Fachbeiträge & Kommentare zu Gewerkschaft

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.6 § 17 Abs. 2 AGG

Rz. 43 Einen dem § 23 Abs. 3 BetrVG sehr ähnlichen Rechtsbehelf enthält § 17 Abs. 2 AGG. Nach dieser Norm können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen arbeitsrechtliche Vorschriften des AGG die in § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genannten Rechte gerichtlich geltend machen. Der Verweis auf die Voraussetzungen de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Antragsberechtigung

Rz. 6 Der Antrag kann zunächst von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Wie durchgängig im Betriebsverfassungsgesetz ist dabei die regelmäßige Arbeitnehmeranzahl maßgebend. Das Quorum muss während der gesamten Dauer des Ausschlussverfahrens erfüllt sein.[1] Rz. 7 Auch der Arbeitgeber kann den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Antragsberechtigung

Rz. 17 Einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats als Ganzes kann ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen.[1] Ein Antrag des Betriebsrates selbst ist nicht zulässig. Kommt der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass er – aus welchen Gründen auch immer – nicht im Amt verbleiben kann oder will, kann er j...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1 Erkenntnisverfahren

Rz. 33 Das Arbeitsgericht entscheidet über den – hinreichend bestimmten – Antrag des Betriebsrats oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Die Verfolgung der Ansprüche aus § 23 Satz 3 BetrVG kann nach bisher h. M. nicht im Wege der Einstweiligen Verfügung erfolgen. Die Vollstreckung setze eine rechtskrä...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2.1 Unterlassung und Duldung

Rz. 36 Handelt der Arbeitgeber zuwider einer rechtskräftigen Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, kann das Arbeitsgericht gegen ihn auf Antrag des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BetrVG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG ein Ordnungsgeld von bis 10.000 EUR verhänge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Antragsberechtigung

Rz. 26 Antragsberechtigt im Rahmen des § 23 Abs. 3 BetrVG sind lediglich der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, nicht aber einzelne Betriebsratsmitglieder.[1] Anders als bei § 23 Abs. 1 BetrVG haben die Arbeitnehmer selbst keine Möglichkeit der Antragstellung.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2.2 Vornahme einer Handlung

Rz. 38 Befolgt der Arbeitgeber nicht die ihm vom Arbeitsgericht rechtskräftig auferlegte Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 23 Abs. 3 Satz 4 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 EUR verhängen. Einer vorherigen Androhung bedarf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Sanktionen gegen den Arbeitgeber

Rz. 24 § 23 Abs. 3 BetrVG stellt als Gegenstück zu § 23 Abs. 1 und 2 BetrVG Sanktionen gegen den Arbeitgeber bei groben Verstößen gegen das Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung. Es kann die Unterlassung einer Handlung, die Duldung einer Handlung oder die Vornahme einer Handlung mithilfe des Arbeitsgerichts durchgesetzt werden. Dabei gibt die Vorschrift einen entsprechende...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.5 Initiatoren für die Betriebsratswahl (Abs. 3a, 3b)

Rz. 22 Durch das BetrVerf-Reformgesetz v. 23.7.2001[1] wurde Abs. 3a in das Gesetz eingefügt. Dieser wurde am 14.6.2021 durch das BReModG[2] ergänzt. Danach unterfallen dem persönlichen Geltungsbereich des § 15 KSchG auch die ersten 6 (statt zuvor 3) Arbeitnehmer, die eine Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung, oder die ersten 3 Arbeitnehmer, die einen ger...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Rz. 41 Nach ganz herrschender Meinung enthält § 23 Abs. 3 BetrVG keine abschließende Regelung. Dies bedeutet, dass Betriebsrat und Gewerkschaften ihre Ansprüche auf Unterlassung, Duldung bzw. Vornahme einer Handlung auch von § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängig im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG vor dem Arbeitsgericht verfolgen können. Dies gilt z. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kammern und Gewerkschaften (Nr 3).

Rn 6 Neben den IHK ist nun auch die Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammern und anderer Kammern freier Berufe explizit geregelt. Für sie ist eine Eintragung gem Nr 1 oder 2 nicht nötig. Ein Verband freiberuflich tätiger Journalisten kann als Gewerkschaft gem Nr 3 klagebefugt sein (LG Hannover GRUR-RR 24, 309, 315).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Bergrechtliche Gewerkschaften und Behörden (§ 17 II).

