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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 146 Ordnungsvorschriften für di ... / 2.3.2.1 Grundsatz

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 8

Welche zeitliche Differenz zwischen Geschäftsvorfall und Buchung bzw. bei der DV-gestützten Buchführung der Erfassung noch gerechtfertigt erscheint, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls[1], insbesondere nach dem Zweck der zeitnahen Buchung, bezogen auf den jeweiligen Geschäftsvorfall[2], aber auch nach der technischen Organisation der Buchführung und nach dem Beleganfall.[3]

 

Rz. 9

Grundsätzlich darf der Buchungsrückstand für sog. Grundaufzeichnungen nach der Rechtsprechung nicht mehr als 10 Tage betragen.[4] Ist jedoch durch geeignete Maßnahmen gewährleistet, dass Belege nicht verloren gehen oder einzelne Geschäftsvorfälle nicht unberücksichtigt bleiben können, so ist eine längere Zeitdifferenz – längstens jedoch ein Monat – zwischen Geschäftsvorfall und Buchung vertretbar.[5] Auch die Buchung von Ausgangsrechnungen erst bei Zahlungseingang ist zulässig, wenn durch die Art und Weise der Belegsammlung[6] eine spätere Manipulation ausgeschlossen und die Übersichtlichkeit gewährleistet ist.[7]

 

Rz. 10

Nicht ordnungsgemäß ist in jedem Fall die Buchung, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs vorgenommen wird[8], oder die Erfassung ungebuchter barer Betriebseinnahmen erst im Rahmen der Abschlussbuchungen.[9] Dies gilt auch für die Erfassung von Forderungen und Verbindlichkeiten beim Jahresabschluss.[10]

 

Rz. 11

Die Erstellung der Buchführung im Weg der elektronischen Datenverarbeitung kann nur dann rationell erfolgen, wenn eine Vielzahl von Daten auf einmal erfasst wird. Dies führt notwendig auch bei kleineren oder mittleren Unternehmen dazu, dass periodenweise gebucht werden muss. Hier erscheint ein Zeitraum von vier Wochen noch als zeitgerecht.[11] Dieser Zeitraum gilt auch für die Erfassung bei der DV-gestützten Buchführung.[12] Werden die Bücher und Aufze...

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