Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Änderungen zu § 250 Abs. 3 SGB V wurden nicht in den Gesetzentwurf übernommen.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 429 SGB V – Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag

Referentenentwurf Nach § 428 wird der folgende § 429 eingefügt: § 429 Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag 1Anträge nach § 35a Abs. 1d Satz 1 in der bis zum . . . [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel . . . dieses Gesetzes] geltenden Fassung, über die der Gemeinsame Bundesausschuss nicht bis zu diesem Datum entschieden hat, sind als unzulässig z...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 111 SGB V – Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Referentenentwurf § 111 Abs. 5 Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 2 Bei der Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Berei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 11 SGB V – Leistungsarten

Referentenentwurf § 11 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung

Referentenentwurf § 31 Abs. 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: (1a) 1Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. 2Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wen...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 115f SGB V – Spezielle sektorengleiche Vergütung

Referentenentwurf § 115f Abs. 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die nach § 21 Abs. 2 KHEntgG für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich min...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 27b SGB V – Zweitmeinung

Referentenentwurf § 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt: § 27b Zweitmeinung (1) 1Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 125 SGB V – Verträge zur Heilmittelversorgung

Referentenentwurf § 125 Abs. 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 3Es gilt § 71 Abs. 1 bis 3. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Als Beitrag zur finanziellen Konsolidierung der GKV gilt § 71 künftig auch im Heilmittelbereich, so für die Verträge nach §§ 125, 125a. Bei ihren Vergütungsvereinbarungen haben die Vertragspartner vorrangig...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 130a SGB V – Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer

Referentenentwurf § 130a Abs. 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: (1b) 1Für ab dem 1.1.2027 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen zusätzlichen Abschlag vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer in Abhängigkeit von der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Arzneimittelausga...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 44 SGB V – Krankengeld

Referentenentwurf Nach § 44 Abs. 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: 5Für Wahlerklärungen nach Satz 1 Nr. 2 entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ermöglicht es freiwillig gesetzlich Versicher...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 127 SGB V – Verträge [Leistungserbringer Hilfsmittel]

Referentenentwurf In § 127 Satz 1 wird nach der Angabe "im Wege von Vertragsverhandlungen" die Angabe "unter Geltung des § 71 Abs. 1 bis 3" eingefügt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Ergänzung dient der Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung und der Stärkung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität bei der V...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 44d SGB V – Teilkrankengeld

Referentenentwurf Nach § 44b werden die folgenden §§ 44c und 44d eingefügt: Begründung zu §§ 44c und 44d: Die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Beschäftigten in Deutschland befinden sich seit mehreren Jahren auf einem anhaltend hohen Niveau. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die durchschnittliche Zahl der krankheitsbedingten Fehltage im Jahr 2024 bei 14,8 Arbeit...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 49 SGB V – Ruhen des Krankengeldes

Referetenentwurf § 49 Abs. 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt oder Entgelt aus einer teilweisen Ausübung der Tätigkeit nach § 44d, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu §...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 132a SGB V – Versorgung mit häuslicher Krankenpflege

Referentenentwurf § 132a Abs. 4 Sätze 7 und 8 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 7Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 8§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 7 und 8 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereic...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes

Referentenentwurf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 1Das Krankengeld beträgt 65 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). 2Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 85 % bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

Referentenentwurf § 51 Abs. 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: (1) 1Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. 2Ha...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 133 SGB V – Versorgung mit Krankentransportleistungen

Referentenentwurf Begründung zu § 133: Die Anpassung von § 133 dient der rechtlichen Klarstellung und Verstärkung der Vorgaben für Entgeltverträge sowie für die Festsetzung von Festbeträgen durch die Krankenkassen. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt: § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen (1) 1Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Ret...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 140a SGB V – Besondere Versorgung

Referentenentwurf Nach § 140a Abs. 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit der Anpassung wird geregelt, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 71 Abs. 1 bis 3 auch für Verträge gem. § 140a gelten. Damit wird die Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Verträgen na...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 61 SGB V – Zuzahlungen

Referententwurf § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: § 61 Zuzahlungen 1Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 7,50 EUR und höchstens 15 EUR; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Abs. 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 134a SGB V – Versorgung mit Hebammenhilfe

Referentenentwurf In § 134a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ",den Grundsatz der Beitragsstabilität" gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die bisherige Regelung, dass die Vertragspartner nach § 134a den Grundsatz der Beitragsstabilität lediglich zu berücksichtigen haben, wird gestrichen. Nach § 134a Abs. 1 wird nach Satz 2 wird der folgen...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 217b SGB V – Organe [Verbände der Krankenkassen]

Referentenentwurf § 217b Abs. 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) 1Bei dem Spitzenverband der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. 3Der Vorstand sowie aus seiner Mitte die oder der Vorstandsvorsitz...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 71 SGB V – Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel

Referentenentwurf § 71 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Eine dauerhafte Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur erreicht werden, wenn die hohe Ausgabendynamik in der GKV deutlich reduziert und an die Einnahmenentwicklung angepasst wird. Die Grundlohnrate gilt dabei als f...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 79 SGB V – Organe [Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen]

Referentenentwurf § 79 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Für den Vorstand gelten § 35a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 5 Satz 1, Abs. 6a und 7 SGB IV entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV entsprechend. 2Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erfor...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 223 SGB V – Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze

