belegsicherung im Rahmen der Belegfunktion.[1] Durch diese Maßnahme wird grundsätzlich auch die Unveränderlichkeit der entsprechenden Daten sichergestellt. Die Geschäftsvorfälle werden durch diese Grundaufzeichnungen in der ze... mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 9 Unveränderbarkeit der Daten muss gewährleistet sein

Grundsätzlich dürfen einmal erfasste Daten nicht mehr verändert werden.[1] Die (negativen) Folgen, die bei einem Verstoß aus diesem formellen Mangel gezogen werden, sind einzelfallabhängig.[2] In Frage kann hier beispielsweise eine Zuschätzung in Form eines Unsicherheitszuschlags kommen. Sofern sich Änderungen an den erfassten Daten ergeben, sind diese zu protokollieren.[3] D... mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 6 Elektronische Aufbewahrung/Ablage – was Sie dabei beachten müssen

Dokumente (Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege), die in Papierform eingehen und dann elektronisch erfasst und archiviert werden sollen, können nach Eingang bildlich erfasst werden. Dabei muss das elektronische Dokument so aufbewahrt werden, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird.[1] Die Digitalisierung der Unter... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Leffson, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Aufl, 1987; Moxter, Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung, 2003; Schulze-Osterloh, Handelsrechtliche GoB und steuerrechtliche Gewinnermittlung, DStR 2011, 534; Gräbe, Das Maßgeblichkeitsprinzip vor dem Hintergrund des BilMoG, 2012; Hennrichs, GoB im Spannungsfeld von BilMoG und IFRS, WPg 2012, 861; Marx, Bedeutung der G... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Grundsatz: erkennbare Handlung/nachprüfbare Dokumentation

Rn. 283 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Der Einlagewille des StPfl muss in äußeren Ereignissen, Geschehen, Verhaltensweisen uÄ unmissverständlich zum Ausdruck kommen (BFH v 22.09.1993, X R 37/91, BStBl II 1994, 172). Die Willensentscheidung wird wirksam, wenn sie äußerlich erkennbar und damit in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert ist (zB BFH v 21.04.2005, III R 4/04, BStBl... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Formelle GoB

Rn. 391 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Formelle GoB umfassen Ordnungsvorschriften, die eine zuverlässige, systematische, lückenlose und im Ergebnis zuverlässige Abbildung gewährleisten sollen. Zu den Grundätzen über die Form der laufenden Buchungen und des JA sowie die Frist, innerhalb der sie zu fertigen sind, gehören Vorschriften über die Grundaufzeichnungen, die Belegsicherun... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Kreditkarte/EC-Karte / Zusammenfassung

Begriff Die Kreditkarte ermöglicht den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Sie ist weltweit einsetzbar und wird von Banken in Zusammenarbeit mit den Kreditkartenorganisationen an Kunden mit einer guten Bonität auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die buchhalterische Erfassung von Zahlungsvorgängen per Kredit- oder Euroscheckkarte weicht von der Buchung anderer Zahlungen ab, weil bei... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Bilanzkonten / Zusammenfassung

Begriff Bei den Bilanzkonten handelt es sich um alle Konten einer Bilanz. Dies sind die Konten des Anlage- und Umlaufvermögens auf der einen Seite sowie das Kapitalkonto und die Verbindlichkeiten auf der anderen Seite. Unterkonten des Kapitalkontos sind die Erfolgskonten, die sich wiederum in Aufwands- und Ertragskonten aufteilen. Das heutige System der Buchführung wurde im M... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 40 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.[2... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.5.2 Tauglicher Täter

Rz. 54 Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen sowie der eingesetzten Verfahren ist der Stpfl. verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn er die Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte (z. B. Steuerberater oder Rechenzentrum) zum Teil oder vollständig organisatorisch und technisch auslagert.[1] Folglic... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2 Tauglicher Täter

Rz. 46 Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen sowie der eingesetzten Verfahren ist der Stpfl. verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn er die Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte (z. B. Steuerberater oder Rechenzentrum) zum Teil oder vollständig organisatorisch und technisch auslagert.[1] Folglic... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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E-Rechnungen im Umsatzsteue... / IV. Aufbewahrungspflicht

Der strukturierte Teil der E-Rechnung muss unverändert in seiner ursprünglichen Form gem. § 14b UStG acht Jahre lang aufbewahrt werden und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllen. Falls zusätzliche Dokumente, wie Buchungsvermerke, die für die Besteuerung relevant sind, mit der E-Rechnung übersandt wurden, müssen auch diese unverändert und in ihrer ursprünglichen F... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Steuerrechtliche Vorschriften zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Rn. 83 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Zur Prüfung der Konformität mit den GoB entwickelte die AWV die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS). Die Finanzverwaltung nahm diese – zur Auslegung des dem § 239 quasi inhaltsgleichen und daher auch zu dessen Interpretation relevanten § 146 AO – im BMF-Schreiben vom 07.11.1995 auf und konkretisierte sie. Die G... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Andere Aufbewahrungsvorschriften

Rn. 9 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Die handelsrechtliche Regelung des § 257 ist weitgehend wortgleich mit der steuerrechtlichen Vorschrift des § 147 AO (vgl. auch AEAO zu § 147). Der Wortlaut des § 147 AO geht ebenfalls – wie § 257 – auf das BiRiLiG zurück (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 58, 133). Für Kaufleute hat § 147 AO indes, soweit Wortgleichheit mit § 257 besteht, nur deklarato... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Allgemeines

Rn. 70 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Der Begriff der GoB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt sowohl gesetzliche als auch außergesetzliche Normen umfasst (vgl. weitergehend HdR-E, Kap. 2, Rn. 1ff.; BMF, Schreiben vom 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001 (BStBl. I 2019, S. 1269ff.), BeckVerw 453 300 (i. d. F. vom 11.03.2024), Rn. 17ff., 36ff.). Hier erlangt insb... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Aufbewahrung als Ausdruck von einem Datenträger

Rn. 68 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Gemäß § 257 Abs. 3 Satz 2 (1. Halbsatz) können im Falle von auf Datenträgern hergestellten Unterlagen (Handelsbücher und sonstige Aufzeichnungen; vgl. § 239 Abs. 4) statt des Datenträgers selbst auch Ausdrucke dieser Daten aufbewahrt werden. Das Gesetz enthält hier eine "Kann"-Bestimmung. Laut § 257 Abs. 3 Satz 2 (2. Halbsatz) kann die Aufbew... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / 8. Zum Verständnis erforderliche Arbeitsanweisungen sowie sonstige Organisationsunterlagen

Rn. 51 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Für die Auslegung dieser Begriffe ist § 238 Abs. 1 heranzuziehen: Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Frist einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des UN bilden können. Daraus folgt, dass es wiederum vom jeweiligen Einzelfall (insbesondere von der betrieblichen Organisation des Rechnungswesens) abhängig ist... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Sonderfall eines Bildträgers: Mikroverfilmung

Rn. 71 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Es gelten die sog. Mikrofilm-Grundsätze, die von der AWV für das Steuerrecht entwickelt wurden, aber nach Ansicht des BMF (vgl. das sog. Mikrofilm-Begleitschreiben vom 01.02.1984, IV A 7 – S 0318–1/84, BB 1984, S. 1283ff.) die handelsrechtlichen GoB ergänzen. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich nur auf im herkömmlichen Sinne verfilmbares Schri... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / 2. Besondere Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Betriebsvermögen

Für diesen Bereich ordnet die Finanzverwaltung die Berücksichtigung der allg. steuerlichen und außersteuerlichen Buchführung- und Aufzeichnungspflichten gem. §§ 140, 141, 143-147 AO an.[11] Über diese Vorschriften kommen somit auch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)[12] und die steuerlichen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrun... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / 5. Nichtbeanstandungsregel

Für Veranlagungszeiträume bis einschl. 2024 wird nicht beanstandet, wenn Aufzeichnungen nicht den neuen Vorgaben in Kapitel III des BMF-Schreibens entsprechen.[28] Aber Achtung: Dies gilt nur für Aufzeichnungspflichten außerhalb des Anwendungsbereichs der GoBD, also für den privaten Bereich. Im betrieblichen Bereich sind die Neuregelungen auf alle offenen Fälle anzuwenden. mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / 3. Besondere Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten im Privatvermögen

Für diesen Bereich ordnet die Finanzverwaltung zunächst die Geltung der oben unter 1. beschriebenen Mitwirkungspflichten an.[18] Hier wird auch noch einmal die Bedeutung von Steuerreports für die Veranlagung hervorgehoben.[19] Zur Überprüfung der Steuerreports behält sich die Finanzverwaltung vor, weitere Daten und Unterlagen anzufordern.[20] Hierzu zählt das BMF-Schreiben b... mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Kassenführung: Steuerverkür... / Zusammenfassung

Überblick Die elektronische Kassenführung steht im Visier der Finanzverwaltung. Es gab und gibt noch immer viele Möglichkeiten bei den elektronischen Kassen zu manipulieren, die dieser Beitrag aufgreift und die die Finanzbeamten kennen und aufspüren. Die Kassenhersteller schaffen diese Möglichkeiten, sie werden erkannt und bestraft. Doch wer haftet letztendlich? Wie erfolgt ... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Personengesellschaft / 2.6 Buchführungspflichten

