Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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Albanien / 4.1.3 GKV-Spitzenverband, DVKA

Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für eine beschäftigte Person ist vom Arbeitgeber ausschließlich elektronisch an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Bei Zustimmung wird die Bescheinigung vom GKV-Spitzenverband, DVKA ebenfalls elektronisch übermittelt. mehr

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Montenegro / 4.1.2 GKV-Spitzenverband, DVKA

Werden keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Entsendebescheinigung die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zuständig, angesiedelt beim GKV-Spitzenverband. Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für eine beschäftigte Person ist vom Arbeitgeber ausschließlich elektronisch an die DVKA zu über... mehr

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China / 6 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 6.1 Pflichtversicherung Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach China entsandt, bleibt er in ... mehr

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China / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach China entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung. mehr

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Montenegro / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Montenegro. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung elektronisch beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden. mehr

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China / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung nach China erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts. mehr

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China / 6.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach China unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen. mehr

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China / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, (DVKA)[1] auf deutscher Seite und der entsprechenden chinesischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung elektronisch bei der DVKA gestellt werden. mehr

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Albanien / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) [1] auf deutscher Seite und der entsprechenden albanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung elektronisch bei der DVKA gestellt werden. mehr

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Albanien / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Albanien entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. mehr

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Albanien / 6 Krankenversicherung

Sofern nicht aufgrund des deutsch-albanischen Abkommens über Soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften angewandt werden, muss im Bereich der Krankenversicherung geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 6.... mehr

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China / 6.3 Familienversicherung

Sind bei dem nach China entsandten Arbeitnehmer Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bisher versichert, bleibt die Familienversicherung bestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Familienangehörigen den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten oder in Deutschland bleiben. Hinweis Keine Familienversicherung bei Anwartschaftsversicherung Im Rahmen... mehr

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China / 6.6 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1] Praxis-Beispiel Abrechnung der Kra... mehr

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China / 6.4 Anwartschaftsversicherung

Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sein, endet die Pflichtversicherung in Deutschland, da die deutschen Rechtsvorschriften nicht mehr angewandt werden können. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Versicherung als Anwartschaftsversicherung fortführt. Praxis-Beispiel Vorteil einer Anwartschaftsversicherung Eine ... mehr

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Albanien / 6.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung[1] bleibt bei einer Entsendung nach Albanien unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung[2] abschließen. mehr

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Montenegro / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Für die Leistungsinanspruchnahme in Montenegro gilt ein ähnliches Verfahren. Leistungsumfang Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur sofort notwendige Sachleistungen in Anspruch nehmen. Dies sind Sachleistungen, die wegen des Gesun... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.8 Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes

Rz. 23b Der GKV-Spitzenverband hat " Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht " (Stand: 2.12.2022) erarbeitet, die online auf der Website des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) eingesehen werden können (vgl. auch GKV-Spitzenverband, Krankenkassenwahlrecht – Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 2.12.2022 – Teil 1, Die Leistungen 2022, 604). mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.6 Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes

Rz. 12 Der GKV-Spitzenverband hat " Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht " (Stand: 2.12.2022) erarbeitet, die online auf der Website des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) eingesehen werden können vgl. auch GKV-Spitzenverband, Krankenkassenwahlrecht – Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 2.12.2022 – Teil 1, Die Leistungen 2022, 604). mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.9 Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes

Rz. 35 Der GKV-Spitzenverband hat " Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht " (Stand: 2.12.2022) erarbeitet, die online auf der Website des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) eingesehen werden können (vgl. auch GKV-Spitzenverband, Krankenkassenwahlrecht – Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 2.12.2022 – Teil 1, Die Leistungen 2022, 604). mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.4 Geltung der Regelung über die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung und private Krankenversicherung (Abs. 4)

Rz. 72 Abs. 4 ordnet an, dass die Regelungen zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung oder in die private Krankenversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz unberührt bleiben. Rz. 73 Durch die Regelung in Abs. 4 wird klargestellt, dass mit dem Verlust der gesetzlichen Anerkennung der Mitgliedschaft als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall die Regelungen... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.7 Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes

Rz. 18 Der GKV-Spitzenverband hat " Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht " (Stand: 2.12.2022) erarbeitet, die online auf der Website des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) eingesehen werden können. mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.1 Solidargemeinschaft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

Rz. 2 Die Solidargemeinschaft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Zusammenschluss von Versicherten, die nach dem Solidaritätsprinzip handeln, die Risiken, Lasten oder Kosten gemeinschaftlich tragen und so eine alternative Form der Absicherung im Krankheitsfall darstellt. Solidargemeinschaften sind damit eine dritte, eigenständige Absicherungsform neben der ... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.5 Drucksachen

