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Sommer, SGB V § 173 Allgemeine Wahlrechte / 2.2.7.1 Bestehen einer Ehe

Dr. Tobias Kador
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Rz. 82

Es muss eine formgültige in Deutschland anerkannte Ehe zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern bestehen.

 

Rz. 83

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ausreichend.

 

Rz. 84

Im Ausland geschlossene Ehen sind nach Maßgabe des § 34 SGB I zu beurteilen .

 

Rz. 85

Das Wahlrecht zur Krankenkasse besteht auch für Lebenspartner. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) v. 22.122011 (BGBl. I S. 2983) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 der Anwendungsbereich der Nr. 6 auf die Lebenspartnerkrankenkasse erweitert worden. Ehegatten hatten schon immer Zugang zu einer nicht geöffneten Betriebskrankenkasse, wenn der Ehepartner als Mitarbeiter des Unternehmens dort Mitglied ist. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz von 16.2.2001 wurden die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Diese Gleichstellung erstreckt sich aus verfassungsrechtlichen Gründen der Gleichbehandlung zwingend auch auf das sog. Ehegattenwahlrecht. Insoweit handelte es sich um eine redaktionelle Klarstellung (vgl. zu den Gesetzesmotiven BT-Drs. 456/11 S. 34, 142 = BT-Drs. 17/6906 S. 32, 94).

 

Rz. 86

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. I S. 2787) zum 1.10.2017 ist eine rechtsgültige Eheschließung nunmehr auch zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts zulässig (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aufgrund der damit eingeführten "Ehe für alle" können eingetragene Lebenspartnerschaften auf der Grundlage des § 1 LPartG nach dem 30.9.2017 nicht mehr begründet werden. Ergänzend hierzu regelt § 20a Abs. 1 LPartG, dass Lebenspartnerschaften, die in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 30.9.2017 wirksam begründet worden sind, in eine rechtsgültige Ehe nach dem Ehegesetz umgewandelt ...

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