Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 35 SGB IV – Vorstand

Referentenentwurf § 35a Abs. 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt: (6a) 1Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältn...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 6a KHEntgG – Vereinbarung eines Pflegebudgets

Referentenentwurf Nach § 6a Abs. 2 Satz 12 wird der folgende Satz eingefügt: 13Die Sätze 1 bis 5, 9, 10 und 12 sind letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzuwenden. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Regelung sieht vor, dass die Vorgaben des Absatzes 2 letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das J...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 23 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 8 KHEntgG – Vereinbarung auf Bundesebene

Referentenentwurf Nach § 8 Abs. 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: (5a) Die Berechnung der in § 17b Abs. 2a KHG genannten Kurzzeitfallpauschalen ist ausgeschlossen, wenn die Leistung in dem Katalog nach § 115b Satz 1 Nr. 1 SGB V enthalten ist. Näheres regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 27 RSAV – Übergangsregelung

Referentenentwurf Hinweis Im Referentenentwurf nicht enthalten. Gesetzentwurf Nach § 27 Abs. 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) Für die Ermittlung der für das Jahr 2025 aufzubringenden Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds gilt § 23 in der bis zum . . . [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes] geltenden Fassung. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: E...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 10 KHEntgG – Vereinbarung auf Landesebene, Verordnungsermächtigung

Gesetzentwurf § 10 Abs. 1 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Abs. 4 KHG i.V.m. § 6a, aus § 17b Abs. 4b KHG i.V.m. § 6b, aus § 6c oder aus § 115f SGB V sowie aus § 17b Abs. 2a KHG entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

§ 17a KHG – Finanzierung von Ausbildungskosten Referentenentwurf In § 17a Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 1" durch die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 1, 2 oder 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 9 Abs. 1b KHEntgG, mit der keine inhaltliche Änderung verbu...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 3 BPflV – Vereinbarung eines Gesamtbetrags

Referentenentwurf § 3 Abs. 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 2 oder 3 KHEntgG veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nr. 5 oder 7 dies erfordern oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung a...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 5 BPflV – Vereinbarung von Zu- und Abschlägen

Referentenentwurf § 5 Abs. 6 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regelhaften Dokumentati...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 20 SGB IV – Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich

Referentenentwurf § 20 Abs. 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem die sich aus der Addition des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V und des in § 168 Abs. 1 Nr, 1b SGB VI festgelegt...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 6 KHEntgG – Vereinbarung sonstiger Entgelte

Referentenentwurf In § 6 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 1" durch die Angabe "für das jeweilige Kalenderjahr auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung des § 9 Abs. 1b ermittelte Veränderungswert" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 9 Abs....mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 15 BPflV – Laufzeit

Referentenentwurf In § 15 Abs. 1 Satz 5 wird nach der Angabe "§ 6 Abs. 1 Satz 4" die Angabe "zu vereinbaren ist" eingefügt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Krankenhausreformanpassungsgesetz. Gesetzentwurf In § 15 Abs. 1 Satz 5 wird nach der Angab...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 23 RSAV – Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Referentenentwurf § 23 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V. Gesetzentwurf § 23 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / KHEntgG – Krankenhausentgeltgesetzes

§ 5 KHEntgG – Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen Referentenentwurf § 5 Abs. 3g wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begündung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA i...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 6c KHEntgG – Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen

Referentenentwurf In § 6c Abs. 2 wird die Angabe "und bei der erstmaligen Vereinbarung des Gesamtvolumens vollständig zu berücksichtigen; bei den folgenden Vereinbarungen des Gesamtvolumens ist ein Anstieg der für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vereinbarten Pflegepersonalkosten jeweils bis zur Höhe des nach § 9 Abs. 1b Satz 2 oder 3 vereinbarten Veränderungswerts z...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 23 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 9 KHEntgG – Vereinbarung auf Bundesebene

