Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.5 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Nr. 4a)

Rz. 102 Zu den wählbaren Krankenkassen zählt seit 2007 auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Nr. 4a. Rz. 103 Nr. 4a ist durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingefügt worden. Ursprünglich sah der Gesetzesvorschlag auch eine Ausweitung der wählbaren Krankenkasse auf die See-Krankenkasse v... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.7 Drucksachen

Rz. 23a Folgende Drucksachen sind u. a. zu beachten: zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) – BT-Drs. 21/2641, zum Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) – BR-Drs. 682/22 = BT-Drs. 20/5664, zum Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) v. 3.6.2021 (BG... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde (Abs. 2a)

Rz. 53 Abs. 2a regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei rechtswidriger Ablehnung des ausgeübten Wahlrechts, also insbesondere bei Verstoß gegen den Kontrahierungszwang. Rz. 54 Die Regelung in Abs. 2a ist dem Grunde nach durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) mit Wirkung zum 1.1.2012 in die Vorschrift eingefügt worden (vgl. Ges... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.4 Zwangsgeld (Satz 4)

Rz. 63 Satz 4 gibt der Aufsichtsbehörde als Zwangsmittel die Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgeldes. Danach ist die Verpflichtung der Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 mit der Androhung eines Zwangsgeldes zu verbinden. Rz. 64 Die sofortige Androhung des Zwangsgelds ist erforderlich, um die Krankenkasse anzuhalten, keine auch nur vorübergehenden Rechtsverletzungen in... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.2 Zeitliche Beschränkung für den Erstantrag (Satz 2)

Rz. 38e Ein (Erst)Antrag nach Satz 1 kann erstmalig nur bis einschließlich 30.6.2026 gestellt werden, Satz 2. Rz. 38f Satz 2 ist erst durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) mit Wirkung zum 1.1.2026 in die Vorschrift eingefügt worden (auch erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesund... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.5.1.2 Voraussetzungen für die Deckelung

Rz. 81 Eine Beitragserhebung ist daher nach Satz 1 unter folgenden Voraussetzungen gedeckelt: Beitragssatz liegt oberhalb des halben Höchstbeitrags und das Mitglied ist bereits hilfebedürftig i. S. d. SGB II oder des SGB XII oder das Mitglied wird allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig. Rz. 82 Der durchschnittliche Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicher... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.6.1 Ermittlung der letzten Krankenkasse

Rz. 109 Die Wahl ist nicht davon abhängig, dass unmittelbar vorher eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bei dieser Krankenkasse bestand. Bei krankenversicherungspflichtig werdenden Personen oder dem Entstehen einer Beitrittsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 kann die letzte Krankenkasse auch nach längerer Zeit der Nichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranke... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 29 Der persönliche Anwendungsbereich der Regelung ist nach dem gesetzgeberischen Willen nicht beschränkt (vgl. die Gesetzesmotive in BR-Drs. 52/21 S. 111 = BT-Drs. 19/27652 S. 110). Die mit dieser Regelung einhergehende Möglichkeit zur Absicherung im Krankheitsfall durch eine Mitgliedschaft in einer in § 176 Abs. 1 genannten Solidargemeinschaft können daher folgende gese... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.6.1 Sonderkündigungsrecht (HS 1)

Rz. 160 Satz 6 regelt ein Sonderkündigungsrecht. Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Abs. 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 gilt ents... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.5.4 Sonderregelung bei ausgebliebener Schließung (Satz 4)

Rz. 105 Wird die betroffene Krankenkasse doch nicht geschlossen, so ordnet Satz 4 weiterhin die bestehende Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse an (vgl. auch die Gesetzesmotive zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz v. 22.12.2011, BGBl. I S. 2983: BT-Drs. 17/8005 S. 123). mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.5.1 Mitteilungspflicht des Versicherungspflichtigen (Satz 1)

Rz. 93 Satz 1 begründet bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse eine besondere Mitteilungspflicht des Versicherungspflichtigen. Rz. 94 Auch im Falle einer Schließung oder Insolvenz soll das Wahlrecht der Versicherten nicht eingeschränkt werden (vgl. schon die Gesetzesmotive zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz v. 22.12.2011, BGBl. I S. 2983: BR-Drs. 456/1/11 S. 67). Hie... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.1 Wahlrechtserklärung (Satz 1)