Rn 10 Bergrechtliche Gewerkschaften iSd 17 II existieren nicht mehr (§ 163 BBergG). Behörden sind grds nicht passiv parteifähig, sondern nur deren Rechtsträger (s dazu § 50 Rn 15, § 18 Rn 2). Steht ihnen ausnw die passive Parteifähigkeit zu, so haben sie nach § 17 II ihren allg Gerichtsstand bei dem Gericht des Amtssitzes.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nichtrechtsfähiger Verein.

Rn 27 Die Unterscheidung zwischen dem eingetragenen, rechtsfähigen Verein (§§ 21, 55 BGB) und dem nicht eingetragenen nichtrechtsfähigen Verein (§ 54 S 1 BGB) fand ihre Fortsetzung idF des früheren § 50 II, der den letztgenannten Vereinigungen lediglich die passive Parteifähigkeit zuerkannte. Nach Streichung der Vorschrift wird dem nichtrechtsfähigen Verein ausdrücklich auch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Kollektivrecht.

Rn 10 Eine Gewerkschaft kann eine Beeinträchtigung ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit durch eine tarifwidrige Betriebsvereinbarung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch eine Regelungsverfügung nach § 940 verhindern oder zumindest verkürzen (BAG NZA 11, 1169, 1173 [BAG 17.05.2011 - 1 AZR 473/09]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Im weiteren Sinne.

Rn 13 Da immer ein individueller Ablehnungsgrund gegeben sein muss, können die in der Sozialgebundenheit des Richters liegenden allgemeinen Beziehungen, die sich aus Geschlecht, Rassenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Religion oder Weltanschauung speisen, Misstrauen gg seine Unparteilichkeit nicht begründen (Frankf NJW-RR 98, 1764 [OLG Frankfurt am Main 01.10.1997 - 14 U 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Sachlicher Anwendungsbereich.

Rn 9 Die Vorschrift gilt grds für die gesamte Prozessführung des Bevollmächtigten in allen Verfahrensarten der ZPO und in allen Verfahrensarten, die auf die ZPO verweisen (Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 9; zB § 4 InsO; vgl BGH NJW 11, 1299, 1230 [BGH 14.12.2010 - 1 StR 275/10]; zur Geltung im Strafverfahren vgl KG NStZ-RR 21, 157). Im PKH-Verfahren gilt die Vorschrift ebenfalls ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Wirtschaftliche.

Rn 20 Da durch § 41 Nr 1 eine unmittelbare Interessenkollision ausgeschlossen ist, kommen lediglich mittelbare wirtschaftliche Interessen am Prozessausgang in Betracht. Diese sind dann denkbar, wenn der Richter als Mitglied einer am Prozess beteiligten Organisation wirtschaftlich an deren Erfolg partizipiert. Das kann aber nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Mitberechtigter, Mitverpflichteter, Regresspflichtiger.

Rn 23 Der Ausschluss tritt ein, wenn eine unmittelbare Beziehung zum Streitstoff besteht. Diese ist dann gegeben, wenn der Richter Gesamtgläubiger oder -schuldner gem §§ 421 BGB ff ist; ferner, wenn er für die Schuld der Partei als Gesellschafter einer Personengesellschaft, auch als stiller Gesellschafter oder Kommanditist (St/J/Bork § 41 Rz 4), als Bürge, Wechsel- oder Sche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis § 857 ZPO 12 Gattungsschuld § 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit § 50 ZPO 21 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht § 186 GVG 5 Gebot § 817 ZPO 4 Gebühren § 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert § 2 ZPO 4; § 3 ZPO 15, 20; § 4 ZPO 8 Geburtsname § 168g FamFG 4 geduldete Kontoüberziehung § 851 ZPO 10 geeignete Zeugen § 759 ZPO 2 Gefahr § 754 ZPO 8 im Verzug § 758a ZPO 7 Gefährdung v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Schutzwürdiges Interesse an Prozessführung.

Rn 42 Neben der Ermächtigung erfordert eine gewillkürte Prozessstandschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BGHZ 119, 237, 242 = NJW 93, 918; BGHZ 108, 52, 56 = NJW 89, 2750; BGHZ 100, 217 f = NJW 87, 2018; BGHZ 96, 151, 152 f = NJW 86, 850; BGH GRUR 08, 1108, 111...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Beweisrechtliches Geheimverfahren.