Referentenentwurf § 223 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. 2Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (4) 1Die...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 73b SGB V – Hausarztzentrierte Versorgung

Referentenentwurf Nach § 73b Abs. 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. 2Kommt es zu einer Mengensteigerung auf Grund von einer steigenden Anzahl an Teilnehmern an den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung, sind diese zusätzlichen Leistungen mit einem Abschlag auf die vereinbarten Preise für die allgemeine Kostendregressi...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 87 SGB V – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte

Referentenentwurf § 87 Abs. 1 Satz 13 und 14 werden gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung zur Streichung von § 87 Abs. 1 Satz 13 und 14 und zur Streichung von Satz 25 und 26 in Absatz 2a: Mit Wegfall der in § 346 Abs. 3 bislang geregelten gesonderten Pflicht zur Unterstützung des Versicherten bei der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) entfällt auch ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 249b SGB V – Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung

Referentenentwurf § 249b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 1Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, auf das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt einen Beitrag unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 zuzü...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 282 SGB V – Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand

Referentenentwurf § 282 Abs. 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) 1Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. 2Er führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und außergerichtlich. 3...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 87b SGB V – Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)

Referentenentwurf SGB V § 87b Abs. 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 3Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werde...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Änderungen aus dem Referentenentwurf wurden nicht in den Gesetzentwurf übernommen.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 2 SGB V – Leistungen

Referentenentwurf § 2 Abs. 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) 1Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. 2Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allg...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Hinweis Die Änderungen des § 232a SGB V wurden erst im Gesetzentwurf aufgenommen.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 271 SGB V – Gesundheitsfonds

Referentenentwurf § 271 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) 1Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Abs. 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2026 jährlich 100 Mio. EUR abzüglich des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zugeführt. 2Finanzmitt...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 346 SGB V – Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte

Referentenentwurf § 346 Abs. 3 und 5 werden gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: § 346 Abs. 3 regelt bislang eine gesonderte verpflichtende Unterstützungsleistung bei der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte. Diese ist mit dem Wechsel vom früheren Opt-In- hin zum nun geltenden Opt-Out-System nicht mehr erforderlich. Die gesonderte verpflichtende Unterstüt...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 4 SGB V – Krankenkassen

Referentenentwurf Der zum 22.1.2026 aufgehobene § 4 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) 1Die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse dürfen sich ab dem Jahr 2027 gegenüber dem vorausgegangenen Haushaltsjahr jeweils nur nach Maßgabe der Entwicklung der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 je Versicherten erhöhen. 2Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwen...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit

Referentenentwurf Hinweis Im Referentenentwurf war die Änderung des § 6 SGB V nicht enthalten. Gesetzentwurf § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "nach den Absätzen 6 oder 7" durch die Angabe "nach den Absätzen 6, 7 oder 8" ersetzt. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Einfügung eines neuen Absatzes 8. Aus Gründen des Bestands- und V...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Hinweis Im Referentenentwurf war die Änderung des § 8 SGB V nicht enthalten.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Referentenentwurf Nach § 92 Abs. 1a Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: 3Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft seine Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung insbesondere hinsichtlich der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen einschließlich des der vertragszahnärztlichen Versorgung zugrundeliegenden Behandlungsbedarfsgrades und beschli...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 106b SGB V – Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen

Referentenentwurf Nach § 106b Abs. 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: 5In den Vereinbarungen nach Satz 1 sollen rabattarzneimittelbezogene Verordnungsquoten für die nach § 130e Abs. 1 Satz 1 festgelegten Gruppen im Therapiegebiet enthalten sein. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Neuregelungen des § 130e zur Förderung des Wettbewerbs...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 10 SGB V – Familienversicherung

Referentenentwurf § 10 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung und zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 242b Satz 2 notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2Der Spitzenverband Bund der ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 111c SGB V – Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen

Referentenentwurf § 111c Abs. 3 Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 2Bei der Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 3§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für Leistung...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 6Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung durch Vertragszahnärzte, die keine Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besitzen, oder von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7Satz 6 Nr. 2 gilt nicht für Versicherte mit schweren ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 130a Abs. 1b wird durch die folgenden Absätze 1b und 1c ersetzt: (1b) 1Für ab dem 1.1.2027 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen zusätzlichen Abschlag vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. 2Satz 1 gilt für die in Absatz 1 Satz 6 und 7 genannten Arzneimittel mit Ausnahme von Arzneimitteln nach A...mehr

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§ 111 Abs. 5 Satz 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 2 Bei der Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 stellt die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 3§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen fü...mehr

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§ 111c Abs. 3 Satz 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 2Bei der Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 stellt die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 1 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 3§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen fü...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 132a Abs. 4 Sätze 7 und 8 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 7Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 8§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 7 und 8 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der häuslichen Kr...mehr

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§ 132l Abs. 5 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt: 2Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 3§ 71 Abs. 1 bis Abs. 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der außerklinisch...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 217b Abs. 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) 1Bei dem Spitzenverband der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. 3Der Vorstand sowie aus seiner Mitte die oder der Vorstandsvorsitzende und deren oder...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 217b Abs. 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) 1Bei dem Spitzenverband der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. 3Der Vorstand sowie aus s...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 130a Abs. 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: (1b) 1Für ab dem 1.1.2027 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen zusätzlichen Abschlag vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer in Abhängigkeit von der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Arzneimittelausgaben. 2Satz 1 gilt f...mehr