Referentenentwurf § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge; bis zum 30.6.2027 prüfen sie, inwieweit eine Erweiterung der Regelungen zur Fallzusammenführung wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist, Inkrafttreten: Am Tag nach d...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: § 36 Festbeträge für Hilfsmittel (1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die, soweit hierdurch eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung gewährleistet werden kann, Festbeträge festgesetzt werden können. 2Dabei sollen unter Berücksichtigu...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: § 36 Festbeträge für Hilfsmittel (1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die, soweit hierdurch eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung gewährleistet werden kann, Festbeträge f...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

[Der durch das GKV-FQWG zum 1.1.2015 aufgehobene] § 242b wird durch den folgenden § 242b ersetzt: 1Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern, von denen die Versicherung eines Ehegatten oder eines Lebenspartners nach § 10 abgeleitet wird, einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 3,5 %. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied oder der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Leb...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 35a Abs. 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt: (6a) 1Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung de...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis In Satz 6 wurde der Verweis auf die "Grundlohnrate gemäß § 71 Abs. 3 SGB V" durch die "durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V"" ersetzt. Dies ist inhaltlich relevant, da sich "Grundlohnrate" und "durchschnittliche Veränderungsrate" als Berechnungsgrundlagen unterscheiden können und somit die zulässige Höhe eines Vergütungszuschlags beeinflusst wird...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Der Beitragszuschlag wurde von 3,5 auf 2,5 Prozentpunkte gesenkt. Im Bereich der Ausnahme bei Pflege wurde ergänzt, dass auch eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 PflegeZG als Ausnahmegrund gilt. Neu im Gesetzentwurf ist der Ausnahmetatbestand der vollen Erwerbsminderung des versicherten Ehegatten oder Lebenspartners i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Bei ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Der Begründung enthält drei bedeutende Ergänzungen: Klarstellung zur Berechnungsmethodik, neuer Absatz zur Haushaltsplanung auf Basis der vorvergangenen Jahresrechnung sowie neue Ausnahme für Aufwendungen im Zusammenhang mit Online-Sozialversicherungswahlen. Der zum 22.1.2026 aufgehobene § 4 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) 1Die Verwaltungsausgaben ei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Streichung des Wortes "durchschnittliche"" vor "Mitgliederzahl" ist inhaltlich relevant: Im Referentenentwurf war die durchschnittliche Mitgliederzahl des Haushaltsjahres die Berechnungsgrundlage, im Gesetzentwurf wird schlicht auf die "Mitgliederzahl" abgestellt. Dies kann in der praktischen Anwendung zu einem abweichenden Berechnungsergebnis führen. § 4a Abs. 3 ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Im Gesetzentwurf gibt eine inhaltlich relevante Änderung. Der Satz 7 des Referentenentwurfs beschrieb die Anpassung der Zuzahlungsbeträge lediglich allgemein als jährliche Anpassung "in Höhe der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 (Grundlohnrate)". Der Gesetzentwurf präzisiert dies deutlich: Zum einen wird nun explizit formuliert, dass sich die Beträ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Der Gesetzentwurf enthält erhebliche inhaltliche Erweiterungen gegenüber dem Referentenentwurf: Der Gesetzentwurf führt eine neue Regelung ein, nach der bestimmte Versicherte den Krankengeldanspruch ohne Wartezeit erwerben können – nämlich dann, wenn sie erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft begründen oder unmittelbar zuvor bereits einen Krankengeldanspruch hatten ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Der zum 22.1.2026 aufgehobene § 4 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) 1Die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse dürfen sich ab dem Jahr 2027 gegenüber dem vorausgegangenen Haushaltsjahr jeweils nur nach Maßgabe der Entwicklung der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 je Versicherten erhöhen. 2Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen zum Schutz d...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 4a Abs. 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) 1Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu werben. 2Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene Information im Vordergrund stehen. 3Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksi...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referententwurf

