Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 429 wird folgender § 430 eingefügt: § 430 Evaluierung 1Das BMG evaluiert spätestens bis zum 31.12.2030 die mit dem "GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz" vom . . . [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] getroffenen Maßnahmen daraufhin, ob sie sich als geeignet und ausreichend erwiesen haben, das Ziel stabiler Beitragssätze in der gesetzlichen Kr...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Begründung: Die Vereinbarung von Anforderungen an die Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatznutzen und die entsprechende Berücksichtigung bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen haben in der praktischen Umsetzung wenig Auswirkung. Die Regelung wird daher gestrichen. Stattdessen sind rabattierte patentgeschützte Arzneimittel von Krankenkassen oder ihren Verbänden nach § 130e –...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Begründung: Die Vereinbarung von Anforderungen an die Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatznutzen und die entsprechende Berücksichtigung bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen haben in der praktischen Umsetzung wenig Auswirkung. Die Regelung wird daher gestrichen. Stattdessen sind rabattierte patentgeschützte Arzneimittel von Krankenkassen oder ihren Verbänden nach § 130e –...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 130b SGB V – Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel

Referentenentwurf Begründung: Die Vereinbarung von Anforderungen an die Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatznutzen und die entsprechende Berücksichtigung bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen haben in der praktischen Umsetzung wenig Auswirkung. Die Regelung wird daher gestrichen. Stattdessen sind rabattierte patentgeschützte Arzneimittel von Krankenkassen oder ihren Verb...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 140a Abs. 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit der Anpassung wird geregelt, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 71 Abs. 1 bis 3 auch für Verträge gem. § 140a gelten. Damit wird die Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Verträgen nach § 140a vorgeschr...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 134 SGB V – Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung

Referentenentwurf Nach § 134 Abs. 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: 4In der Vereinbarung ist ab dem 1.1.2027 ein an der Abgabemenge der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung orientierter mengenbezogener Abschlag der Vergütungsbeträge festzulegen. 5Der Abschlag der Vergütungsbeträge beträgt mindestens zwei Prozent bei mehr als dreitausend Abgaben im Jahr und ...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 87a SGB V – Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten

Referentenentwurf Nach § 87a Abs. 2 Satz 4 der folgende Satz eingefügt: 4§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Zur Begrenzung von Ausgabenzuwächsen ist die Anpassung des Punktwertes an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu koppeln, so dass § 71 Abs. 1 bis 3 anzuwenden ist. § 87a Abs. 3 Satz 5 bis 20 werden durch die fol...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 232a SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld

Referentenentwurf Hinweis Die Änderungen des § 232a SGB V wurden erst im Gesetzentwurf aufgenommen. Gesetzentwurf § 232a Abs. 1 Nr. 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 295 SGB V – Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen

Referentenentwurf § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten einschließlich der Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 44c, die vorsieht, dass die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen ...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 275c SGB V – Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst

Referentenentwurf § 275c Abs. 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 4Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 2 wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt ab dem 1.1.2027: bis zu 5 % für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen d...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 92b SGB V – Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

Referentenentwurf § 92b Abs. 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Abs. 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 92a SGB V – Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

Referentenentwurf § 92a Abs. 1 Satz 7 bis 12 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 7Die Förderung erfolgt in der Regel in einem einstufigen Verfahren. 8Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Änderungen dienen der Vereinfachung des Förderverfahrens im Bereich der neuen Versorgungsformen. In der bisherigen Praxis erfolgt die Förderung...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 35a SGB V – Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung

Referentenentwurf § 35a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 wird wie folgt geändert: In Nummer 6 wird die Angabe "Anwendung", durch die Angabe "Anwendung" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. § 35a Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Streichung von Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 steht ebenso wie diejenige...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 130e SGB V – Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung

Referentenentwurf § 130e wird durch den folgenden § 130e ersetzt: § 130e Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung (1) 1Krankenkassen oder ihre Verbände können Gruppen von Arzneimitteln mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung in einem Therapiegebiet festlegen und Rabattverträge...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 140a Abs. 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit der Anpassung wird geregelt, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 71 Abs. 1 bis 3 auch für Verträge gemäß § 140a gelten. Damit wird die Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Verträgen nach § ...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 3Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben. 4Für nach § 10 versicherte Ehegatten und Lebenspartner werden Beiträge nach Maßgabe des § 242b erhoben. Inkrafttreten: 1.1.2028. Begründung: Folgeänderung zur neu eingeführten Erhebung eines Beitragszuschlags für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspa...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 87d SGB V – Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung

Referentenentwurf Nach § 87c wird der folgende § 87d eingefügt: § 87d Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (1) 1Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren jährlich bis zum 31.10. für das Folgejahr, erstmalig bis zum 15.2.2027 für das J...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 250 Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) Mitglieder tragen den Beitragszuschlag nach § 242b allein. Inkrafttreten: 1.1.2028. Begründung: Der nach dem neuen § 242b von den Mitgliedern erhobene Beitragszuschlag wird ist von diesen allein zu tragen.mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Zusammenfassung Überblick Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 16.4.2026 den Referentenentwurf und am 29.4.2026 den Gesetzentwurf des Kabinetts zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz vorgelegt. Dieses Gesetz greift an zentralen Stellschrauben des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts und bringt Änderungen, die Versicherte, Familienversicherte und Leistungserbrin...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 125 Abs. 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 3Es gilt § 71 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Als Beitrag zur finanziellen Konsolidierung der GKV gilt § 71 künftig auch im Heilmittelbereich, so für die Verträge nach §§ 125, 125a. Die in § 125 Abs. 3 Satz 2 genannten Parameter, wie die Entwicklung der Perso...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 85 Abs. 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt: (2d) Für die Veränderung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ist gilt § 71 Abs. 1 bis 3; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, § 26 Abs. 1 Satz 5, § 87 Abs. 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet s...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 249b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 1Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, auf das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt einen Beitrag unter Anwendung des a...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 125 Abs. 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 3Es gilt § 71 Abs. 1 bis 3. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Als Beitrag zur finanziellen Konsolidierung der GKV gilt § 71 künftig auch im Heilmittelbereich, so für die Verträge nach §§ 125, 125a. Bei ihren Vergütungsvereinbarungen haben die Vertragspartner vorrangig vor den in § 125 A...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 85 Abs. 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt: (2d) Für die Veränderung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ist gilt § 71 Abs. 1 bis 3; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, § 26 Abs. 1 Satz 5, § 87 Abs. 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Ver...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 223 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. 2Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (4) 1Die Beitragsbemessungs...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 249b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 1Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, auf das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt einen Beitrag unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich des durchschn...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

In § 130 Abs. 1 wird die Angabe "1,77" durch die Angabe "2,07" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Einsparungen in allen Leistungsbereichen erforderlich. Die Erhöhung des Abschlags von 1,77 EUR auf 2,07 EUR zählt neben weiteren Maßnahmen zu einem Bündel an Maßnahmen zur Stabili...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 130 Abs. 1 wird die Angabe "1,77" durch die Angabe "2,07" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Einsparungen in allen Leistungsbereichen erforderlich. Die Erhöhung des Abschlags von 1,77 EUR auf 2,07 EUR zählt neben weiteren Maßnahmen zu einem Bündel an Maßnahmen zur Stabili...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

