Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
Die GoBD beschreiben allgemein und abstrakt die Voraussetzungen an die Belege bei der Verwendung digitaler Buchhaltungs- und Archivierungssysteme. Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung wurde die sog. "Kassensicherungsverordnung" erlassen, welche die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und deren Belegführung beschreibt. Als Aufzeichnungssysteme in diesem Sinne gelten ausweislich der Verordnung zunächst die elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen.
Aktuell enthält die Verordnung folgende Systeme, die nicht als Aufzeichnungssysteme gelten:
- Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
- Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
- elektronische Buchhaltungsprogramme,
- Waren- und Dienstleistungsautomaten,
- Geldautomaten sowie
- Geld- und Warenspielgeräte.
Seit 1.1.2024 gelten auch Taxameter sowie Wegstreckenzähler als elektronische Aufzeichnungssysteme.
Die Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind in der Kassensicherungsverordnung aufgeführt. Eine Übergangsregelung für vor dem 1.1.2021 angeschaffte EU-Taxameter mit sog. "INSIKA-Technik" ermöglicht es, dass diese Geräte noch bis zum 31.12.2025 verwendet werden dürfen. Die Übergangsregelung gilt dann jedoch nicht, wenn das Gerät aus dem bisherigen Fahrzeug ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird. Für Wegstreckenzähler gilt, dass sie dann zu verwenden sind, wenn mindestens drei unabhängige Unternehmen solche am Markt anbieten.
Auch digital aufgezeichnete Geschäftsvorfälle müssen belegmäßig nachgewiesen werden. Wie schon erwähnt, gilt auch im digitalen Zeitalter der eherne Buchhaltergrundsatz "keine Buchung ohne Bel...