Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 45 Abs. 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt: 3Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 85 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Änderungen bezüglich der Verminderung des Krankengeldes auf 65 % bzw. 85 % wurden im Gesetzentwurf nicht übernommen. Im Referentenentwurf richtete sich die Höhe des Krankengeldes nach dem fiktiven Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III, wobei die Berechnungsvorschriften des § 47b entsprechend galten. Im Gesetzentwurf wird die Leistung stattdessen als Prozen...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 91 Abs. 2 Satz 14 bis 16 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 14Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Abs. 6 Satz 2 und Abs. 6a Satz 1, 2 und 4 SGB IV gilt entsprechend. 15Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. 16Zu Beginn einer neuen Amtszei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 1Das Krankengeld beträgt 65 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). 2Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 85 % bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. I...mehr

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§ 232a Abs. 1 Nr. 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 410 SGB V – Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes Bund

Referentenentwurf § 410 wird durch den folgenden § 410 ersetzt: § 410Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes ...mehr

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§ 49 Abs. 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 und 2 ersetzt: soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten, solange Versicherte Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nehmen, Inkrafttreten: 1.1.2027. § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wi...mehr

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§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 7 oder 8, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: In Folge der Einfügung einer weiteren Jahresarbeitsentgeltgrenze in § 6 Abs. 8 ist auch für die hiervon umfassten Personen ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht vorzusehen, ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 10 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung und zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 242b Satz 2 notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Regelungen in Satz 2 und 3 des Referentenentwurfs zur Rückführung nicht bewilligter oder nicht abgerufener Mittel an den Gesundheitsfonds (einschließlich der einmaligen Rückführung ab 2027) entfallen im Gesetzentwurf Text vollständig. § 271 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Abs. 3 und 4 werden dem Inn...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten einschließlich der Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 44c, die vorsieht, dass die an der vertragsärztlichen Versorgu...mehr

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In § 120 Abs. 1 wird die Angabe "§ 27b Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe "§ 27b Absatz 4 Nummer 4" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3 in § 27b. In § 120 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe "§ 71 Abs. ...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: In Satz 1 Halbsatz 2 ist die Wahrung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 bis 3 verpflichtend geregelt. Satz 2 enthielt hierzu bislang dahingehend eine Konkretisierung, dass gegen den G...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 282 Abs. 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) 1Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. 2Er führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den Medizinischen Dienst...mehr

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§ 346 Abs. 3, 4 und 5 werden gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: § 346 Abs. 3 regelt bislang eine gesonderte verpflichtende Unterstützungsleistung bei der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte. Diese ist mit dem Wechsel vom früheren Opt-In- hin zum nun geltenden Opt-Out-System nicht mehr erforderlich. Die gesonderte verpflichtende Unterstützungsleistung be...mehr

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§ 115f Abs. 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die nach § 21 Abs. 2 KHEntgG für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Millio...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 410 wird durch den folgenden § 410 ersetzt: § 410Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorsta...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 73 Abs. 9 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 74 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt au...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 34 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge des Ausschlusses von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln von der Erstattungsfähigkeit. § 34 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folg...mehr

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In § 134a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ",den Grundsatz der Beitragsstabilität" gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die bisherige Regelung, dass die Vertragspartner nach § 134a den Grundsatz der Beitragsstabilität lediglich zu berücksichtigen haben, wird gestrichen. Nach § 134a Abs. 1 wird nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 3...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis In der Begründung zum Gesetzentwurf wurde der Begriff "Grundlohnrate" durch "durchschnittliche Veränderungsrate" ersetzt. Dies stellt eine inhaltliche Präzisierung dar, da die beiden Begriffe unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für den zulässigen Vergütungsanstieg beschreiben. § 79 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Für den Vorstand gilt § 35a Ab...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 35a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 wird wie folgt geändert: In Nummer 6 wird die Angabe "Anwendung", durch die Angabe "Anwendung" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. § 35a Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Streichung von Absatz ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 428 wird der folgende § 429 eingefügt: § 429 Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag 1Anträge nach § 35a Abs. 1d Satz 1 in der bis zum . . . [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung, über die der Gemeinsame Bundesausschuss nicht bis zum . . . [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] entschieden hat, sind als unzulässig zu verwerfen...mehr

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Hinweis Die Absenkung des Bundeszuschusses ab dem Jahr 2027 um 2 Mrd. EUR wurde im Gesetzentwurf aufgenommen. Nach § 221 Abs. 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 2Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschuss des Bundes ab dem Jahr 2027 jährlich 12,5 Mrd. EUR. Begründung: Der jährliche Zuschuss des Bundes an den Gesundheitsfonds wird ab dem Jahr 2027 um 2 Mrd. EUR abgesenkt....mehr

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SGB V § 87b Abs. 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 3Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; im Vertei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 2 Abs. 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) 1Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. 2Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten S...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 48 Abs. 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: (1) Versicherte erhalten Krankengeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. (2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, besteh...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 91 Abs. 2 Satz 14 bis 16 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 14Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Abs. 6 Satz 2 und Abs. 6a Satz 1, 2 und 4 SGB IV gilt entsprechend. 15Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. 16Zu Beginn einer neuen Amtszei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referetenentwurf

§ 49 Abs. 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt oder Entgelt aus einer teilweisen Ausübung der Tätigkeit nach § 44d, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 44d. Arbeitsentge...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 411 SGB V – Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

Referentenentwurf [Der durch das KHVVG zum 12.12.2024 aufgehobene] § 411 wird durch den folgenden § 411 ersetzt: § 411 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 10 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung und zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 242b Satz 2 notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt ...mehr

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§ 271 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) 1Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Abs. 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2026 jährlich 100 Mio. EUR abzüglich des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zugeführt. 2Finanzmittel aus der Liquidit...mehr

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Nach § 44b werden die folgenden §§ 44c und 44d eingefügt: Begründung zu §§ 44c und 44d: Die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Beschäftigten in Deutschland befinden sich seit mehreren Jahren auf einem anhaltend hohen Niveau. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die durchschnittliche Zahl der krankheitsbedingten Fehltage im Jahr 2024 bei 14,8 Arbeitstagen je Arbeitneh...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. Nach § 44b werden die folgenden §§ 44c und 44d eingefügt: Begründung zu §§ 44c und 44d: Die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Beschäftigten in Deutschland befinden sich seit mehreren Jahren auf einem anhaltend hohen Niveau. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die durchschnittliche Zahl der krankheitsbeding...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 17c Abs. 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: Der Medizinische Dienst hat abrechnungsrelevante Auffälligkeiten, die er im Rahmen der Prüfung feststellt, in seine Prüfung einzubeziehen, auch wenn die Auffälligkeiten nicht Anlass der Einschaltung des Medizinischen Dienstes sind. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wir...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Zusammenfassung

Überblick Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 16.4.2026 den Referentenentwurf und am 29.4.2026 den Gesetzentwurf des Kabinetts zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz vorgelegt. Dieses Gesetz greift an zentralen Stellschrauben des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts und bringt Änderungen, die Versicherte, Familienversicherte und Leistungserbringer gleichermaß...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 17c Abs. 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: Der Medizinische Dienst hat abrechnungsrelevante Auffälligkeiten, die er im Rahmen der Prüfung feststellt, in seine Prüfung einzubeziehen, auch wenn die Auffälligkeiten nicht Anlass der Einschaltung des Medizinischen Dienstes sind. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wir...mehr

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§ 87 Abs. 1 Satz 13 und 14 werden gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung zur Streichung von § 87 Abs. 1 Satz 13 und 14 und zur Streichung von Satz 25 und 26 in Absatz 2a: Mit Wegfall der in § 346 Abs. 3 bislang geregelten gesonderten Pflicht zur Unterstützung des Versicherten bei der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) entfällt auch die Grundlage für d...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 87 Abs. 1 Satz 13 und 14 werden gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung zur Streichung von § 87 Abs. 1 Satz 13 und 14 und zur Streichung von Satz 25 und 26 in Absatz 2a: Mit Wegfall der in § 346 Abs. 3 bislang geregelten gesonderten Pflicht zur Unterstützung des Versicherten bei der Erstbefüllung der elektron...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / KVLG 1989 – Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Hinweis Die Änderungen zum KVLG 1989 wurden erst im Gesetzentwurf aufgenommen. § 13 KVLG 1989 – Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige § 13 Abs. 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) § 44 Abs. 1 SGB V, § 44a Satz 1 SGB V, die §§ 44d und 46 Satz 1 bis 3 SGB V, § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB V, § 48 Abs. 3 SGB V und die §§ 49...mehr

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In § 15 Abs. 1 Satz 5 wird nach der Angabe "§ 6 Abs. 1 Satz 4" die Angabe "zu vereinbaren ist" eingefügt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Krankenhausreformanpassungsgesetz.mehr

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In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe", die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2 und den Nachweis nach § 9 Abs. 1 Nr. 7"“ durch die Angabe "und die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 9 Abs. 1 Nr. 7.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 17b KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung

Referentenentwurf In § 17b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Absätze 1, 1a und 3" durch die Angabe "Absätze 1, 1a, 2a und 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auch die Vorgaben zu den Kurzzeitfallpauschalen im neuen Absatz 2a bei der jährlichen Weitere...mehr

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In § 17a Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 1" durch die Angabe "§ 9 Abs. 1b" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 9 Abs. 1b KHEntgG, mit der keine inhaltliche Änderung verbunden ist: Auch zukünftig wird die Entwicklung des Ausbildungsbudgets nicht durch d...mehr

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In § 15 Abs. 1 Satz 5 wird nach der Angabe "§ 6 Abs. 1 Satz 4" die Angabe "zu vereinbaren ist" eingefügt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Krankenhausreformanpassungsgesetz.mehr

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In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe", die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2 und den Nachweis nach § 9 Abs. 1 Nr. 7"“ durch die Angabe "und die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 9 Abs. 1 Nr. 7.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 17a Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 1" durch die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 1, 2 oder 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 9 Abs. 1b KHEntgG, mit der keine inhaltliche Änderung verbunden ist: Auch zukünftig wird die Entwicklung des Ausbildungsbudg...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 130e wird durch den folgenden § 130e ersetzt: § 130e Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung (1) 1Krankenkassen oder ihre Verbände können Gruppen von Arzneimitteln mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung in einem Therapiegebiet festlegen und Rabattverträge nach § 130a Abs. 8...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 130e wird durch den folgenden § 130e ersetzt: § 130e Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung (1) 1Krankenkassen oder ihre Verbände können Gruppen von Arzneimitteln mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung in einem Therapiegebiet festlegen und Rabattverträge nach § 130a Abs. 8...mehr