Die Buchführungspflichten von Personengesellschaften (insbesondere GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) hängen in erster Linie davon ab, ob und in welchem Umfang sie ein Handelsgewerbe betreiben und/oder bestimmte Größen- bzw. Umsatzgrenzen überschreiten. Im Wesentlichen lassen sich folgende Punkte unterscheiden: Handelsrechtliche Buchführungspflichten (HGB) OHG und KG Aut... mehr

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Vorsteuerabzug: 10 typische... / 2.5 Aufbewahrung

Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer im Besitz einer Rechnung ist.[1] Dabei muss der Unternehmer grundsätzlich im Besitz der Originalrechnung sein.[2] Sofern eine solche Rechnung durch Verlust oder Vernichtung nicht mehr vorhanden ist, kann der Nachweis, dass eine Rechnung ausgestellt wurde, mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln g... mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Eigenbelege: Der richtige U... / Zusammenfassung

Überblick Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) muss jeder Kaufmann bzw. Gewerbetreibende Bücher führen. Hierzu gehört auch, dass für jede Buchung ein Beleg vorliegen muss. Zu den Belegen zählen Fremd-, Eigen- und Ersatz- bzw. Notbelege. Die GoBD ergänz... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Einerseits ist § 22 UStG eine sehr umfangreiche Vorschrift, andererseits weitestgehend unbekannt. Zwar wird vorgeschrieben, dass jeder Unternehmer nach § 22 Abs. 1 UStG verpflichtet ist, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, jedoch erfüllen die meisten Unternehmer diese Vorgabe bereits aufgrund anderer Rechtsvorschrif... mehr

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Eigenbelege: Der richtige U... / 1 Für die Buchführung geltende Grundsätze sind im Handelsrecht geregelt

Die allgemeinen Grundsätze, die für buchführungspflichtige Unternehmer gelten, ergeben sich aus §§ 238–263 HGB (Handelsgesetzbuch). Danach muss die Buchführung kaufmännisch ausgestaltet sein. Ein bestimmtes System ist nicht erforderlich und wird auch nicht vorgeschrieben. Der Kaufmann ist verpflichtet, in den Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens ersichtli... mehr

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Compliance: Cloud Computing... / 4.2.9.2 Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 AO

In § 147 AO ist geregelt, welche Vorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen beachtet werden müssen. Wird die elektronische Buchführung in eine Cloud ausgelagert, sind insbesondere die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 2 AO, die Verpflichtung zur Lesbarmachung von elektronischen Unterlagen nach § 147 Abs. 5 AO und die Ermöglichung des Datenzugriffs auf d... mehr

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Compliance: Cloud Computing... / 4.2.9 Steuerrechtliche Risiken

Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der elektronischen Bücher und der sonstigen elektronischen Aufzeichnungen trägt ausschließlich der Steuerpflichtige. Dies gilt auch, wenn die Buchführung oder die Aufbewahrung ausgelagert werden.[1] 4.2.9.1 Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften für die Buchführung nach § 146 AO Durch das JStG 2020 wurde in § 146 AO ein neuer Abs. 2... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Buchführung / Zusammenfassung

Begriff Mit der Buchführung halten Unternehmer alle – wirtschaftlichen und rechtlichen – Geschäftsvorfälle ihres Unternehmens im Geschäftsjahr zahlenmäßig fest. Dazu gehören vor allem die Geschäfte mit Kunden, Lieferanten und Banken. Am Jahresende muss die Buchführung die Aufstellung einer Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung ermöglichen. In der Buchführung werden all... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Buchführung / 3.2 Änderungen aufgrund der Neufassung der GoBD

Das Schreiben der Finanzverwaltung fasst die Anforderungen der Finanzverwaltung an eine IT-gestützte Buchführung praxisgerecht zusammen und soll so für die für Unternehmen wichtige Rechtsklarheit sorgen.[1] Das BMF-Schreiben aus 2019 gilt zwingend für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2019 enden. Die Änderungen der GoBD sind nur punktuell. Die Struktur des bisherigen ... mehr

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Buchführung / 3.1 HGB und aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung

Die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewährleistet die sachliche Richtigkeit der Buchungen:[1] Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.[2] Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung un... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.4 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen GoB bzw. GoBD

Rz. 8 Für die Einhaltung der GoB bzw. GoBD sind der Buchführungspflichtige bzw. die in §§ 34–35 AO genannten Personen verantwortlich.[1] Bei einer atypisch stillen Gesellschaft trifft z. B. die Pflicht, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu fertigen, allein den Geschäftsinhaber, nicht den stillen Gesellschafter.[2] Die im Auftrag des stillen Gesellschafters gefertigte Buc... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.3 Grundsätze ordnungsmäßiger elektronischer Buchführung