In § 127 Satz 1 wird nach der Angabe "im Wege von Vertragsverhandlungen" die Angabe "unter Geltung des § 71 Abs. 1 bis 3" eingefügt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Ergänzung dient der Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung und der Stärkung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität bei der Vergütung von Hilfsm...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 127 Satz 1 wird nach der Angabe "im Wege von Vertragsverhandlungen" die Angabe "unter Geltung des § 71 Abs. 1 bis 3" eingefügt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Ergänzung dient der Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung und der Stärkung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität bei der Vergütung von Hilfsm...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 125a Abs. 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: 2Eine Pauschale, die mit der Abgeltung einer besonderen Versorgungsverantwortung, die über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht, begründet wird, kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart werden. 2Sofern Verträge nach Absatz 1 eine Pauscha...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 111 Abs. 5 Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 2 Bei der Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der medizinische...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 111c Abs. 3 Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 2Bei der Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 3§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für Leistungen zur medizinische...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 125a Abs. 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: 2Eine Pauschale, die mit der Abgeltung einer besonderen Versorgungsverantwortung, die über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht, begründet wird, kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart werden. 3Sofern Verträge nach Absatz 1 eine Pauscha...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Hinweis Im Referentenentwurf nicht enthalten.mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 6Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung durch Vertragszahnärzte, die keine Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besitzen, oder von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet ...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 71 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Eine dauerhafte Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur erreicht werden, wenn die hohe Ausgabendynamik in der GKV deutlich reduziert und an die Einnahmenentwicklung angepasst wird. Die Grundlohnrate gilt dabei als feste Obergrenze. Ei...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

[Der durch das KHVVG zum 12.12.2024 aufgehobene] § 411 wird durch den folgenden § 411 ersetzt: § 411 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und d...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Eine dauerhafte Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur erreicht werden, wenn die hohe Ausgabendynamik in der GKV deutlich reduziert und an die Einnahmenentwicklung angepasst...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

[Der durch das KHVVG zum 12.12.2024 aufgehobene] § 411 wird durch den folgenden § 411 ersetzt: § 411 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und d...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 34 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge des Ausschlusses von Arzneimitteln und Leistungen der besonderen Therapierichtungen von der Erstattungsfähigkeit. § 34 Abs. 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirt...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 11 KHEntgG – Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus

Referentenentwurf In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe", die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2 und den Nachweis nach § 9 Abs. 1 Nr. 7"“ durch die Angabe "und die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 9 Abs. 1 Nr. 7. Gesetzentwurf I...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 17c KHG – Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Statistik

Referentenentwurf Nach § 17c Abs. 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: Der Medizinische Dienst hat abrechnungsrelevante Auffälligkeiten, die er im Rahmen der Prüfung feststellt, in seine Prüfung einzubeziehen, auch wenn die Auffälligkeiten nicht Anlass der Einschaltung des Medizinischen Dienstes sind. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Dur...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 17a KHG – Finanzierung von Ausbildungskosten

Referentenentwurf In § 17a Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 1" durch die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 1, 2 oder 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 9 Abs. 1b KHEntgG, mit der keine inhaltliche Änderung verbunden ist: Auch zukünftig wird die Entwicklung ...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / BPflV – Bundespflegesatzverordnung

§ 3 BPflV – Vereinbarung eines Gesamtbetrags Referentenentwurf § 3 Abs. 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 2 oder 3 KHEntgG veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nr. 5 oder 7 dies erfordern oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nac...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 4 BPflV – Leistungsbezogener Vergleich

Referentenentwurf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen und Kosten, Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2 sowie" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2," ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In §...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 9 BPflV – Vereinbarung auf Bundesebene

Referentenentwurf § 9 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Vorgabe zur Vereinbarung eines gesonderten Veränderungswerts für die psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser ist nicht mehr erforderlich und wird daher gestrichen. Zukünftig gilt für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser auch der V...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

§ 20 SGB IV – Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich Referentenentwurf § 20 Abs. 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem die sich aus der Addition des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a ...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 5 KHEntgG – Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen

Referentenentwurf § 5 Abs. 3g wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begündung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regelhaften Dokumentati...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / RSAV – Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 23 RSAV – Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds Referentenentwurf § 23 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V. Gesetzentwurf § 23 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V...mehr