Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 275c Abs. 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 4Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 2 wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt ab dem 1.1.2027: bis zu 5 % für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinisc...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 275c Abs. 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 4Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 2 wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt ab dem 1.1.2027: bis zu 5 % für ein Krankenhaus, wenn der Antei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 31 Abs. 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: (1a) 1Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. 2Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand er...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Änderung des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V wurde erst im Gesetzentwurf aufgenommen. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische und anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 55 Abs. 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) 1Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwe...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 92a Abs. 1 Satz 7 bis 12 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 7Die Förderung erfolgt in der Regel in einem einstufigen Verfahren. 8Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Änderungen dienen der Vereinfachung des Förderverfahrens im Bereich der neuen Versorgungsformen. In der bisherigen Praxis erfolgt die Förderung neuer Versorgungsf...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Regelung des § 50 ordnet das zeitliche N...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 55 Abs. 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) 1Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 92a Abs. 1 Satz 7 bis 12 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 7Die Förderung erfolgt in der Regel in einem einstufigen Verfahren. 8Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Änderungen dienen der Vereinfachung des Förderverfahrens im Bereich der neuen Versorgungsformen. In der bisherigen Praxis erfolgt die Förderung neuer Versorgungsf...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Regelung des § 50 ordnet das zeitliche Nebeneinander von Krankengeld und anderen Leistungsansprüchen...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt: § 27b Zweitmeinung (1) 1Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt: § 27b Zweitmeinung (1) 1Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 38 KVLG 1989 – Festsetzung der Beiträge

Nach § 38 Abs. 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) 1Die Landwirtschaftliche Krankenkasse erhebt von Mitgliedern, deren Beitragsberechnung nach den §§ 43 bis 46 erfolgt und von denen die Versicherung eines Ehegatten oder Lebenspartners nach § 7 abgeleitet wird, einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten. 2§ 242b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 58 KVLG 1989 – Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse

§ 58 wird durch den folgenden § 58 ersetzt: § 58 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse § 411 SGB V gilt für die Landwirtschaftliche Krankenkasse entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung zu § 411 SGB V. Di...mehr

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§ 20 Abs. 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem die sich aus der Addition des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V und des in § 168 Abs. 1 Nr, 1b SGB VI festgelegten Prozentsatzes er...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen und Kosten, Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2 sowie" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2," ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 5 Abs. 6 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regelhaften Dokumentation statt. Die Leist...mehr

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§ 5 Abs. 3g wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begündung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regelhaften Dokumentation statt. Die Leist...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 6 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 1" durch die Angabe "für das jeweilige Kalenderjahr auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung des § 9 Abs. 1b ermittelte Veränderungswert" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 9 Abs. 1b. Es wird vorges...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Vorgabe zur Vereinbarung eines gesonderten Veränderungswerts für die psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser ist nicht mehr erforderlich und wird daher gestrichen. Zukünftig gilt für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser auch der Veränderungswert, de...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 8 Abs. 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: (5a) Die Berechnung der in § 17b Abs. 2a KHG genannten Kurzzeitfallpauschalen ist ausgeschlossen, wenn die Leistung in dem Katalog nach § 115b Satz 1 Nr. 1 SGB V enthalten ist. Näheres regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit der Einführ...mehr

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Nach § 27 Abs. 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) Für die Ermittlung der für das Jahr 2025 aufzubringenden Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds gilt § 23 in der bis zum . . . [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes] geltenden Fassung. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V un...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 40 KVLG 1989 – Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft

Nach § 40 Abs. 1 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt: 9Bei der Festsetzung der Beiträge für 2028 ist sicherzustellen, dass die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V nur für die höchste Beitragsklasse wirkt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 223 Abs. 3 SGB V. Durch die Koppelu...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 13 KVLG 1989 – Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige

§ 13 Abs. 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) § 44 Abs. 1 SGB V, § 44a Satz 1 SGB V, die §§ 44d und 46 Satz 1 bis 3 SGB V, § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB V, § 48 Abs. 3 SGB V und die §§ 49 bis 51 SGB V gelten entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 44d SGB V. Der Anspruch auf Teilkran...mehr

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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen und Kosten, Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2 sowie" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2," ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 20 Abs. 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem die sich aus der Addition des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V und des...mehr

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In § 6 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 1" durch die Angabe "für das jeweilige Kalenderjahr auf der Grundlage des § 9 Abs. 1b ermittelte Veränderungswert" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 9 Abs. 1b. Es wird vorgesehen, dass die Rate für den A...mehr

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§ 5 Abs. 6 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regelhaften Dokumentation statt. Die Leist...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 5 Abs. 3g wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begündung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext fi...mehr

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§ 9 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Vorgabe zur Vereinbarung eines gesonderten Veränderungswerts für die psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser ist nicht mehr erforderlich und wird daher gestrichen. Zukünftig gilt für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser auch der Veränderungswert, de...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 8 Abs. 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: (5a) 1Die Berechnung der Kurzzeitpauschalen i.S.d. § 17b Abs. 2a KHG ist ausgeschlossen, wenn die Leistung in dem Katalog nach § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V enthalten ist. 2Näheres regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit der Einführu...mehr

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Nach § 87a Abs. 2 Satz 4 der folgende Satz eingefügt: 4§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Zur Begrenzung von Ausgabenzuwächsen ist die Anpassung des Punktwertes an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu koppeln, so dass § 71 Abs. 1 bis 3 anzuwenden ist. § 87a Abs. 3 Satz 5 bis 20 werden durch die folgenden Sätze ersetz...mehr

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Nach § 25 Abs. 4 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt: 7Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse die von ihm in Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach Absatz 1 im Hinblick auf Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchun...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 134 Abs. 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: 4In der Vereinbarung ist ab dem 1.1.2027 ein an der Abgabemenge der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung orientierter mengenbezogener Abschlag der Vergütungsbeträge festzulegen. 5Der Abschlag der Vergütungsbeträge beträgt mindestens zwei Prozent bei mehr als dreitausend Abgaben im Jahr und mindestens dreißig ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Begründung zu § 133: Die Anpassung von § 133 dient der rechtlichen Klarstellung und Verstärkung der Vorgaben für Entgeltverträge sowie für die Festsetzung von Festbeträgen durch die Krankenkassen. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt: § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen (1) 1Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und a...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 44 Abs. 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: 5Für Wahlerklärungen nach Satz 1 Nr. 2 entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ermöglicht es freiwillig gesetzlich Versicherten, die hauptberuf...mehr

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In § 175 Abs. 3a Satz 6 wird die Angabe "der geschlossenen Krankenkasse" durch die Angabe "die geschlossene Krankenkasse" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Regelung enthält einer redaktionelle Korrektur. § 175 Abs. 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten...mehr

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Nach § 87c wird der folgende § 87d eingefügt: § 87d Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (1) 1Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren jährlich bis zum 31.10. für das Folgejahr, erstmalig bis zum 15.2.2027 für das Jahr 2027, mit Wirku...mehr

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Nach § 92 Abs. 1a Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: 3Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft seine Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung insbesondere hinsichtlich der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen einschließlich des der vertragszahnärztlichen Versorgung zugrundeliegenden Behandlungsbedarfsgrades und beschließt bis zum 31.12.2...mehr

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§ 92b Abs. 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Abs. 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremi...mehr

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Nach § 106b Abs. 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: 5In den Vereinbarungen nach Satz 1 sollen rabattarzneimittelbezogene Verordnungsquoten für die nach § 130e Abs. 1 Satz 1 festgelegten Gruppen im Therapiegebiet enthalten sein. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Neuregelungen des § 130e zur Förderung des Wettbewerbs therapeutisch verg...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 51 Abs. 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: (1) 1Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilh...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 11 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach den §§ 23, 40, der Leistungen von Hebammen be...mehr

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Hinweis Wesentlichste Änderungen zum Referentenentwurf: Herz-Kreislauf-Erkrankungen werden neu als expliziter Schwerpunkt der Gesundheitsuntersuchung definiert. Der Begriff "opportunistisch" beim Hautkrebs-Screening wurde gestrichen, was den Rahmen des Screenings inhaltlich verändert. Der Begriff "Früherkennung" im Zusammenhang mit der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung entfäl...mehr

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Begründung zu § 133: Die Anpassung von § 133 dient der rechtlichen Klarstellung und Verstärkung der Vorgaben für Entgeltverträge sowie für die Festsetzung von Festbeträgen durch die Krankenkassen. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt: § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen (1) 1Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und a...mehr

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Hinweis In Satz 3 wurde die Verpflichtung der Vertragspartner erweitert. Während im Referentenentwurf lediglich die Höhe des Abschlages festzusetzen war, müssen die Vertragspartner im neuen Text zusätzlich ein Verfahren zur Anwendung des Abschlags nach Satz 3 auf die Hausärzte vereinbaren. Nach § 73b Abs. 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt e...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 134 Abs. 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: 4In der Vereinbarung ist ab dem 1.1.2027 ein an der Abgabemenge der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung orientierter mengenbezogener Abschlag der Vergütungsbeträge festzulegen. 5Der Abschlag der Vergütungsbeträge beträgt mindestens zwei Prozent bei mehr als dreitausend Abgaben im Jahr und mindestens dreißig ...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. In § 175 Abs. 3a Satz 6 wird die Angabe "der geschlossenen Krankenkasse" durch die Angabe "die geschlossene Krankenkasse" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Regelung enthält einer redaktionelle Korrektur. § 175 Abs. 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7Die Kranken...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 92 Abs. 1a Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: 3Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft seine Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung insbesondere hinsichtlich der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen einschließlich des der vertragszahnärztlichen Versorgung zugrundeliegenden Behandlungsbedarfsgrades und beschließt bis zum 31.12.2...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 92b Abs. 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Abs. 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremi...mehr