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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 23 Verletzung gesetzliche ... / 4.4 Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Dr. Andreas Nadler
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Rz. 41

Nach ganz herrschender Meinung enthält § 23 Abs. 3 BetrVG keine abschließende Regelung. Dies bedeutet, dass Betriebsrat und Gewerkschaften ihre Ansprüche auf Unterlassung, Duldung bzw. Vornahme einer Handlung auch von § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängig im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG vor dem Arbeitsgericht verfolgen können. Dies gilt z. B.

  • für ein Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG[1]
  • und insbesondere auch für Unterlassungsansprüche zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG.[2]

Kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch besteht hingegen z. B.

  • bei einer gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßenden personellen Einzelmaßnahme[3]
  • oder bei einer geplanten Betriebsänderung[4].
[1] BAG, Beschluss v. 17.3.1987, 1 ABR 65/85, NZA 1987, 786.
[2] Vgl. hierzu BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 14/97, NZA 1998, 559; BAG, Beschluss v. 23.7.1996, 1 ABR 13/96, zuletzt bestätigt in BAG, Beschluss v. 24.4.2007, 1 ABR 47/06.
[3] BAG, Beschluss v. 23.6.2009, 1 ABR 23/08, NZA 2009, 1430.
[4] LAG Köln, Beschluss v. 27.5.2009, 2 TaBVGa 7/09, ZInsO 2010, 591.

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