Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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San Marino / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach San Marino entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Philippinen / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung auf die Philippinen entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Indien / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Indien entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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China / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach China entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Katar / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Katar entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Brasilien / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Brasilien entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Usbekistan / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Usbekistan entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Russland / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Russland entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Japan / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Japan entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Vietnam / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Vietnam entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Sri Lanka / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Sri Lanka entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Saudi-Arabien / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Saudi-Arabien entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Andorra / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Andorra entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Monaco / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Monaco entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Uruguay / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Uruguay entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Vatikanstadt und Heiliger S... / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung in die Vatikanstadt entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Korea / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Korea entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Republik Moldau / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung in die Republik Moldau entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Belarus / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Belarus entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Israel / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die Leistungsinanspruchnahme in ...mehr

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Taiwan / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Taiwan entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Nordzypern / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Nordzypern entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Chile / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Chile entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Russland / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung[1] bleibt bei einer Entsendung nach Russland unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung[2] abschließen.mehr

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Andorra / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung[1] bleibt bei einer Entsendung nach Andorra unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung[2] abschließen.mehr

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Monaco / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung[1] bleibt bei einer Entsendung nach Monaco unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung[2] abschließen.mehr

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Kasachstan / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung[1] bleibt bei einer Entsendung nach Kasachstan unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung[2] abschließen.mehr

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Vatikanstadt und Heiliger S... / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung[1] bleibt bei einer Entsendung in die Vatikanstadt unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung[2] abschließen.mehr

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Republik Moldau / 6.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung[1] bleibt bei einer Entsendung in die Republik Moldau unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung[2] abschließen.mehr

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Nordzypern / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung[1] bleibt bei einer Entsendung nach Nordzypern unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung[2] abschließen.mehr

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San Marino / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung[1] bleibt bei einer Entsendung nach San Marino unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung[2] abschließen.mehr

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Vietnam / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Sri Lanka / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Saudi-Arabien / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Taiwan / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Belarus / 1.2.3.1 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Malaysia / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Mexiko / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Katar / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Usbekistan / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Albanien / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA[1] auf deutscher Seite und der entsprechenden albanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

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Montenegro / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Montenegro. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

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USA / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden amerikanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

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Türkei / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde der Türkei. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

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Marokko / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden marokkanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

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Japan / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden japanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

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Australien / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden australischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

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Quebec / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden quebecischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

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Philippinen / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden philippinischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr