Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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Konsolidierung von Aufwand ... / 3.2.1 Lieferungen in das Vorratsvermögen

Rz. 31 Da die Konsolidierung der Innenumsatzerlöse von einer Vielzahl von Kriterien abhängig ist, soll für den Fall, dass die konzerninterne Lieferung in das Vorratsvermögen erfolgt, die in Abb. 2 wiedergegebene Fallunterscheidung vorgenommen werden und mit den im Anschluss dargestellten Prämissen gearbeitet werden.mehr

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Konsolidierung von Aufwand ... / 3.2.2 Lieferungen in das Sachanlagevermögen

Rz. 53 Wurden im vorherigen Abschnitt Lieferungen in das Vorratsvermögen des EKU betrachtet, so behandelt dieser Abschnitt Lieferungen in das Sachanlagevermögen des EKU. Neben der grundsätzlich getrennt vorzunehmenden Betrachtung des GKV und des UKV werden folgende Fallunterscheidungen getroffen:mehr

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Konsolidierung von Aufwand ... / 3.3 Konsolidierung von Innenumsatzerlösen aus Leistungen

Rz. 64 Die Wahl zwischen dem GKV und UKV wirkt sich auch auf die Konsolidierung von Innenumsatzerlösen aus Leistungen aus. Sie resultieren nicht aus der Lieferung von Erzeugnissen oder Waren, sondern ergeben sich aus konzerninternen Geschäftsbeziehungen anderer Art und führen z. B. zu Miet-, Pacht- oder Lizenzerträgen. Diese Erträge sind immer dann als Innenumsatzerlöse zu v...mehr

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Konsolidierung von Aufwand ... / 3.1 Grundsachverhalte der Aufwands- und Ertragskonsolidierung

Rz. 24 Die Darstellung des Konzerns als ein fiktives einheitliches Unternehmen erfordert neben den bisher beschriebenen Konsolidierungen die Eliminierung aller konzerninternen Vorgänge, die sich in den Gewinn- und Verlustrechnungen einbezogener Unternehmen niedergeschlagen haben, sodass im Konzernabschluss nur die Auswirkungen aus Geschäften mit nicht in den Konsolidierungsk...mehr

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Konsolidierung von Aufwand ... / 3.4 Konsolidierung anderer Erträge und Aufwendungen

Rz. 70 Gem. § 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB und IFRS 10.B86 sind auch andere Erträge und Aufwendungen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen und Erträgen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. Obwohl das Gesetz explizit nur andere Erträge ne...mehr

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Konsolidierung von Aufwand ... / 3.2 Konsolidierung von Innenumsatzerlösen aus Lieferungen

Rz. 29 Mit Bezug auf die Gliederungsschemata des § 275 Abs. 2 und 3 HGB stellen Umsatzerlöse die erste Position der Aufwands- und Ertragskonsolidierung dar. Aus Konzernsicht liegen Umsatzerlöse nur vor, wenn sie mit Konzernfremden getätigt worden sind (Außenumsatzerlöse). Demzufolge sind alle konzerninternen Lieferungen und Leistungen (Innenumsatzerlöse) zu eliminieren, die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Basistarif / 2 Zugang zum Basistarif

In Deutschland gilt eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen sich versichern.[1] Diese Pflicht ist erfüllt, wenn eine Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht, ein Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht oder die Person einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ha...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / Zusammenfassung

Begriff Kann die einzelne Krankenkasse mit den ihr vom Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellten Zuweisungen ihren Finanzbedarf nicht decken, ist sie gezwungen, von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) angesetzt. Sofern eine Krankenkasse ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Basistarif / 1 Inhalt des Basistarifs

Die Leistungen des Basistarifs müssen in Art, Umfang und Höhe den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Leistungen im Basistarif identisch sein müssen mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es muss jedoch eine weitgehende Übereinstimmung vorliegen. Der Basistarif muss außerdem in verschieden...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 6.2 Hinweispflicht der Krankenkasse

Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen hinzuw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 3 Übersicht der Zusatzbeitragssätze

Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen zu führen und allgemein zugänglich im Internet zu veröffentlichen. Arbeitgeber und Versicherte können sich unter www.gkv-spitzenverband.de über die Höhe der kassenindividuellen Zusatzbeiträge informieren.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Basistarif / 5 Beitragszuschüsse