Rz. 20 Folgende Drucksachen sind u. a. zu beachten: zum Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) – BT-Drs. 19/17155, zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) – BT Drs. 17/6906 = BR-Drs. 456/11 (zu Abs. 2a) und BT-Drs. 17/8005 und ... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.5 Drucksachen

Rz. 16 Folgende Drucksachen sind u. a. zu beachten: zum Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ( 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759 – BT-Drs. 20/3900 S. 94 = BR-Drs. 422/22 S. 104, zum Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 199... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 177 Allgeier, Zuständige Krankenkasse bei unentdeckt gebliebener Auffangpflichtversicherung – Anm. zu BSG v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, jurisPR-SozR 4/2022 Anm. 3. Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQW... mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 46 Zu einem Anwendungsfall des Abs. 3 – Auffangtatbestand § 5 Abs. 1 Nr. 13: BSG, Urteil v. 2.4.2025, B 1 KR 10/24 R. Zum Binnenverhältnis der Regelungen in Abs. 3: BSG, Urteil v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, Rz. 10, 13. Der Begriff "zuletzt versichert" knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a an und impliziert, dass beide Vorschriften – § 174 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst... mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.5 Drucksachen

Rz. 11a Folgende Drucksachen sind u. a. zu beachten: zum Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) – BT-Drs. 19/17155, zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) – BT-Drs. 16/4200 und BT-Drs. 16/3100, zum Gesetz zur Organisationsreform ... mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 174 ist derzeit i. d. F. Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) seit 1.4.2020 in Kraft. Aufgrund der inhaltlichen Reduzierung der Vorschrift auf nur noch 3 Absätze bereits durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz v. 26.3.2007 werden nur noch die seitde... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.3 Sonderregelung knappschaftliche Versicherung (Abs. 2a)

Rz. 127 Abs. 2a ordnet den Geltungsausschluss von § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung für Personen an, die nach dem 31.3.2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden. Rz. 128 Die Vorschrift ist durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 223 Altmann, Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung – keine gesonderte Hinweispflicht auf Erhöhung des Zusatzbeitrags, B+P 2022, 804. Bundesagentur für Arbeit, Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen – DÜBAK) vom 14.07.2004 in der Fassung vom 27.0... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.8 Wahlrecht bei Vereinigung (Abs. 7)

Rz. 168 Abs. 7 sieht ein weiteres Wahlrecht des Versicherten vor, wenn eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 an einer Fusion beteiligt ist. Geht aus einer solchen Vereinigung eine Innungskrankenkasse hervor, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betrie... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.1 Bestehen einer Ehe

Rz. 119 Es muss eine formgültige in Deutschland anerkannte Ehe zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern bestehen. Rz. 120 Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ausreichend. Rz. 121 Im Ausland geschlossene Ehen sind nach Maßgabe des § 34 SGB I zu beurteilen . Rz. 122 Das Wahlrecht zur Krankenkasse besteht auch für Lebenspartner. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgeset... mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 1.5 Drucksachen

Rz. 20 Folgende Drucksachen (ab dem Jahr 2008) sind u. a. zu beachten: zum Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) – BT-Drs. 16/10487, zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1855) – BT-Drs. 17/3030, zum Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG-ÄndG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) – BT-Drs. 17... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.7.1 Ausnahmeregelung (Satz 1)

Rz. 197 Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Abs. 4 Satz 7 besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 wirksam wird. Dann entfällt die Pflicht der Krankenkassen, das Mitglied in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 6 hinzuweisen. Rz. 198 Die Regelungen in Abs. 4a sind... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 173 ist derzeit i. d. F. des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) seit 1.4.2020 in Kraft. 1.1 Inhalt der Norm Rz. 2 § 173 Abs. 1 enthält die grundlegende Regelung, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und Versicherungsberechtigter bei den K... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1 Allgemeines Kassenwahlrecht (Abs. 1)

Rz. 36 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte Mitglied bei der von ihnen gewählten Krankenkasse sind. Danach sind Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.3 Betriebskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnort (Nr. 3)

Rz. 88 Auch Betriebskrankenkassen werden nicht mehr kraft Gesetzes für die in den Betrieben Beschäftigten zuständig, sondern sind von diesen wählbar. Nach Nr. 3 können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte daher auch die Betriebskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht. Rz. 89 Eine Betriebskrankenka... mehr

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Sauer, SGB II Einführung / 5.3 Grundsicherung für Arbeitsuchende – 24.12.2003-31.12.2022 (Inkrafttreten, betroffene Vorschriften)

Rz. 40 Art. 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) – 1.1.2005 §§ 1 bis 66 Rz. 41 Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) – 6.8.2004 § 4, § 5, § 6, § 6a, § 6b (neu), § 6c (neu), § 7, § 10, § 11, § 15, § 16, § 17, § 18, § ... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.9 Praxishinweise

