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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.5 Hinzuziehung von Arbeitgeberverbandsvertretern

Michael Korinth
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Ein Vertreter der Arbeitgebervereinigung kann ebenso wenig wie ein Gewerkschaftsvertreter von sich aus an einer Betriebsratssitzung teilnehmen. Voraussetzung für eine Teilnahme ist, dass der Arbeitgeber entweder selbst an der Sitzung des Betriebsrats teilnimmt oder sich durch eine an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person vertreten lässt. Nur dann kann der Arbeitgeber auch einen Beauftragten der Arbeitgebervereinigung hinzuziehen, der er selbst angehört.[1]

Die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber ist jedoch gehalten, den Vorsitzenden des Betriebsrats rechtzeitig darüber zu informieren, damit der Betriebsrat seinerseits einen Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften hinzuziehen kann. Informiert der Arbeitgeber den Betriebsratsvorsitzenden nicht von der Hinzuziehung, ist es nicht pflichtwidrig, wenn der Vorsitzende die Betriebsratssitzung kurzfristig vertagt, um einen Gewerkschaftsbeauftragten hinzuzuziehen.

Der Vertreter der Arbeitgebervereinigung hat kein Rederecht, er kann lediglich an der Sitzung teilnehmen, um den Arbeitgeber zu beraten. Andererseits ist es selbstverständlich dem Betriebsratsvorsitzenden nicht verwehrt, dem Vertreter des Arbeitgeberverbands das Wort zu erteilen. Nach der Rechtsprechung des BAG zum Rederecht auf Betriebsversammlungen kann davon ausgegangen werden, dass ein hinzugezogener Beauftragter der Arbeitgebervereinigung das Recht hat, an der Stelle des Arbeitgebers und für ihn das Wort zu ergreifen.[2]

[1] § 29 Abs. 4 Satz 2 BetrVG.
[2] BAG, Beschluss v. 19.5.1978, 6 ABR 41/75, neuere Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

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