Bezieher von Grundsicherungsgeld (bis 30.6.2026 Bürgergeld) oder Sozialhilfe haben einen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Für Sozialhilfebezieher, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind.[1] Bei Beziehern von Grundsicherungsgeld ergibt sich der Bei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Basistarif / 3 Höchstbeitrag des Basistarifs

Der Beitrag, der für den Basistarif von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung erhoben werden darf, ist begrenzt.[1] Die Prämie darf – mit oder ohne Selbstbehalt – den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitrags mit der Be...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Basistarif / Zusammenfassung

Begriff Der "Basistarif" ist ein spezieller Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV), der eine bestimmte Grundabsicherung vorsieht. Durch eine Regelung im Versicherungsaufsichtsgesetz muss der Basistarif verpflichtend von allen Unternehmen angeboten werden, die private Krankenversicherungsvolltarife anbieten. Dabei hat der Basistarif gesetzlich definierte Voraussetzun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH: Direktversicherung

Begriff Direktversicherungen sind ein Mittel der betrieblichen Altersversorgung, durch die in Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei eine Rentenversicherung aufgebaut werden kann. Versichert werden können Arbeitnehmer, aber auch der GmbH-Geschäftsführer. Die Versicherungsprämien für die Direktversicherung können von der GmbH als Arbeitgeberin (sog. arbeitgeberfinanzier...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sozialversicherungspflicht ... / 1 Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführern

In der Praxis gibt es häufig Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch mitarbeitende Gesellschafter, die nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind, die daran interessiert sind, nicht als sozialversicherungspflichtig eingestuft zu werden. Meist ist die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge der zentrale Beweggrund. Aber auch der umgekehrte Fall ist in der Praxis anzutreffen. ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung

§ 2 SGB V – Leistungen Referentenentwurf § 2 Abs. 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) 1Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. 2Qualität und Wirksamkeit der Lei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 132 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: 2Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit den neuen Sätzen 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 132 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: 2Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit den neuen Sätzen 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen fü...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 132a Abs. 4 Sätze 7 und 8 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 7Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 8§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 7 und 8 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 132l Abs. 5 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt: 2Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 3§ 71 Abs. 1 bis Abs. 3 gilt entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 25 SGB V – Gesundheitsuntersuchungen

Referentenentwurf Nach § 25 Abs. 4 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt: 7Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse die von ihm in Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach Absatz 1 im Hinblick auf Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigk...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 34 SGB V – Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Referentenentwurf § 34 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge des Ausschlusses von Arzneimitteln und Leistungen der besonderen Therapierichtungen von der Erstattungsfähigkeit. § 34 Abs. 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Ver...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 120 SGB V – Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen

Referentenentwurf In § 120 Abs. 1 wird die Angabe "§ 27b Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe "§ 27b Absatz 4 Nummer 4" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3 in § 27b. In § 120 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

Referentenentwurf § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 6Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung durch Vertragszahnärzte, die keine Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besitzen, oder von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7Satz 6 Nr. 2 gilt nicht für Versic...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 36 SGB V – Festbeträge für Hilfsmittel

Referentenentwurf § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: § 36 Festbeträge für Hilfsmittel (1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die, soweit hierdurch eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung gewährleistet werden kann, Festbeträge festgesetzt werden können. 2Dabei sollen u...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 125a SGB V – Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung

Referentenentwurf Nach § 125a Abs. 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: 2Eine Pauschale, die mit der Abgeltung einer besonderen Versorgungsverantwortung, die über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht, begründet wird, kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart werden. 3Sofern Verträge nach Ab...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 44c SGB V – Teilarbeitsunfähigkeit

Referentenentwurf Nach § 44b werden die folgenden §§ 44c und 44d eingefügt: Begründung zu §§ 44c und 44d: Die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Beschäftigten in Deutschland befinden sich seit mehreren Jahren auf einem anhaltend hohen Niveau. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die durchschnittliche Zahl der krankheitsbedingten Fehltage im Jahr 2024 bei 14,8 Arbeit...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 130 SGB V – Rabatt

Referentenentwurf In § 130 Abs. 1 wird die Angabe "1,77" durch die Angabe "2,07" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Einsparungen in allen Leistungsbereichen erforderlich. Die Erhöhung des Abschlags von 1,77 EUR auf 2,07 EUR zählt neben weiteren Maßnahmen zu einem Bündel an Ma...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 132 SGB V – Versorgung mit Haushaltshilfe

Referentenentwurf § 132 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: 2Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit den neuen Sätzen 2 und 3 werden die Vergütungssteigerun...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Referentenentwurf § 45 Abs. 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt: 3Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 85 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vor...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes

