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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / a) Formelle GoB

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 391

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Formelle GoB umfassen Ordnungsvorschriften, die eine zuverlässige, systematische, lückenlose und im Ergebnis zuverlässige Abbildung gewährleisten sollen. Zu den Grundätzen über die Form der laufenden Buchungen und des JA sowie die Frist, innerhalb der sie zu fertigen sind, gehören Vorschriften über die Grundaufzeichnungen, die Belegsicherung, die Einrichtung von Sachkonten in Büchern, die Inventur und den JA. Sie werden durch steuerrechtliche Vorschriften der §§ 140ff AO ergänzt (insbesondere ergänzt § 145 AO die Vorgaben des § 238 Abs 1 S 2 HGB, § 146 AO die des § 239 HGB). Die Anforderungen an die Form der Buchführung sollen garantieren, dass die Darstellung nicht im Nachhinein manipuliert werden kann und einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens vermittelt (§ 145 AO).

Die Buchführung ist ordnungsgemäß, wenn die für die kaufmännische Buchführung erforderlichen Bücher geführt werden, diese förmlich in Ordnung sind und der Inhalt sachlich richtig ist (BFH v 24.06.1997, VIII R 9/96, BStBl III 1998, 51; H 5.2 EStH 2021 "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)"). Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 145 Abs 1 S 1 AO). Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs 1 HGB, § 145 Abs 1 S 2 AO, Belegzwang). Die Buchungen und die sonstigen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein (§ 239 Abs 2 HGB, § 146 Abs 1 S 1 AO).

An die elektronische Buchführung (§ 257 Abs 3 HGB, § 146 Abs 5 AO) sind entspre...

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