Rz. 19 Soweit die Vorschrift von der "Ausübung des Wahlrechts gegenüber der gewählten Krankenkasse" spricht, ist damit die Erklärung des Versicherten zu verstehen, aufgrund seines Wahlrechts Mitglied einer bestimmten Krankenkasse zu sein oder werden zu wollen. Für Versicherungspflichtige und bereits freiwillig versicherte Mitglieder beinhaltet diese Erklärung letztlich ledig... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.10 Praxishinweise

Rz. 217 Besonders zu berücksichtigten ist die Sonderregelung in § 264 Abs. 3 Satz 3. § 264 regelt ganz allgemein die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung. Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII, nach dem Teil 2 des SGB IX, Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsge... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.1 Voraussetzungen für die Befugnis zu Tätigwerden (Satz 1)

Rz. 55 Sobald der zuständigen Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Krankenkasse entgegen Abs. 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.5 Suspensiveffekt (Satz 5)

Rz. 69 Satz 5 schließt diesbezüglich den Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen aus, soweit es sich um Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1, 2 und 4 handelt. Rz. 70 Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung der Aufsichtsbehörden dient dabei der Gewährleistung eines zügigen Kassenwechsels und der Vermeidung von... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.9 Meldungen und Verfahren (Abs. 6)

Rz. 213 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt nach Abs. 6 für die Meldungen und Informationspflichten nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke fest und bestimmt die Inhalte für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach den Abs. 2, 3a, 4 und 5). Rz. 214 Den Spitzenverbänden ist es daher überlassen worden, für die Meldungen und... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.5.2 Unterlassene oder zu spät vorgenommene Mitteilung (Satz 2)

Rz. 102 Satz 2 stellt eine dem Abs. 3 Satz 2 vergleichbare Regelung auf und ordnet dessen entsprechende Anwendung an, wenn die Angaben nach Satz 1 über die gewählte Krankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig gemacht werden (vgl. auch die Gesetzesmotive zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz v. 22.12.2011, BGBl. I S. 2983: BT-Drs. 17/8005 S. 123). Rz. 103 Die entsprechende Anwendung... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.6 Gesamtschuldnerische Haftung (Satz 6)

Rz. 71 Satz 6 begründet eine gesamtschuldnerische Haftung von Vorstandsmitgliedern, die vorsätzlich oder fahrlässig ein rechtswidriges Handeln der Krankenkasse nicht verhindert haben. Solche Vorstandsmitglieder sind der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Rz. 72 Jedes Vorstandsmitglied der betroffenen Krankenkasse, das vo... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.9 Verfahren beim Wechsel

Rz. 60 Das Verfahren bei Krankenkassenwechsel ist in § 175 Abs. 4 Satz 4 f. geregelt. Das Krankenkassenwahlrecht wurde insoweit im Jahre 2021 vereinfacht, indem die neue Krankenkasse die Kündigung bei der alten automatisch übernimmt. Rz. 61 § 175 Abs. 4 Satz 4 regelt das Verfahren wie folgt: Zitat Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krank... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.4 Ende des Wahlrechts

Rz. 73 Das Wahlrecht als Versicherungspflichtiger entfällt mit dem Ende der Versicherungspflicht (§ 190), mit dem auch die Mitgliedschaft/Zuständigkeit der zuvor gewählten Krankenkasse kraft Gesetzes endet. Rz. 74 Die Wahlrechte Beitrittsberechtigter und freiwillig Versicherter enden mit dem Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an sich;... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.5.2 Beihilfeberechtigte (Satz 2)

Rz. 85 Satz 2 beinhaltet eine weitere Sonderregelung zu Satz 1 für Mitglieder, die Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben. Für Mitglieder mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass in der Rechtsfolge jeweils an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Beitrag tritt, de... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 Der sachliche Anwendungsbereich von Abs. 1 muss eröffnet sein. Dieser ist immer dort eröffnet, wo der Gesetzgeber eine Rechtsfolge daran knüpft, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist. Entgegen dem Wortlaut der Regelung ist der sachliche Anwendungsbereich nicht auf seinen Hauptanwendungsfall des krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbesta... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.2 Inhalt der Norm

Rz. 12 Abs. 1 Satz 1 beinhaltet die grundsätzlichen Voraussetzungen, um bei einer Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft von einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 ausgehen zu können. Satz 2 sieht vor, dass ein Antrag nach Satz 1 erstmalig nur noch bis einschließlich 30.6.2026 gestellt werden kann. Rz. 13 Abs. 2 Satz 1 regelt die not... mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.3.2.3 Ausschluss von Asylbewerbern

