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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 147 Ordnungsvorschriften für di ... / 3.3.5 Datenzugriff

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 37

Die Finanzbehörde hat, wenn Unterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 AO mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, gem. § 147 Abs. 6 AO das Recht, die Buchführung des Stpfl. durch Datenzugriff zu prüfen.[1] Diese Prüfungsmethode ist mit der Einführung neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung getreten und heute nahezu als der Normalfall anzusehen.[2] Die Einführung der weiteren Prüfungsmethode ermöglicht der Finanzbehörde rationellere und zeitnähere Außenprüfungen. Der Datenzugriff ist auch zulässig, wenn und soweit parallel anderweitige, nicht digitale Aufzeichnungen geführt werden.[3] Die Befugnisse stehen den Finanzbehörden allerdings nur für die Unterlagen zu, die nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind.[4] Dies kann vor allem in den Fällen problematisch ein, in denen private Daten mit den Daten, auf die ein Zugriffsrecht besteht, verbunden sind. Grundsätzlich ist es in diesen Fällen allerdings so, dass es dem Stpfl. obliegt, die Trennung zu ermöglichen.[5]

 

Rz. 38

Dieses Recht besteht nur im Rahmen der Außenprüfung.[6] Es besteht insbesondere nicht im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG[7] oder einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder auch einer Kassen-Nachschau gem. § 146b AO.[8] Die aus diesem Verlangen resultierenden Kosten trägt nach § 147 Abs. 6 S. 4 AO der Aufbewahrungspflichtige. Der Erstellung und Herausgabe eines Datenträgers zu Mandantenunterlagen kann nicht entgegengehalten werden, dass noch offene Honorarforderungen bestehen, denn die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Stpfl. und seinem steuerlichen Berater sind abgabenrechtlich irrelevant.[9]

 

Rz. 39

Die Aufforderung ist ein Verwaltungsakt, sie liegt im Ermessen der Finanzbehörde.[10] Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung erfolgt in d...

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