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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 2.2 Beitragshöhe

Michael Schulz
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Von dem beitragspflichtigen Betrag der Versorgungsbezüge sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Die Beiträge trägt das Mitglied allein. In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz (2025: 14,6 %) maßgebend. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse.

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der "normale" Beitragssatz (2025: 3,6 %). Zusätzlich fällt ggf. der Beitragszuschlag für Kinderlose i. H. v. 0,6 % an. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die seit dem 1.7.2023 geltenden Regelungen zur Beitragssatzreduzierung in der Pflegeversicherung:[1] Für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren erhält das Mitglied einen Beitragsabschlag von jeweils 0,25 Beitragssatzpunkten.

 
Hinweis

Beitragsbelastung aus Kranken- und Pflegeversicherung

Unter Berücksichtigung eines angenommenen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes i. H. v. 2,5 % ergibt sich eine Beitragsbelastung i. H. v. 20,7 % (ggf. gemindert um den Beitragsabschlag bei zu berücksichtigenden Kindern) bzw. 21,3 % (mit Kinderlosenzuschlag).

[1]

S. Beitragsberechnung.

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