Rz. 193 Ausländer werden nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vom Leistungsbezug ausgeschlossen, wenn sie Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sind. Daran hat sich nach der Reform des Asylbewerberleistungsrechts im Frühjahr 2015 und der Neufassung des Abs. 1 mit Wirkung zum 29.12.2016 nichts geändert. Der Leistungsausschluss greift für die Dauer der Leistungsberechtigung. Leistungsbere... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.8 Verfassungsrecht

Rz. 34 Sozialhilfeempfänger, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben kein Recht, die von ihnen zur Übernahme der Krankenbehandlung gewählte Krankenkasse zu wechseln, solange diese weder geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist. Eine analoge Anwendung des Krankenkassenwahlrechts für Mitglieder (§ 173 Abs. 2 i. V. m. §... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.4.1 Ersetzung der Kündigung (Satz 4 HS 1)

Rz. 149 Nach Satz 4 HS 1 ersetzt bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 2 Satz 1 die Kündigungserklärung des Mitglieds. Rz. 150 Die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts an die alte Krankenkasse ersetzt daher zwar die Kündigungserklärung des Mitglieds. Der Verzicht a... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.5.2 Wirksamwerden der Kündigung (HS 2)

Rz. 158 Allerdings ist diese Kündigung schwebend unwirksam. Nach Satz 5 HS 2 wird die Kündigung nämlich nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil v. 28.11.2024, L 1 KR 103/21). Rz. 159 Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kra... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.5.1.3 Rechtsfolge – Deckelung des Beitragssatzes

Rz. 83 In der Rechtsfolge vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, auf die Hälfte des nach § 152 Abs. 3 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz berechneten Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung. Rz. 84 Die Regelung führt damit zu einer Begrenzung des Beitragsanspruches der Solidarg... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.6.2 Familienmitversicherung (§ 10)

Rz. 112 Frei wählbar ist auch die Krankenkasse, bei der eine Familienmitversicherung nach § 10 bestanden hat. Rz. 113 Wenn eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V endet (z. B. durch Überschreiten der Altersgrenze, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ende des Studiums), beginnt für die betroffene Person eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenver... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.3 Normzweck

Rz. 17 Sinn der Vorschrift ist es, mit seinem Bezug auf den krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbestand zur Begründung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13 eine Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen. Der Gesetzgeber hat damit auch anerkannt, dass es in einer Solidargemeinschaften eine anderweitige – und damit gleichwerti... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.6 Wahlrecht der Rentner (Abs. 5)

Rz. 155 Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht; Abs. 5. Rz. 156 Über die allgemeinen Wahlrechte hinaus ist für versicherte Rentner die Wahl der Betriebs- oder Innungskrankenkasse eröffnet, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt wa... mehr

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Sauer, SGB II § 1 Aufgabe u... / 2.3 Sicherungsniveau

Rz. 4 Abs. 1 ist als Leitsatz für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verstehen, zugleich aber auch als Wiedergabe des Auftrags der Verfassung. Es handelt sich um einen Programmsatz. Unmittelbare Leistungsansprüche können aus dieser Vorschrift daher nicht abgeleitet werden. Das trifft auch schon auf die Garantie der Menschenwürde im Grundgesetz zu. Das bedeutet aber nic... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.2.1 Gleichwertige Versorgung (Satz 1)

Rz. 39 Eine zentrale Regelung, die die Annahme eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 begründet, stellt Abs. 2 Satz 1 auf. Abs. 2 Satz 1 kommt im Prüfungsgefüge eine überragende Stellung zu. Danach muss sich die Solidargemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern zur Gewährung von Leistungen verpflichten, die der Art, dem Umfang und der Höhe n... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.1 12-monatige Bindungsfrist (Satz 1)

Rz. 109 Nach Satz 1 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Rz. 110 Mit dem MDK-Reformgesetz v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 die Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Durch die Verkürzung des Zeitraums, in dem eine Mitgliedschaft mindestens bes... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.7 Europarecht und Leistungsaushilfe

Rz. 23 Bei der sog. Leistungsaushilfe – also der medizinischen Versorgung von Versicherten durch den Krankenversicherungsträger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder durch einen Vertragsstaat aufgrund zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommens – stellt sich einer Leistungsaushilfe durch die Bundesrepublik Deutschland die Frage nach der Zuständigkeit innerhalb des deuts... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.1 Informationspflicht der gewählten Krankenkasse (Satz 1)

