Rz. 7
Der Beteiligte hat hinsichtlich der Art und Weise der Buchführung bzw. Aufzeichnungen Gestaltungsfreiheit. Die Buchführungsform muss formell und materiell allerdings den GoB entsprechen. Dies gilt gleichfalls, soweit sich der Beteiligte zur Aufgabenbewältigung der elektronischen Datenverarbeitung (DV) bedient, wie dies heute regelmäßig der Fall ist.
Rz. 7a
Mit BMF v. 5.7.1978, IV A 7 – S 0316 – 7/78, BStBl I 1978, 250 (GoBS) wurden für diese Buchführungsform auf der Grundlage der sich aus §§ 145–147 AO ergebenden Mindestanforderungen (s. Rz. 1) die GoB erstmalig spezifiziert. Die in diesen GoBS genannten allgemeinen Anforderungen an die Dokumentation und Prüfbarkeit galten entsprechend auch für andere DV-gestützte Buchführungen. Die Technik und Anwendung der DV haben sich seitdem erheblich weiterentwickelt, sodass die GoBS nicht mehr als zeitgemäß anzusehen waren. Diese Entwicklung hat zunächst zur Neufassung der Grundsätze in den GoBS 1995 geführt.
Rz. 7b
Durch BMF v. 14.11.2014 wurden die GoBS schließlich vollständig überarbeitet und in umfangreiche Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) einbezogen. In diesem BMF-Schreiben unternimmt das BMF den Versuch, darzustellen, wie die §§ 140ff. AO für die elektronische Buchführung angesichts des heutigen Stands der Entwicklung aus der Sicht der Finanzverwaltung auszulegen sind. Da die technische Entwicklung schnell vor sich geht und zukünftige Entwicklungen kaum absehbar sind, ist damit zu rechnen, dass die GoBD laufend geändert werden.
Die vorerst letzte Änderung der GoBD ist durch das BMF-Schreiben v. 11.3.2024 erfolgt.
Rz. 7c
Die GoBD sind in 13 Abschnitte gegliedert, die folgende Aspekt...