§ 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: § 61 Zuzahlungen 1Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 7,50 EUR und höchstens 15 EUR; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Abs. 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2a übermittelten B...mehr

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§ 11 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruch...mehr

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§ 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten einschließlich der Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 44c, die vorsieht, dass die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet sind a...mehr

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§ 115f Abs. 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die nach § 21 Abs. 2 KHEntgG für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Millio...mehr

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§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: In Satz 1 Halbsatz 2 ist die Wahrung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 bis 3 verpflichtend geregelt. Satz 2 enthielt hierzu bislang dahingehend eine Konkretisierung, dass gegen den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht verstoßen wird, we...mehr

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§ 282 Abs. 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) 1Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. 2Er führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und außergerichtlich. 3In der Satzung nach...mehr

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§ 346 Abs. 3 und 5 werden gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: § 346 Abs. 3 regelt bislang eine gesonderte verpflichtende Unterstützungsleistung bei der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte. Diese ist mit dem Wechsel vom früheren Opt-In- hin zum nun geltenden Opt-Out-System nicht mehr erforderlich. Die gesonderte verpflichtende Unterstützungsleistung bei d...mehr

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In § 120 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 27b Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe "§ 27b Absatz 4 Nummer 4" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3 in § 27b. In § 120 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe "§ 7...mehr

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§ 410 wird durch den folgenden § 410 ersetzt: § 410Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes Bund Abweichend von ...mehr

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§ 73 Abs. 9 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:mehr

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§ 74 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfa...mehr

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In § 134a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ",den Grundsatz der Beitragsstabilität" gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die bisherige Regelung, dass die Vertragspartner nach § 134a den Grundsatz der Beitragsstabilität lediglich zu berücksichtigen haben, wird gestrichen. Nach § 134a Abs. 1 wird nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 3...mehr

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Nach § 73b Abs. 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. 2Kommt es zu einer Mengensteigerung auf Grund von einer steigenden Anzahl an Teilnehmern an den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung, sind diese zusätzlichen Leistungen mit einem Abschlag auf die vereinbarten Preise für die allgemeine Kostendregression bei Fallzahlstei...mehr

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§ 79 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Für den Vorstand gelten § 35a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 5 Satz 1, Abs. 6a und 7 SGB IV entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV entsprechend. 2Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche ...mehr

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§ 35a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 wird wie folgt geändert: In Nummer 6 wird die Angabe "Anwendung", durch die Angabe "Anwendung" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. § 35a Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Streichung von Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 steht ebenso wie diejenige von Absatz 3 Satz ...mehr

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Nach § 428 wird der folgende § 429 eingefügt: § 429 Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag 1Anträge nach § 35a Abs. 1d Satz 1 in der bis zum . . . [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel . . . dieses Gesetzes] geltenden Fassung, über die der Gemeinsame Bundesausschuss nicht bis zu diesem Datum entschieden hat, sind als unzulässig zu verwerfen. 2Benen...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 2 Abs. 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) 1Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. 2Qualität u...mehr

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Nach § 221 Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) Die dem Gesundheitsfonds mit § 12 Abs. 4 Satz 1 Haushaltsgesetzes 2023, § 13 Abs. 4 Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Abs. 4 Haushaltsgesetzes 2026 gewährten zinslosen Darlehen in Höhe von insgesamt 5,6 Mrd. EUR sind abweichend von § 13 Abs. 4 Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Abs. 4 und 5 Haushaltsgesetzes 2026 in jährl...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

SGB V § 87b Abs. 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 3Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; im Vertei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 3Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben. 4Für nach § 10 versicherte Ehegatten und Lebenspartner werden Beiträge nach Maßgabe des § 242b erhoben. Inkrafttreten: 1.1.2028. Begründung: Folgeänderung zur neu eingeführten Erhebung eines Beitragszuschl...mehr

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§ 223 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. 2Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (4) 1Die Beitragsbemessungs...mehr