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GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / Gesetzentwurf

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Hinweis

Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf.

§ 217b Abs. 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

(2) 1Bei dem Spitzenverband der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. 3Der Vorstand sowie aus seiner Mitte die oder der Vorstandsvorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. 4Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 5Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 6§ 35a Abs. 1 bis 3 und 6 bis 7 SGB IV gilt entsprechend.

Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

Begründung:

Mit der Einfügung der neuen Sätze 4 bis 9 in § 35a Abs. 6a SGB IV (Artikel 2 Nr. 2) entfällt der Bedarf für die bisherigen Regelungen in den Sätzen 7 bis 11 des § 217b. Die Vorgaben gelten jetzt entsprechend über den Verweis in § 217b Abs. 2 Satz 6 auf § 35a Abs. 6a SGB IV.

Für die Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ändert sich hierdurch allerdings der Maßstab für die zu Beginn einer neuen Amtszeit möglichen Vergütungserhöhungen. War bislang in Satz 9 a.F. geregelt, dass nur ein Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden kann, gilt jetzt über den Verweis in Absatz 2 Satz 6 auf § 35a Abs. 6a SGB IV, dass zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine über die zuletzt gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hi...

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