Rn 5 Soweit der beweisbelasteten Partei kein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch gg die andere Partei zusteht (vgl dazu Baumgärtel/Laumen Bd 1 Kap 15 Rz 1 ff), scheitert ihre Beweisführung nicht selten daran, dass die andere Partei (oder eine dritte Person) ein berechtigtes Interesse an der Wahrung ihrer Betriebs-, Geschäfts- und Unternehmensgeheimnisse geltend machen ka...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Leistung durch Dritte

Rn. 251 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Leistungen des ArbG, des Kapitalempfängers oder des Mieters sind dem StPfl im Zweifel iRd Vertragsverhältnisses und damit iRd betreffenden Einkunftsart zugeflossen, Leistungen eines Dritten im Zweifel nicht. Jedoch gilt auch insoweit für alle Überschusseinkunftsarten das Veranlassungsprinzip, BFH v 21.02.2003, VI R 74/00, BStBl II 2003, 496 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erfasster Personenkreis.

Rn 3 § 173 gilt neben den aufgeführten Personengruppen, Vereinigungen und Organisationen insb für: Rentenberater; Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfergesellschaften; Rentenversicherungsträger; Lohnsteuerhilfevereine; Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung; Bauernver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. 2Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. (2) Gewerkschaften h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die in den §§ 1 bis 2a bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Sonstige passiv parteifähige Personen.

Rn 4 Zu den sonstigen passiv parteifähigen Personen, die von § 17 erfasst werden, zählen die Personenhandelsgesellschaften wie die OHG (§ 105 II HGB) und die KG (§ 161 II HGB), Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 I BGB, früher: nicht rechtsfähige Vereine, zB Gewerkschaften), politische Parteien (§ 3 PartG), Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 II PartGG iVm § 105 II HGB), d...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 7.2 Ausschuss für Mutterschutz (§ 30 MuSchG)

Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wird ein Ausschuss für Mutterschutz gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen (Nr 2).

Rn 5 Nach Nr 2 sind auch nicht rechtsfähige Vereine, denen das Gesetz Rechte zuerkennt (zB Gewerkschaften gem §§ 98 ff AktG) sowie die GbR beteiligtenfähig (Begr zu § 8 RegE in BTDrs 16/6308, 180). Der Gesetzgeber folgt bei Letzterer der sog. ›Gruppen-Lehre‹, die an das tatsächliche Auftreten bestimmter Wirkungseinheiten im Rechtsverkehr anknüpft. Auch altrechtliche Vereinig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Mit der Einbeziehung von Arbeitsverträgen in die AGB-Kontrolle (§ 310 IV 2 BGB) bedurfte es aus Sicht des Gesetzgebers der Klarstellung, dass die im UKlaG geregelten objektiv-rechtlichen Kontrollkompetenzen sich nicht auf das Arbeitsrecht beziehen. Allerdings gibt es auch im Arbeitsrecht ein dem Verbraucherschutz strukturell vergleichbares Durchsetzungsdefizit. In Form ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Arbeits- und Dienstlöhne.

Rn 18 Erfasst werden Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse bei bestehender persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit. Dies trifft zu auf Vertragsverhältnisse der Berufssportler (BGH NJW 80, 470 [BAG 17.01.1979 - 5 AZR 498/77], zur Arbeitnehmerstellung des Fußballprofis), Künstler, freien Mitarbeiter der Medien, Volontäre, Auszubildenden, Entwicklungshelfer, abe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Arbeitsgerichte.

Rn 14 Der sich iR der Übertragung eines öffentlichen Amtes, das sowohl Beamten wie Angestellten übertragen werden kann, grds auch für Nichtbeamte aus Art 33 II GG ergebende Bewerbungsverfahrensanspruch (dazu BAG NZA 09, 901 [BAG 24.03.2009 - 9 AZR 277/08], ZBR 04, 271 [BAG 05.11.2002 - 9 AZR 451/01], NJW 02, 1220 [BAG 18.09.2001 - 9 AZR 410/00] ›Funktionsvorbehalt Art 33 IV ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tod der Partei.