Rz. 7 Der Beteiligte hat hinsichtlich der Art und Weise der Buchführung bzw. Aufzeichnungen Gestaltungsfreiheit.[1] Die Buchführungsform muss formell und materiell allerdings den GoB[2] entsprechen. Dies gilt gleichfalls, soweit sich der Beteiligte zur Aufgabenbewältigung der elektronischen Datenverarbeitung (DV) bedient, wie dies heute regelmäßig der Fall ist.[3] Rz. 7a Mit ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.2 Überschaubarkeit für sachverständige Dritte

Rz. 15 Die Darstellung der Geschäftsvorfälle und der Vermögenslage muss nach § 145 Abs. 1 S. 1 AO [1] so gestaltet sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann.[2] Diese Formulierung findet sich auch in § 238 Abs. 1 S. 2 HGB.[3] Im Hinblick auf die Kompliziertheit des Buchführungswesens ist für den Grundsatz der Übe... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.1 Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle

Rz. 14 Der Zweck der Buchführung, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens zu geben (s. Rz. 13), erfordert zwangsläufig die Übersichtlichkeit des Buchführungswerks.[1] § 145 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgbar sein müssen.[2] Die Verfolgbarkeit muss vom Beleg... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.2.1 Steuerrechtliche Bedeutung

Rz. 4 Die in §§ 145–147 AO getroffenen Regelungen enthalten einzelne kodifizierte GoB, wie sie auch nach §§ 238ff. HGB für die nach dem Handelsrecht Aufzeichnungs- und Buchführungspflichtigen gelten.[1] Sie sind uneingeschränkt maßgeblich für jedes Buchführungssystem und jede Buchführungsform.[2] Die Bedeutung dieser kodifizierten GoB beschränkt sich aber nicht nur auf die ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Grundsatz der Gestaltungsfreiheit

Rz. 12 § 145 Abs. 2 AO gibt die allgemeine Grundlage für die an Aufzeichnungen zu stellenden Anforderungen.[1] Die technische Durchführung der Aufzeichnungen hat sich an dem Zweck zu orientieren, den diese für die Besteuerung erfüllen sollen.[2] Der Aufzeichnungspflichtige hat für zweckentsprechende Gestaltung Sorge zu tragen. Darüber hinaus können aber, soweit nicht weitere... mehr

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Process Mining als Instrume... / 5.2 Anwendungsbeispiele

Zu den typischen Anwendungsbeispielen des Process Mining zählen u. a. Analysen der Abläufe im Kundendienst hinsichtlich Geschwindigkeit der Abarbeitung, Fehlerquoten, etc. Daneben können durch die Analyse der Abläufe im Einkauf und der Finanzbuchhaltung geprüft werden, in welchen Fällen von den vorgegebenen Abläufen inklusiver interner Kontrollen abgewichen wird oder wie häu... mehr

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Rückstellungen für die Aufb... / 1.2 Aufbewahrungspflicht nach Steuerrecht

Neben den handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten bestehen auch im Steuerrecht analoge Pflichten, die für alle buchführenden Steuerpflichtigen gelten. Gemäß § 147 Abs. 1 AO sind zu den bereits in § 257 HGB genannten Unterlagen folgende Dokumente für steuerliche Zwecke aufzubewahren: Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union.[1] Sonstige Unte... mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 2.9.2 IDW PH 9.860.4 (09.2024): Die Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD-Compliance) (Stand: 5.9.2024)

Der Prüfungshinweis beschreibt neben den Grundsätzen und der Vorgehensweise, die der Wirtschaftsprüfer bei der Durchführung der Prüfung zu beachten hat, insbesondere auch das "GoBD-Anforderungsprofil" (Zusammenfassung der GoBD-Vorgaben) eines IT-Systems der Unternehmen. Zu diesen Anforderungen, die in Anlage 1 des Prüfungshinweises dargestellt sind, zählen folgende Elemente:... mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 2.2.2 Änderung des AO-Anwendungserlasses zu § 158 AO

Mit Schreiben vom 15.6.2022 hat sich das BMF den Anwendungserlass zur AO (AOAE) zu § 158 AO geändert. Die Änderung war aufgrund einer Gesetzesänderung erforderlich. § 158 AO ist eine recht häufig unterschätzte Bestimmung der AO. Die Bestimmung normiert zunächst in § 158 Abs. 1 AO, dass eine Buchführung, die den gesetzlichen Vorgaben der §§ 140 bis 148 AO entspricht, grundsätz... mehr