Rz. 173 Während § 173 und § 174 die wählbaren Krankenkassen bestimmen, regelt § 175 die Ausübung des Kassenwahlrechts sowie die Folgen, wenn der Versicherte keine Krankenkasse wählt (BSG, Urteil v. 21.12.2011, B 12 KR 21/10 R, Rz. 27); vgl. insbesondere § 175 Abs. 3. Wählt ein Versicherungspflichtiger nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 175 Abs. 3 Satz 2 wirksam seine K... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.2 Ersatzkassen (Nr. 2)

Rz. 85 Grundsätzlich wählbar ist auch jede Ersatzkasse (Nr. 2). Rz. 86 Ersatzkassen entstanden historisch als freiwillige Alternativen zu den Pflichtkassen (Primärkassen). Ersatzkassen waren nach früherem Recht Krankenkassen, bei denen die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes eintrat, sondern nur durch Ausübung von Wahlrechten (vor dem 1.1.1989 Beitrittsrechten) erlangt werden... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.4 Geöffnete Betriebs- oder Innungskrankenkassen (Nr. 4)

Rz. 95 Nach Nr. 4 erfasst das Wahlrecht auch alle Betriebs- oder Innungskrankenkassen des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 oder § 145 Abs. 2 enthält. Rz. 96 Nr. 4 ist durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 6... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.4.2 Geöffnete Innungskrankenkasse (§ 145 Abs. 2)

Rz. 101 § 145 Abs. 2 bezieht sich auf die von einer Innungskrankenkasse zu erlassende Satzungsregelung, das Wahlrecht in keiner Weise zu begrenzen. Nur dann ordnet § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V die freie Wählbarkeit auch der Innungskrankenkasse an. Innungskrankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland waren ursprünglich berufsständisch f... mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.2 Streichung der Innungskrankenkassen aus dem Gesetz

Rz. 16 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist der Begriff der Innungskrankenkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Eine Bezugnahme auf die Innungskrankenkassen war nicht mehr notwendig. Dieses allgemeine Wahlrecht wi... mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.2 Streichung der Innungskrankenkassen aus dem Gesetz

Rz. 23 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist der Begriff der Innungskrankenkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 auch in diesem Absatz aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Eine Bezugnahme auf die Innungskrankenkassen war auch nicht mehr notwendig. Die... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.4 Wahlrecht für Studenten (Abs. 3)

Rz. 133 Studenten können zusätzlich zu den allgemein wählbaren Krankenkassen auch die Ortskrankenkasse wählen; Abs. 3. Rz. 134 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist das Wahlrecht hinsichtlich der Ersatzkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 aus dem Gesetze... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.9 Ausnahmen von der Bindungsfrist und Nachweispflicht (Satz 9)

Rz. 183 Von der Bindungsfrist des Satzes 1 und der Nachweispflicht einer Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nach Satz 4 werden für Versicherungsberechtigte in Satz 9 Ausnahmen bei Kündigungen für den Fall einer möglichen Familienversicherung nach § 10 oder des Verlassens der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen. Der Gesetzgeber hielt diese Besonderheiten fü... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 94 Bleschick, Sonderausgabenabzug für Beiträge an einen Solidarverein, der seinen Mitgliedern die Erstattung von Krankheitskosten gewährt – Anm. zu: FG Münster, Urteil vom 28.08.2024 – 9 K 897/19 E, jurisPR-SteuerR 7/2025 Anm. 3. Brosius-Gersdorf, Reformbedarf bei der Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung , SGb 2024, 189. Bohlmann, Kein Sonderausgabenabzu... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.2.2 Versicherungsberechtigte nach § 9

Rz. 48 Unter die Versicherungsberechtigten nach § 9 fallen insbesondere die Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Rz. 49 Die Wahlrechte sind damit auch B... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.5.1.1 Einleitung und Übersicht

Rz. 77 Satz 1 trifft eine Regelung bei Erhebung eines Beitrags durch die Solidargemeinschaft von einem Mitglied, wenn dieser höher ist, als die Hälfte des nach § 152 Abs. 3 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) berechneten Höchstbeitrags ausfällt und entweder bei dem Mitglied (bereits) Hilfebedürftigkeit (i. S. d. SGB II oder des SGB XII) besteht oder allein durch die Za... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.3 Regelbeispiel Rechtswidrigkeit (Satz 3)

Rz. 59 Satz 3 stellt im Sinne eines Regelbeispiels klar, wann das Handeln einer angegangenen Krankenkasse rechtswidrig ist und stuft eine Beratung dann als rechtswidrig ein, wenn diese dazu führt, dass von der Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann (vgl. schon die Gesetzesmotive zum GKV-Versorgungss... mehr