Rn 6 Bei natürlichen Personen unterbricht deren Tod das Verfahren, auch wenn dieses unter der Firmenbezeichnung (§ 17 HGB) geführt worden ist. Der Tod muss nach Rechtshängigkeit eingetreten sein; hat der Verstorben aber vorher eine Prozessvollmacht erteilt, wirkt diese bei der später erhobenen Klage für den Erben fort, auch wenn er unbekannt ist (BGH FamRZ 24, 1642 Rz 5 = Be...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.1 Teilnahme der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften

§ 31 BetrVG dient in erster Linie dem Schutz gewerkschaftlicher Minderheiten im Betriebsrat. Auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder ist vom Betriebsratsvorsitzenden zur Teilnahme an der Sitzung ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft beratend hinzuzuziehen. Erforderlich ist der Antrag der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder. Der Antrag i...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 1 Allgemeines

Soweit nicht laufende Angelegenheiten der Geschäftsführung vom Betriebsratsvorsitzenden oder vom Betriebsausschuss erledigt werden, bildet der Betriebsrat seinen Willen durch Beschlussfassung in den Betriebsratssitzungen, ggf. unter beratender Teilnahme der Gewerkschaften, der Schwerbehindertenvertretung, der betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Arbeitg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Schutz der in Satz 1 genannten betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger und der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung. Die Schutzwirkung wird nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber entfaltet, sondern gegenüber jedermann, so z. B. auch gegenüber Arbeitnehmern, die die Tätigkeit des Betriebsrats stören wollen oder gegen Gewerkschaften, die keinen D...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.5 Hinzuziehung von Arbeitgeberverbandsvertretern

Ein Vertreter der Arbeitgebervereinigung kann ebenso wenig wie ein Gewerkschaftsvertreter von sich aus an einer Betriebsratssitzung teilnehmen. Voraussetzung für eine Teilnahme ist, dass der Arbeitgeber entweder selbst an der Sitzung des Betriebsrats teilnimmt oder sich durch eine an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person vertreten lässt. Nur dann kann der Arbe...mehr

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Corporate Social Responsibi... / 5.2 Identifikation von relevanten Stakeholdern für die Personalarbeit

Wie oben ausgeführt, ist ein zentraler Baustein des CSR-Managements die Identifikation von relevanten Stakeholdern und deren berechtigten Interessen. Wichtige interne Stakeholder für die Personalarbeit sind zunächst alle Unternehmensmitglieder mit ihren verschiedenen Voraussetzungen (z. B. Herkunft, Bildung, Geschlecht), Funktionen und Aufgaben (z. B. Vorstand, Geschäftsführ...mehr

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Leistungsentgelt / 2.3 Ansparung des Budgets bei Pauschalzahlung

Die bei der Pauschalausschüttung jeweils auf das Folgejahr übertragenen (addierten) Volumen können nicht eingespart werden.[1] Ihre Übertragung dient dazu, dort den Einigungsdruck zu erhöhen, wo Mitarbeitervertretungen "auf der Bremse stehen".[2] Teilweise wird seitens der Gewerkschaften behauptet, dass im Falle einer fehlenden betrieblichen Regelung zum Leistungsentgelt im D...mehr

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Leistungsentgelt / 5.4 Kombinationsmodell – ZV und SLB

Über das Kombinationsmodell kann eine Verknüpfung von Zielvereinbarungen und Systematischer Leistungsbewertung erfolgen. Insbesondere zur Überwindung der oben beschriebenen Schwellenängste könnte es sich empfehlen, die Methoden der Zielvereinbarung und der systematischen Leistungsbewertung zu kombinieren. Auch können mögliche Nachteile der einzelnen Instrumente durch die Ver...mehr

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Reisekosten / 14 Kürzung des Tagegeldes bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 6 Abs. 2 BRKG) und geringeren Verpflegungskosten (§ 9 Abs. 1 BRKG)

Bei unentgeltlicher Verpflegung, die seitens des Amtes dem Beschäftigten gestellt wird, werden vom abwesenheitsabhängigen Tagegeld für das Frühstück  20 %; derzeit 5,60 EURMittagessen 40 %; derzeit 11,20 EURAbendessen 40 %; derzeit 11,20 EUR des vollen Tagesgeldes für einen vollen Kalendertag (= 28 EUR) einbehalten. Die Teiltagegelder können durch diese Anrechnung nicht unter ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.3 Personenbedingte Kündigung

