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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 173 ZPO – Zust ... / B. Erfasster Personenkreis.

Dr. Wolfram Waldner
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Rn 3

§ 173 gilt neben den aufgeführten Personengruppen, Vereinigungen und Organisationen insb für: Rentenberater; Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfergesellschaften; Rentenversicherungsträger; Lohnsteuerhilfevereine; Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung; Bauernverbände; Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände (Natter/Bader NZA 24, 165); juristische Personen, die für Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften Rechtsberatung und Prozessvertretung durchführen; Sozialverbände, die die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen übernehmen; Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände; Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 I 1 Nr 1 RDG); öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Hamm 1.7.24 – 22 U 15/24).

 

Rn 4

Richter oder Rechtsanwälte, die als Privatperson oder in dienstlicher Eigenschaft als Zeugin oder Zeuge mit dem Gericht kommunizieren, sind dagegen nicht verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen, ebenso wenig Beamte wie bspw Bedienstete der Polizeibehörden.

 

Rn 5

Für eine Zustellung im prozessualen Sinn muss der jeweilige Empfänger eindeutig identifiziert werden können. Dafür genügt es, dass dieser eindeutig als Inhaber eines besonderen Postfachs identifiziert werden kann. Es liegt somit im Interesse der in Abs 2 aufgeführten Verfahrensbeteiligten, ein eindeutig zuordenbares Postfach vorzuhalten, um am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Das beA, das besondere elektronische Notarpostfach und das beBPo erfüllen diese Voraussetzungen bereits. Der Zustellung als elektronis...

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