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Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.3.5.1 Integrationskurs

Franz-Josef Sauer
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Rz. 489a

Im Regelfall hat die Öffnung des Integrationskurses für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung mangels erfüllter Anwartschaftszeit noch keine Relevanz in Bezug auf versicherungswidriges Verhalten und den Eintritt einer Sperrzeit.

Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs für einen Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt im Bundesgebiet entsteht durch die Erteilung einer erstmaligen Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Familiennachzug, aus humanitären Gründen (§§ 25 Abs. 1, 2, 4a Satz 3, 25b AufenthG) oder als langfristig aufenthaltsberechtigte Person (§ 38a AufenthG) oder durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthG. Von einem dauerhaften Aufenthalt geht das Gesetz für den Regelfall bei einer Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr oder deren Besitz seit 18 Monaten aus. Ein Ausländer, der keinen Teilnahmeanspruch hat, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung gilt auch für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung und zu erwartendem rechtmäßigem und dauerhaftem Aufenthalt, mit Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (§ 44 AufenthG). Auch hier gilt, dass bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des AsylG stammt, vermutet wird, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

 

Rz. 489b

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs besteht nach Maßgabe des § 44a AufenthG bei Anspruch auf die Teilnahme und bestehenden Sprachdefiziten oder besonderem Integrationsbedarf. Die Vorschrift enthält sehr differenzierte Regelungen und ebenso Ausnahmen von der Teilnahmepflicht. Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder, insbesond...

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