Rz. 295 Die Abgrenzung von personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen ist oftmals schwierig. Bei verhaltensbedingten Kündigungen liegt eine willensgesteuerte Verhaltensweise des Arbeitnehmers vor (der Arbeitnehmer kann, will aber nicht). Bei einer personenbedingten Kündigung dagegen liegt der Grund in einem nicht steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers, d. h., er ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.3 Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

Rz. 251 Ein Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung im Zweifel in Person erbringen, er kann sich keines Ersatzmannes bedienen. Durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers werden der Ort, die Art und die Zeit der Arbeitsleistung konkretisiert. Der Arbeitgeber hat sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer wird dur...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.2 Kündigungsfristen, Kündigungsbeschränkungen, Sonderkündigungsschutz

Rz. 276 Kündigungserklärungen des Arbeitgebers haben grundsätzlich gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten. Die gesetzliche Regelkündigungsfrist für Arbeitnehmer, gleich ob sog. Arbeiter oder Angestellter, beträgt 4 Wochen entweder zum Monatsende des Kalendermonats oder zum 15. eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Zu Dienstverhältnissen vgl. § 621 BGB. Beschäftigt der ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.5.1 Integrationskurs

Rz. 489a Im Regelfall hat die Öffnung des Integrationskurses für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung mangels erfüllter Anwartschaftszeit noch keine Relevanz in Bezug auf versicherungswidriges Verhalten und den Eintritt einer Sperrzeit. Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs für einen Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt im Bundesgebiet entsteht durch die Ert...mehr

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Betriebsrat: Aufgaben / 2.2 Konkrete Durchsetzungsmöglichkeiten

Dem Betriebsrat sind jedoch nur vereinzelt im BetrVG besondere verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung in Rechtsfragen zugewiesen. Ein in der Praxis bedeutsames Beispiel ist die Eingruppierung. Hier kann der Betriebsrat gegen die seiner Ansicht nach falsche Anwendung des Tarifrechts bei der Eingruppierung im Beschlussverfahren gerichtlich vorgehen. Der Betriebsra...mehr

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Betriebsrat: Aufgaben / 2.1 Zu überwachende Vorschriften

Zugunsten der Arbeitnehmer gelten die Vorschriften der meisten arbeitsrechtlichen Gesetze, z. B. das Bundesurlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, die arbeitsrechtlichen Vorschriften des BGB, HGB und der Gewerbeordnu...mehr

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LkSG: 6 Schritte zu größere... / 1.4 Risiken manifestieren sich nicht auf dem Papier, sondern vor Ort

Regelmäßige Audits an den Standorten ihrer Zulieferer durchzuführen, um die Einhaltung der Sozial- und Umweltstandards des Unternehmens zu überprüfen, ist eine wichtige Voraussetzung, um die Lage vor Ort zu beurteilen. Entscheidend ist jedoch, mit wem sich ein Unternehmen dort unterhält, beispielsweise mit dem Management des Zulieferers, mit Führungskräften oder mit Arbeiter...mehr

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LkSG: Einrichtung und Umset... / 8 Schutz von Beschwerdeführern

Unternehmen müssen Beschwerdeführer davor schützen, dass sie Repressalien oder Benachteiligungen aufgrund ihrer Beschwerde ausgesetzt werden. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle Beschwerdeführer, also alle Personen, die in der Lieferkette eines Unternehmens in Verbindung mit seinen geschäftlichen Aktivitäten in ihren Menschenrechten betroffen sind. Es umfasst also neben...mehr

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LkSG: Präventionsmaßnahmen ... / 3.4 Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG)

Definition: Die Achtung der Koalitions- und Vereinigungsfreiheit erfordert, dass sich Beschäftigte frei in Gewerkschaften organisieren können und hierdurch keine Nachteile (s. auch Abschn. 3.5) erleiden. Das Recht auf Kollektivverhandlungen umfasst auch das Recht auf Streik. Dieses kann jedoch im Sinne eines fairen Interessenausgleichs der Tarifparteien durch lokales Recht b...mehr

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LkSG: Einrichtung und Umset... / 16 Checkliste für die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

Diese Checkliste[1] gibt einen kompakten Überblick über die notwendigen Punkte, die bei der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens bedacht werden müssen: Reichweite des Beschwerdeverfahrens eigener Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer mittelbare Zulieferer Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens Unterlassen der (ordnungsgemäßen) Einrichtung is...mehr