Referentenentwurf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Regelung des § 50 ordnet das zeitliche Nebeneinander von Krankengeld und anderen ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 132l SGB V – Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung

Referentenentwurf § 132l Abs. 5 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt: 2Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 3§ 71 Abs. 1 bis Abs. 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereic...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes

Referentenentwurf § 48 Abs. 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: (1) Versicherte erhalten Krankengeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. (2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen Krankheit für 78 Wochen Krankengeld be...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 55 SGB V – Leistungsanspruch [Zahnersatz]

Referentenentwurf § 55 Abs. 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) 1Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetisc...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts

Referentenentwurf In § 175 Abs. 3a Satz 6 wird die Angabe "der geschlossenen Krankenkasse" durch die Angabe "die geschlossene Krankenkasse" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Regelung enthält einer redaktionelle Korrektur. § 175 Abs. 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 63 SGB V – Grundsätze [Weiterentwicklung der Versorgung]

Referentenentwurf § 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: In Satz 1 Halbsatz 2 ist die Wahrung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 bis 3 verpflichtend geregelt. Satz 2 enthielt hierzu bislang dahingehend eine Konkretisierung, dass gegen den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 221 SGB V – Beteiligung des Bundes an Aufwendungen

Referentenentwurf Nach § 221 Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) Die dem Gesundheitsfonds mit § 12 Abs. 4 Satz 1 Haushaltsgesetzes 2023, § 13 Abs. 4 Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Abs. 4 Haushaltsgesetzes 2026 gewährten zinslosen Darlehen in Höhe von insgesamt 5,6 Mrd. EUR sind abweichend von § 13 Abs. 4 Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Abs. 4 und 5 Haushaltsges...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 73 SGB V – Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung

Referentenentwurf § 73 Abs. 9 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 85 SGB V – Gesamtvergütung

Referentenentwurf § 85 Abs. 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt: (2d) Für die Veränderung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ist gilt § 71 Abs. 1 bis 3; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, § 26 Abs. 1 Satz 5, § 87 Abs. 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 242b SGB V – Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner

Referentenentwurf [Der durch das GKV-FQWG zum 1.1.2015 aufgehobene] § 242b wird durch den folgenden § 242b ersetzt: 1Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern, von denen die Versicherung eines Ehegatten oder eines Lebenspartners nach § 10 abgeleitet wird, einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 3,5 %. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied oder der nach § 10 versichert...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 74 SGB V – Stufenweise Wiedereingliederung

Referentenentwurf § 74 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfäh...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 250 SGB V – Tragung der Beiträge durch das Mitglied

Referentenentwurf Nach § 250 Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) Mitglieder tragen den Beitragszuschlag nach § 242b allein. Inkrafttreten: 1.1.2028. Begründung: Der nach dem neuen § 242b von den Mitgliedern erhobene Beitragszuschlag wird ist von diesen allein zu tragen. Gesetzentwurf Hinweis Die Änderungen zu § 250 Abs. 3 SGB V wurden nicht in den Gesetzentwurf übe...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Änderungen aus dem Referentenentwurf wurden nicht in den Gesetzentwurf übernommen.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 3 SGB V – Solidarische Finanzierung

Referentenentwurf § 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 3Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben. 4Für nach § 10 versicherte Ehegatten und Lebenspartner werden Beiträge nach Maßgabe des § 242b erhoben. Inkrafttreten: 1.1.2028. Begründung: Folgeänderung zur neu eingeführten Erhebung eines Beitragszuschlags für bestimmte familienversicherte Ehe...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht

Referentenentwurf Hinweis Im Referentenentwurf war die Änderung des § 8 SGB V nicht enthalten. Gesetzentwurf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 7 oder 8, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: In Folge der Einfügung einer weiteren Jahresarbeitsentgeltgrenze in § 6 Ab...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 91 SGB V – Gemeinsamer Bundesausschuss

Referentenentwurf § 91 Abs. 2 Satz 14 bis 16 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 14Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Abs. 6 Satz 2 und Abs. 6a Satz 1, 2 und 4 SGB IV gilt entsprechend. 15Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. 16Zu Beginn ...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 4a SGB V – Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung

Referentenentwurf § 4a Abs. 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) 1Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu werben. 2Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene Information im Vordergrund stehen. 3Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Re...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Hinweis Im Referentenentwurf war die Änderung des § 6 SGB V nicht enthalten.mehr