Rz. 36 Sofern bei einer anderen Krankenkasse bei Ausübung des Wahlrechts zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat, trifft die neue Krankenkasse gegenüber der alten Krankenkasse eine Informationspflicht, die die neue Krankenkasse dadurch erfüllen kann, dass sie der bisherigen Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich die Wahlentscheidung des ausscheidenden M... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.2.2 Einschränkung der Satzübungsautonomie – keine Nachteilsregelung für Mitglieder (Satz 2)

Rz. 43 Von der gesetzlichen Verpflichtung zur gleichwertigen Versorgung nach Satz 1 kann die Solidargemeinschaft auch nicht durch ihre Satzung abweichen (so ausdrücklich auch noch einmal die Gesetzesmotive: BR-Drs. 52/21 S. 111 = BT-Drs. 19/27652 S. 110). Satz 2 verbietet daher der Solidargemeinschaft, in ihrer Satzung eine zum Nachteil ihrer Mitglieder abweichende Regelung ... mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.9 Berechnung von Einkommen, Vorlage von Unterlagen

Rz. 193 § 11 bestimmt nicht, was Einkommen i. S. d. Vorschrift ausmacht; die Vorschrift enthält keine Definition des Begriffs Einkommen, etwa zur Abgrenzung von Vermögen. § 11 regelt auch nicht, nach welcher Methode Einkommen zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich wird zwischen der horizontalen und der vertikalen, als eine Alternative auch kaskadierende Bedarfsanteilmethode u... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 8 Erwerbsfä... / 2.1 Erwerbsfähigkeit

Rz. 3 Die Vorschrift entspricht in ihren Tatbestandsmerkmalen § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI , ohne dass der grundsicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsfähigkeit mit dem nach dem Rentenrecht deckungsgleich wäre. Es kommt auf die individuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit wie auch auf damit in Verbindung stehende rechtliche Einschränkungen aus dem Ausländerrecht an. Abs. 1 n... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.7.1 In stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen untergebrachte Menschen

Rz. 309 Wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Es kommen Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII in Betracht. Das schließt die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht aus, was sich wiederum auf die Leistungen nach § 22 bei Anwendung des Kopfteilprinzips auswirken wird. Bei täglicher Rückkehr in d... mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
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BGM in Großunternehmen und ... / 3 Klassifizierung großer Unternehmen

2024 gab es in Deutschland rund 3,5 Mio. Unternehmen wovon ca 18.600zu den großen Unternehmen zählten.[1] Die Bilanz der Krankenkassen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung fiel 2024 etwas schwcäher aus als im Vorjahr. Erreicht wurden insgesamt ca 2 Mio Beschäftigten in rund 28.000 Betrieben. Nach Branchen betrachtet entfiel der größte Anteil der Maßnahmen auf den Dienstleis... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Japan / 4.1.3 GKV-Spitzenverband, DVKA

Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für eine beschäftigte Person ist vom Arbeitgeber ausschließlich elektronisch an den GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zu übermitteln.[1] Bei Zustimmung wird die Bescheinigung vom GKV-Spitzenverband, DVKA ebenfalls elektronisch übermittelt. mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Japan / 6 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 6.1 Pflichtversicherung Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Japan entsandt, bleibt er in ... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Japan / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Japan entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung. mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Japan / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden japanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung elektronisch beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden. mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Japan / 6.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach Japan unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen. mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Japan / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung nach Japan erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts. mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Japan / 6.4 Anwartschaftsversicherung

Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sein, endet die Pflichtversicherung in Deutschland, da die deutschen Rechtsvorschriften nicht mehr angewandt werden können. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Versicherung als Anwartschaftsversicherung fortführt. Praxis-Beispiel Vorteil einer Anwartschaftsversicherung Eine ... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Japan / 6.6 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1] Praxis-Beispiel Abrechnung der Kra... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Japan / 6.3 Familienversicherung

Sind bei dem nach Japan entsandten Arbeitnehmer Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bisher versichert, bleibt die Familienversicherung bestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Familienangehörigen den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten oder in Deutschland bleiben. Hinweis Keine Familienversicherung bei Anwartschaftsversicherung Im Rahmen... mehr